72. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2015, wird wie folgt geändert:Das Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 5 Z 4 und in § 3 Abs. 1 bis 3 wird vor dem Wort „Vielfachen“ das Wort „dezimalen“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 und in Paragraph 3, Absatz eins bis 3 wird vor dem Wort „Vielfachen“ das Wort „dezimalen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz und Z 1 und 2 angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Satz und Ziffer eins und 2 angefügt:
„Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder
eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b und c lauten:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c lauten:
Mengenmessgeräte für
sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,
Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 1 Z 6 lit. b und d sowie Z 7 entfallen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und d sowie Ziffer 7, entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 3 Z 3 bis 5 entfallen.Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 8, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.Der Eichpflicht unterliegen die in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.
(5)Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.“Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Absatz eins Punkt “,
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 6 bis 8 entfallen.Paragraph 8, Absatz 6 bis 8 entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, § 11 Z 1 entfällt.Paragraph 11, Ziffer eins, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 11 Z 2 wird folgende lit. c angefügt:Dem Paragraph 11, Ziffer 2, wird folgende Litera c, angefügt:
zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln,“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11 Z 5 wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen.“ angefügt.In Paragraph 11, Ziffer 5, wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 c, unterliegen.“ angefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 12c Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 12 c, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsMesseinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden.Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß Paragraph 12, in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Absatz 2, unterzogen werden.
(2)Absatz 2Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen.Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2 entfallen.
16.Novellierungsanordnung 16, Der Einleitungssatz zu § 13 Abs. 2 lautet:Der Einleitungssatz zu Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:“
17.Novellierungsanordnung 17, § 13 Abs. 2 Z 3 und 5 entfallen.Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 entfallen.
18.Novellierungsanordnung 18, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 13 Abs. 4 wird der Verweis „Abs. 1 Z 3 und 4“ durch den Verweis „§ 8 Abs. 1 Z 11 und 12“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 und 4“ durch den Verweis „§ 8 Absatz eins, Ziffer 11 und 12“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„4. Ausnahmen von der Eichpflicht
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz einsNicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:
Eichstellen (§ 35),Eichstellen (Paragraph 35,),
akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung),
Werksprüfstellen (§ 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 in der jeweils geltenden Fassung),Werksprüfstellen (Paragraph 73, Absatz 2, Druckgerätegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung),
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen.
(2)Absatz 2Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach § 8 Abs. 5 verwendet werden.Die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach Paragraph 8, Absatz 5, verwendet werden.
(3)Absatz 3Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
(4)Absatz 4Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:
Wegstreckenzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;Wegstreckenzähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind;
Totalstationen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;Totalstationen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind;
Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a mit einer Nennweite von DN > 400;Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, mit einer Nennweite von DN > 400;
Wasserzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa mit einer Nennweite DN 150;Wasserzähler gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, mit einer Nennweite DN 150;
Messanlagen für Milch gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006;Messanlagen für Milch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. römisch II Nr. 106/2006;
Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c mit einer Nennweite DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, mit einer Nennweite DN 150 sowie für Wärmeträger Öl;
Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 4Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,
die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen;
zur Ermittlung von elektrischer Energie in Netzen mit einer höchsten Betriebsspannung von > 123 kV oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 kA.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschriften 4 bis 6 des Abschnittes A erhalten die Nummerierungen 5 bis 7.
22.Novellierungsanordnung 22, § 15 Z 1 entfällt.Paragraph 15, Ziffer eins, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 15 Z 2 wird der Verweis „Z 1 und 3 bis 9“ durch den Verweis „Z 1 und Z 3 bis 10“ ersetzt.In Paragraph 15, Ziffer 2, wird der Verweis „Z 1 und 3 bis 9“ durch den Verweis „Z 1 und Ziffer 3 bis 10“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 15 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 15, Ziffer 3 und 4 lauten:
drei Jahre
bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
vier Jahre
bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,bei Kraftstoffzapfanlagen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
bei Reifendruckmessgeräten,“
25.Novellierungsanordnung 25, § 15 Z 5 lit. g lautet:Paragraph 15, Ziffer 5, Litera g, lautet:
bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 15 Z 5 lit. g werden folgende lit. h und i angefügt:Dem Paragraph 15, Ziffer 5, Litera g, werden folgende Litera h und i angefügt:
bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,bei Waagen gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, Litera a, für die schulärztliche Betreuung gemäß Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung,
bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,“
27.Novellierungsanordnung 27, § 15 Z 6 bis 10 lauten:Paragraph 15, Ziffer 6 bis 10 lauten:
acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
zehn Jahre
bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 10, festgesetzt sind,
bei elektrischen Tarifgeräten,
bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
fünfzehn Jahre
bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
mit mechanischem Zweitarifzählwerk.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 17 Z 2 lautet:Paragraph 17, Ziffer 2, lautet:
Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 17 entfällt die Z 11.In Paragraph 17, entfällt die Ziffer 11,
30.Novellierungsanordnung 30, In § 17 Z 13 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 17, Ziffer 13, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 17 Z 14 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:In Paragraph 17, Ziffer 14, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:
Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 18a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 18 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit gehalten werden.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 27 Z 3 entfällt die Wortfolge „die zulässigen Volumina oder Abmessungen von Behältnissen,“.In Paragraph 27, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „die zulässigen Volumina oder Abmessungen von Behältnissen,“.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 27 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und entfällt die Wortfolge „die Meßgeräte unterliegen gemäß § 8 Abs. 3 der Eichpflicht,“.In Paragraph 27, Ziffer 5, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und entfällt die Wortfolge „die Meßgeräte unterliegen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, der Eichpflicht,“.
