78. Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.“Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.“Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.“„Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Artikel 11, oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008, eingetragen ist, kann abweichend von Absatz eins, aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 Z 4 bis 6 lauten:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 lauten:
die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,
der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,
die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.“die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß Paragraph eins, sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:
Landwirtschaftskammer Österreich,
Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.“Für jedes unter Absatz 3, 4 und 4 a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 7 lautet:Paragraph 5, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.“Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Absatz 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 8 wird die Wortfolge „die nach Art des Vertoßes“ durch die Wortfolge „die nach Art des Verstoßes“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 8, wird die Wortfolge „die nach Art des Vertoßes“ durch die Wortfolge „die nach Art des Verstoßes“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:Paragraph 6, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:
„(10)Absatz 10,Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG und den gemäß Paragraph 73, LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.
(11)Absatz 11,Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, erlassen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(12)Absatz 12,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Absatz 8, erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.“Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in Paragraph eins, genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.“Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 10, durch Verordnung für verbindlich erklären.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten und Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 6, zu informieren.“Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten und Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6,, zu informieren.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes“ die Wortfolge „und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes“ die Wortfolge „und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Den auf Vorschlag des Beirats von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 19 Abs. 3 wird der Ausdruck „LMG 1975“ durch die Wortfolge „Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86,“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Ausdruck „LMG 1975“ durch die Wortfolge „Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86,“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 19, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 20 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die auf Grund von“ die Wortfolge „§ 61a und“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „die auf Grund von“ die Wortfolge „§ 61a und“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86,“ durch die Wortfolge „LMG 1975“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 6, wird die Wortfolge „Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86,“ durch die Wortfolge „LMG 1975“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 22 Z 4 lautet:Paragraph 22, Ziffer 4, lautet:
hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15 und Paragraph 16, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“
22.Novellierungsanordnung 22, § 22 wird folgende Z 6 angefügt:Paragraph 22, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
hinsichtlich § 12 Abs. 1, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“hinsichtlich Paragraph 12, Absatz eins,, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“
Van der Bellen
Kern