BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 19. Juni 2017

Teil I

70. Bundesgesetz:

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle Seveso III)

(NR: GP XXV RV 1615 AB 1632 S. 181. BR: AB 9809 S. 868.)

[CELEX-Nr.: 32012L0018, 32015L0720, 32015L1127]

70. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Seveso römisch III)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 59, durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 59a.

Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen

Paragraph 59 b,

Allgemeine Betreiberpflicht

Paragraph 59 c,

Nachweispflicht

Paragraph 59 d,

Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

Paragraph 59 e,

Sicherheitskonzept

Paragraph 59 f,

Sicherheitsbericht

Paragraph 59 g,

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

Paragraph 59 h,

Interner Notfallplan

Paragraph 59 i,

Domino-Effekt

Paragraph 59 j,

Informationsverpflichtung

Paragraph 59 k,

Inspektionssystem

Paragraph 59 l,

Behördenpflichten

Paragraph 59 m,

Bundeswarnzentrale“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 72, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 72a.

Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 75 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 75b.

Beschlagnahme und Verfall“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 78 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 78b.

Übergangsbestimmung Seveso III“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Im Hinblick auf die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen gemäß den Paragraphen 59 a bis 59m ist bzw. sind
    1. Ziffer eins
      „Seveso-Stoffe“ Stoffe oder Gemische, die die in Anhang 6 Teil 1 festgelegten Kriterien erfüllen oder die in Anhang 6 Teil 2 angeführt sind, einschließlich in Form eines Rohstoffs, End-, Zwischen- oder Nebenprodukts oder Rückstands;
    2. Ziffer 2
      „Seveso-Betrieb“ der unter Aufsicht eines Inhabers stehende Bereich, in dem Seveso-Stoffe in einer oder in mehreren gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 52, oder Paragraph 54, genehmigungspflichtigen bzw. genehmigten Behandlungsanlagen, ausgenommen Deponien, vorhanden sind. Seveso-Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse (Ziffer 3,) oder Betriebe der oberen Klasse (Ziffer 4,).
    3. Ziffer 3
      „Betrieb der unteren Klasse“ ein Seveso-Betrieb, in dem Seveso-Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 oder in Anhang 6 Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, aber unter den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 oder Anhang 6 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 6 Anmerkung 4 Anwendung findet;
    4. Ziffer 4
      „Betrieb der oberen Klasse“ ein Seveso-Betrieb, in dem Seveso-Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 oder in Anhang 6 Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang 6 Anmerkung 4 Anwendung findet;
    5. Ziffer 5
      „benachbarter Betrieb“ ein Seveso-Betrieb oder ein anderer Betrieb, der sich so nahe bei einem Seveso-Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;
    6. Ziffer 6
      „neuer Seveso-Betrieb“
      1. Litera a
        ein Seveso-Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen wird,
      2. Litera b
        ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen (Paragraph 59 d, Absatz eins, Ziffer 3,) zur Folge haben, den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegt,
      3. Litera c
        ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,
      4. Litera d
        ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen der Anlagen oder Tätigkeiten, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge haben, zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;
    7. Ziffer 7
      „bestehender Seveso-Betrieb“ ein Seveso-Betrieb, der nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Rechtslage dem Paragraph 59, unterlag;
    8. Ziffer 8
      „sonstiger Seveso-Betrieb“
      1. Litera a
        ein Betrieb, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Ziffer 6, Litera b, genannten Gründen den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegt,
      2. Litera b
        ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Ziffer 6, Litera c, genannten Gründen zu einem Betrieb der oberen Klasse wird,
      3. Litera c
        ein Betrieb der oberen Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen als in der Ziffer 6, Litera d, genannten Gründen zu einem Betrieb der unteren Klasse wird;
    9. Ziffer 9
      „Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;
    10. Ziffer 10
      „Vorhandensein von Seveso-Stoffen“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein von Seveso-Stoffen im Seveso-Betrieb oder von Seveso-Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den im Anhang 6 Teil 1 oder Teil 2 angeführten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen;
    11. Ziffer 11
      „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Seveso-Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Seveso-Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe beteiligt sind;
    12. Ziffer 12
      „Beinahe-Unfall“ ein in dem Seveso-Betrieb aufgetretener Vorfall, der zu einem schweren Unfall hätte führen können;
    13. Ziffer 13
      „Gefahr“ das Wesen eines Seveso-Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;
    14. Ziffer 14
      „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;
    15. Ziffer 15
      „Lagerung von Seveso-Stoffen“ das Vorhandensein einer Menge von Seveso-Stoffen zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;
    16. Ziffer 16
      „Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen, Berichten und Folgedokumenten sowie alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m zu überprüfen und zu fördern.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13 a, werden nach dem Absatz eins a, die folgenden Absatz eins b und 1c eingefügt:

