BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 14. Juli 2017

Teil römisch eins

81. Bundesgesetz:

Änderung des FTE Nationalstiftungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1671 Ausschussbericht 1677 Sitzung 190,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9850 Sitzung 870,, )

81. Bundesgesetz, mit dem das FTE Nationalstiftungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Fördermittel gemäß Paragraph 4, Absatz 7, sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 5 wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Die Oesterreichische Nationalbank ist über Ziffer 1 und 2 hinaus berechtigt, im eigenen Namen der FTE-Nationalstiftung zu Lasten des gemäß Paragraph 69, Absatz 3, NBG dem Bund zustehenden 90 vH-Anteiles am Reingewinn einen weiteren Betrag zu überweisen, wobei diese Zahlung unter Einrechnung der Ausschüttung gemäß Ziffer 2 den Betrag von 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf. Der Betrag gemäß Paragraph 4, Absatz 7, ist auf den Betrag von 100 Millionen Euro anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Stiftung ist mit einem Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro aus Einzahlungen aus dem Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, zu dotieren. Diese Dotierung ist auf drei Jahre und mit einem Betrag von 33,33 Millionen Euro pro Jahr befristet.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 2, lautet wie folgt:

  1. Absatz 2,Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Paragraph 273, UGB ist mit Ausnahme von Absatz 3, anzuwenden. Das URG ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, wird der bisherige Inhalt zu Absatz eins und werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, gilt befristet auf die Dauer von drei Jahren von 2018 bis 2020.
  2. Absatz 3,Überwiesene Beträge gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, mindern die gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Nationalbankgesetzes 1984 - NBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, berechnete Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage der Oesterreichische Nationalbank für die Veranlagungszeiträume 2018 bis 2020.“

Van der Bellen

Kern