35.Novellierungsanordnung 35, § 27 Z 11 lautet:Paragraph 27, Ziffer 11, lautet:
die Angabe des Volumens von Behältnissen,“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 29 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 29, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
37.Novellierungsanordnung 37, § 34 entfällt.Paragraph 34, entfällt.
38.Novellierungsanordnung 38, Dem § 35 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 35, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von Paragraph 49, erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:
die Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und
die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß § 49 Abs. 6 Z 1 und 2.die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß Paragraph 49, Absatz 6, Ziffer eins und 2.
(11)Absatz 11Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.“Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach Paragraph 18, Ziffer 2, Litera b,, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 38 Abs. 10 wird nach dem Wort „Messgeräten“ die Wortfolge „oder deren Bevollmächtigte“ eingefügt.In Paragraph 38, Absatz 10, wird nach dem Wort „Messgeräten“ die Wortfolge „oder deren Bevollmächtigte“ eingefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, eingefügt:
„§ 38a.Paragraph 38 a,
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach § 38 Abs. 1 Z 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.
(2)Absatz 2Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Z 2 so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Abs. 1 zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Absatz eins, zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
Kontaktieren des Herstellers oder des jeweiligen Rechtsnachfolgers,
Kontaktieren der betroffenen Zulassungsbehörde, der notifizierten Stelle oder der Zertifizierungsstelle oder
gegebenenfalls Kontaktieren eines bevollmächtigten Vertreters.
(4)Absatz 4Die Festlegungen für die Stempelung nach Abs. 1 sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.“Die Festlegungen für die Stempelung nach Absatz eins, sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 39 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 41 entfällt.Paragraph 41, entfällt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Verkehrfehlergrenzen“ durch das Wort „Verkehrsfehlergrenzen“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 2, wird das Wort „Verkehrfehlergrenzen“ durch das Wort „Verkehrsfehlergrenzen“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 49 lautet:Paragraph 49, lautet:
„§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsVon diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte (Messgerät oder Messgeräteteile) ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen. Diese dürfen dann in Österreich in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ihre Messbeständigkeit, Messgenauigkeit und Prüfbarkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 in gleichwertiger Weise gewährleistet ist.Von diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 21, hinsichtlich des erstmaligen Inverkehrbringens einschließlich der Prüfungen und Kennzeichnungen als gleichwertig behandelt, wenn diese Produkte (Messgerät oder Messgeräteteile) ein vergleichbares Niveau des Schutzes des amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehrs, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Sicherheitswesens und des Verkehrswesens sicherstellen. Diese dürfen dann in Österreich in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Türkei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und ihre Messbeständigkeit, Messgenauigkeit und Prüfbarkeit nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 in gleichwertiger Weise gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Die Vorschriften und Verfahren der in Abs. 1 angeführten Staaten müssen ein den Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens in Österreich gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.Die Vorschriften und Verfahren der in Absatz eins, angeführten Staaten müssen ein den Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens in Österreich gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.
(3)Absatz 3Die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen im nichtharmonisierten Bereich ist jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen, wenn in einem Staat gemäß Abs. 1 die Zulassung und die Ersteichung von einer im Bereich des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle gemäß Abs. 5 erfolgte und die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde.Die Prüfung von Messgeräten oder Messgeräteteilen im nichtharmonisierten Bereich ist jedenfalls als gleichwertig anzuerkennen, wenn in einem Staat gemäß Absatz eins, die Zulassung und die Ersteichung von einer im Bereich des gesetzlichen Messwesens kompetenten Stelle gemäß Absatz 5, erfolgte und die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgestellt wurde.