  1. Absatz eins bNatürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen, als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins a, zu agieren, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins a, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins a und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz eins cDie Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 13 h, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Papier“ durch die Wortfolge „Papier, Karton, Pappe und Wellpappe“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 14, Absatz 2, wird der Punkt in der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    ein Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher, Mindestentgelte für die Abgabe von Kunststofftragetaschen und Aufzeichnungs- und Meldepflichten über die Menge der in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 16, Absatz 4, wird das Zitat „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 757/2010, ABl. Nr. L 223 vom 25.8.2010 S 29,“ durch das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 16, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für bestimmte in Anhang römisch fünf der EG-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß Paragraph 65, beschränken.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 21, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aAbfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen römisch IV bis römisch VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 Sitzung 9, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 24 a, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 25 a, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Dem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn

  1. Ziffer eins
    anzunehmen ist, dass der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers die Tätigkeit nicht sachgerecht und sorgfältig ausübt oder die gesetzlichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt oder
  2. Ziffer 2
    der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 35, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3 a, wird die Nummer „53203“ durch die Nummer „35203“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 56, Absatz eins, wird das Wort „berufen“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 59, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 59 a bis 59m samt Überschriften ersetzt:

„Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen

Paragraph 59 a,

Ziel der Paragraphen 59 b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

Allgemeine Betreiberpflicht

Paragraph 59 b,

Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Nachweispflicht

Paragraph 59 c,

Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Paragraphen 59 b und 59d bis 59m getroffen hat.

Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs

Paragraph 59 d,

  1. Absatz einsDer Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Seveso-Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;
    2. Ziffer 2
      Name und Funktion der für den Seveso-Betrieb verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person, falls von Ziffer eins, abweichend;
    3. Ziffer 3
      ausreichende Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe oder der Kategorie von Seveso-Stoffen und über die Zuordnung der Seveso-Stoffe zur entsprechenden Gefahrenkategorie des Teils 1 oder zur entsprechenden Ziffer des Teils 2 des Anhangs 6, sowie Ort und Art der Aufbewahrung der Seveso-Stoffe im Seveso-Betrieb (Verzeichnis von Seveso-Stoffen);
    4. Ziffer 4
      Menge und physikalische Form der Seveso-Stoffe;
    5. Ziffer 5
      die im Seveso-Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
    6. Ziffer 6
      Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Seveso-Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und ortsfesten Einrichtungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten vergrößern könnten.
  2. Absatz 2Die Mitteilung gemäß Absatz eins, muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegen, unverzüglich;
    2. Ziffer 2
      in den von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.
  3. Absatz 3Vor
    1. Ziffer eins
      einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung gemäß Absatz eins, angegebenen Menge oder
    2. Ziffer 2
      einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen Seveso-Stoffe (Änderung des Verzeichnisses der Seveso-Stoffe) oder
    3. Ziffer 3
      einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder
    4. Ziffer 4
      einer Änderung des Seveso-Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können,
    hat der Inhaber des Seveso-Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat der Behörde eine Änderung der Angaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie die endgültige Schließung oder die Unterbrechung des Betriebs im Voraus mitzuteilen.
  5. Absatz 5Nach einem schweren Unfall hat der Inhaber des Seveso-Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, unverzüglich in der am besten geeigneten Weise
    1. Ziffer eins
      der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten Seveso-Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;
    2. Ziffer 2
      die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
    3. Ziffer 3
      diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten ergeben.

