BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 19. Juni 2017

Teil I

73. Bundesgesetz

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG-Novelle 2017

(NR: GP XXV IA 2142/A AB 1641 S. 181. BR: AB 9804 S. 868.)

73. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2017

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 68, folgender Eintrag zu Paragraph 68 a, eingefügt:

„§ 68a.

Datenübermittlung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für andere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und auf Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 lauten:

  1. Ziffer 9
    die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder, ehemaliger Mitglieder und potentieller Gründer,
  2. Ziffer 10
    im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs hinzuwirken, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,
  3. Ziffer 11
    in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben und Verzeichnisse über potentielle Gründer hinsichtlich der für die Erbringung und Verbesserung von Leistungen an diese erfassten Daten zu führen, sowie
  4. Ziffer 12
    Behörden und Mitglieder sowie ehemalige Mitglieder im Rahmen des Möglichen durch die Erteilung von Auskünften wie insbesondere solchen über Zeiten einer Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit oder Entsendung sowie durch die Ausstellung von Bestätigungen etwa über absolvierte Ausbildungen, Lehrgänge, Prüfungen und die Teilnahme an Wettbewerben zu unterstützen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 36, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz eins und 2“ durch den Ausdruck „§ 122 Absatz eins und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Besei- tigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 61, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Sowohl über eine Erhöhung als auch über eine Senkung der Grundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 3, kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint. Vor der Beschlussfassung über eine Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des Paragraph 123, Absatz 5, des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 62, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen sowie Fachvertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenübermittlung

Paragraph 68 a,

Die Verpflichtung der Behörden und Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auch auf die laufende Übermittlung von Daten, die insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen, unter Einschluss von Daten über die Zahl der Beschäftigten von Unternehmen. Beschäftigtendaten dürfen seitens der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auch zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie insbesondere der zielgruppenspezifischen Mitgliederbetreuung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 72, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 2,, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten insbesondere gemäß den Paragraphen 366,, 367, 367a und 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 122, Absatz eins, werden die Begriffe „Tausendsatz“ durch „Hundertsatz“ und „Tausendsätze“ durch „Hundertsätze“ sowie die Ausdrücke „1,3 vT“ durch „0,13 vH“ und „1,9 vT“ durch „0,19 vH“ ersetzt. Außerdem werden den letzten beiden Sätzen die folgenden Sätze angefügt:

„Außerdem hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedlich hohe Schwellenwerte festzusetzen, wobei der niedrigere EUR 2 Millionen nicht unterschreiten darf. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die den niedrigeren Schwellenwert übersteigen und den höheren nicht überschreiten, kommt der um 5 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung, und für jene, die den höheren Schwellenwert übersteigen, kommt der um 12 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 122, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Von der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen in Abzug zu bringen.“

Novellierungsanordnung 12, Die bisherigen Absatz 2 bis 10 des Paragraph 122, erhalten die Absatzbezeichnungen 3 bis 11

Novellierungsanordnung 13, Im bisherigen Paragraph 122, Absatz 2 und neuen Absatz 3, werden die letzten beiden Sätze durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festzulegende Hundertsatz höchstens 0,041 vH betragen. Das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage wird im Verhältnis der für das jeweilige Einhebungsjahr geltenden Hebesätze gemäß Absatz eins, zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufgeteilt. Außerdem hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedlich hohe Schwellenwerte festzusetzen, wobei der niedrigere EUR 16 Millionen nicht unterschreiten darf. Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die den niedrigeren Schwellenwert übersteigen und den höheren nicht überschreiten, kommt der um 5 vH verminderte Teil des Hundertsatzes und für jene, die den höheren Schwellenwert übersteigen, der um 12 vH verminderte Teil des Hundertsatzes zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 14, Im bisherigen Paragraph 122, Absatz 3 und neuen Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im ersten Satz der bisherigen Paragraphen 122, Absatz 5 und 6 und nunmehrigen Absatz 6 und 7 wird die Wendung „Umlage gemäß Absatz eins und 2“ durch die Wendung „Umlage gemäß Absatz eins,, 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Der dritte Satz des bisherigen Paragraph 122, Absatz 7 und nunmehrigen Absatz 8, wird durch die folgenden drei Sätze ersetzt:

„Personen, die einem Kammermitglied durch ein Gesetz zur Dienstleistung gegen Kostenersatz zugewiesen sind, gelten als Dienstnehmer des kostenersatzleistenden Kammermitglieds. Für sie ist Bemessungsgrundlage der Ersatz der Aktivbezüge mit der Maßgabe, dass die Umlagenschuld mit Ablauf des Kalendermonats entsteht, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind. Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Bemessungsgrundlagen zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 17, Im bisherigen Paragraph 122, Absatz 8 und neuen Absatz 9, wird der Ausdruck „Abs. 7“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 123, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 123, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 123, Absatz 10, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß Paragraph 2, bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 123, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 123, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Absatz 10, Ziffer eins und Ziffer 2, darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Absatz 10, Ziffer 2,), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach Paragraph 2,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 123, Absatz 14, lautet:

  1. Absatz 14Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Absatz 7, befreit.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 126, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 7 und 8“ durch den Ausdruck „§ 122 Absatz 8 und 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 126, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, hat neben der Bundeskammer die Landeskammer, in deren räumlichem Wirkungsbereich die zuständige Finanzbehörde ihren Sitz hat, Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 127, Absatz eins, erster und zweiter Satz lauten:

„Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 6, sind von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe 3 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen darf.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 127, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 28, Der bisherige Paragraph 127, Absatz 9, wird als Absatz 8, mit folgendem Wortlaut neu erlassen:

  1. Absatz 8Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß Paragraph 123, Absatz 5, über die Grundumlage, gilt Absatz 7, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.“

Novellierungsanordnung 29, Der bisherige Paragraph 127, Absatz 10, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 129, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 7, durch den Ausdruck „§ 122 Absatz 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 139, lautet:

Paragraph 139,

  1. Absatz einsJede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  2. Absatz 2Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  3. Absatz 3Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Verfahrensordnungen zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Organe der Schiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 32, Art. römisch VII wird folgender Art. römisch VIII angefügt:

„Art. VIII

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDas Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2017, tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen der Paragraphen 122 und 123 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

Paragraph 2,

Hundertsätze gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 können bereits vor dem Inkrafttreten der beiden Vorschriften mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschlossen werden.

Paragraph 3,

Die Fachorganisationen können allenfalls erforderliche Beschlüsse über die Grundumlage bereits vor dem Inkrafttreten der Absatz 9,, Absatz 10, Ziffer eins,, 12 und 13 des Paragraph 123, mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschließen.“

Van der Bellen

Kern