(4)Absatz 4Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach § 18 erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach § 39 erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen zu veröffentlichen.Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind die grundlegenden Anforderungen der nach Paragraph 18, erlassenen Verordnungen und der für die betroffenen Messgeräte oder Messgeräteteile nach Paragraph 39, erlassenen relevanten Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Amtsblatt für das Eichwesen zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Als Stellen gemäß Abs. 3 gelten Konformitätsbewertungsstellen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, staatliche Stellen oder staatlich ermächtigte Stellen, die Aufgaben im Bereich des gesetzlichen Messwesens wahrnehmen.Als Stellen gemäß Absatz 3, gelten Konformitätsbewertungsstellen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, staatliche Stellen oder staatlich ermächtigte Stellen, die Aufgaben im Bereich des gesetzlichen Messwesens wahrnehmen.
(6)Absatz 6Damit Prüfungen für Messgeräte oder Messgeräteteile als gleichwertig anerkannt werden können, haben diese zur Sicherstellung der notwendigen Neu- oder Nacheichungen gemäß § 36 folgende Anforderungen zu erfüllen:Damit Prüfungen für Messgeräte oder Messgeräteteile als gleichwertig anerkannt werden können, haben diese zur Sicherstellung der notwendigen Neu- oder Nacheichungen gemäß Paragraph 36, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die erforderlichen Aufschriften müssen in deutscher Sprache auf den Messgeräten oder den Messgeräteteilen vorhanden sein und das Messergebnis muss in den Maßeinheiten gemäß § 1 angezeigt werden;Die erforderlichen Aufschriften müssen in deutscher Sprache auf den Messgeräten oder den Messgeräteteilen vorhanden sein und das Messergebnis muss in den Maßeinheiten gemäß Paragraph eins, angezeigt werden;
für die Messgeräte oder Messgeräteteile müssen die erforderlichen Unterlagen für den Betrieb, die Verwendung und die Eichung in deutscher Sprache vorliegen;
für die Zwecke der Eichung haben der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter den Eichbehörden oder den ermächtigten Eichstellen alle für die Eichung erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Für die Bemessung der anzuwendenden Nacheichfrist für diese Messgeräte oder Messgeräteteile gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 17 und 18 Z 2.Für die Bemessung der anzuwendenden Nacheichfrist für diese Messgeräte oder Messgeräteteile gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 17 und 18 Ziffer 2,
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, bei Bedarf zur Erfüllung von europäischen Regelungen zusätzliche Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.“Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, bei Bedarf zur Erfüllung von europäischen Regelungen zusätzliche Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die im Absatz eins, genannten Schutzinteressen durch Verordnung festzulegen.“
45.Novellierungsanordnung 45, § 51 Abs. 1 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEs ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.“Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im Einleitungssatz zu § 51 Abs. 6 wird vor dem Wort „Betriebsinhaber“ die Wortfolge „Die Hersteller, die“ eingefügt.Im Einleitungssatz zu Paragraph 51, Absatz 6, wird vor dem Wort „Betriebsinhaber“ die Wortfolge „Die Hersteller, die“ eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 51 Abs. 6 Z 3 wird die Wortfolge „der messtechnischen Prüfung“ durch die Wortfolge „den erforderlichen Prüfungen“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 6, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der messtechnischen Prüfung“ durch die Wortfolge „den erforderlichen Prüfungen“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 55 entfallen die Abs. 2 bis 5 und die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 55, entfallen die Absatz 2 bis 5 und die Absatzbezeichnung „(1)“.
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 71 werden die folgenden Abs. 6 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 71, werden die folgenden Absatz 6 bis 9 angefügt:
„(6)Absatz 6§ 15 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Paragraph 15, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(7)Absatz 7Die Nacheichfristen gemäß
§ 15 Z 3 lit. a (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden;Paragraph 15, Ziffer 3, Litera a, (Fahrpreisanzeiger) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2017 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden;
§ 15 Z 4 lit. c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;Paragraph 15, Ziffer 4, Litera c und d (Kraftstoffzapfanlagen für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Reifendruckmessgeräte) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2020 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden; für Messgeräte, die im Jahr 2019 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen werden, gelten drei Jahre als Nacheichfrist;
§ 15 Z 6 (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden;Paragraph 15, Ziffer 6, (elektronische Gaszähler nach dem mikrothermischen Messprinzip) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2015 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen wurden;
§ 15 Z 9 lit. a (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017 sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß § 36 Abs. 2 unterzogen wurden.Paragraph 15, Ziffer 9, Litera a, (Balgengaszähler) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, sind anzuwenden auf Messgeräte, die ab dem Jahr 2008 einer Eichung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, unterzogen wurden.
(8)Absatz 8Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, BGBl. Nr. 573/1991, wird aufgehoben.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verlängerung von Nacheichfristen für Meßgeräte und zur Aufhebung der Verordnung betreffend eichpflichtige Meßgeräte, die nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1991,, wird aufgehoben.
(9)Absatz 9Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.“Die Nacheichfristen der Messgeräte, die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, verlängert wurden, sind unter Berücksichtigung der Dauer der jeweiligen Nacheichfrist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu evaluieren.“
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).“Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2017, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).“
Van der Bellen
Kern