Sicherheitskonzept

Paragraph 59 e,

  1. Absatz einsDer Inhaber des Seveso-Betriebs hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
  2. Absatz 2Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:
    1. Ziffer eins
      bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegen, unverzüglich;
    2. Ziffer 2
      in den von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.
  3. Absatz 3Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1, Rechnung getragen werden muss.

Sicherheitsbericht

Paragraph 59 f,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, erstellen, in dem dargelegt wird, dass
    1. Ziffer eins
      ein Sicherheitskonzept umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;
    2. Ziffer 2
      die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;
    3. Ziffer 3
      die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher Anlagenteile und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
    4. Ziffer 4
      ein interner Notfallplan vorliegt, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und dem zu entnehmen ist, dass den für die Erstellung des externen Notfallplans zuständigen Behörden Informationen bereitgestellt wurden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.
  2. Absatz 2Der Sicherheitsbericht muss der Behörde innerhalb folgender Fristen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Seveso-Betrieben binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert;
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Seveso-Betrieben innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Seveso-Betrieb den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegt.

Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht

Paragraph 59 g,

  1. Absatz einsDer Inhaber des Seveso-Betriebs hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.
  2. Absatz 2Bei einer Änderung des Seveso-Betriebs,
    1. Ziffer eins
      aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, oder
    2. Ziffer 2
      die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird, oder
    3. Ziffer 3
      die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird,
    hat der Inhaber des Seveso-Betriebs die Mitteilungen im Sinne des Paragraph 59 d,, das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebs im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichts zu unterrichten.

Interner Notfallplan

Paragraph 59 h,

  1. Absatz einsInhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist im Anlassfall anzuwenden und durch den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, muss binnen folgender Fristen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      bei neuen Seveso-Betrieben binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert;
    2. Ziffer 2
      bei sonstigen Seveso-Betrieben innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem der Seveso-Betrieb den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegt.

Domino-Effekt

Paragraph 59 i,

Zwischen Seveso-Betrieben und benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Seveso-Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, für den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.

Informationsverpflichtung

Paragraph 59 j,

Der Inhaber des Seveso-Betriebs ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften von Seveso-Stoffen notwendig sind.

Inspektionssystem

Paragraph 59 k,

  1. Absatz einsDie Behörde hat für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegenden Seveso-Betriebe ein System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten der Inhaber der Seveso-Betriebe planmäßig und systematisch zu überwachen.
  2. Absatz 2Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan (Absatz 3,) und einem Inspektionsprogramm (Absatz 4,) und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Seveso-Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten im Seveso-Betrieb genau entsprechen und ob die Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 14, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet wurde. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen unbeschadet des Paragraph 75, Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an Seveso-Stoffen vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Der Inspektionsplan muss folgende Einzelheiten umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen,
    2. Ziffer 2
      den räumlichen Anwendungsbereich des Plans,
    3. Ziffer 3
      eine Liste der vom Plan erfassten Seveso-Betriebe,
    4. Ziffer 4
      allfällige Angaben zu Domino-Effekten,
    5. Ziffer 5
      jene Seveso-Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können,
    6. Ziffer 6
      Verfahren für routinemäßige Inspektionen,
    7. Ziffer 7
      Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen und
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.
  4. Absatz 4Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde ein Inspektionsprogramm über die zeitliche Abfolge der Inspektionen zu erstellen. Die zeitlichen Abstände für die Vor-Ort-Überprüfung der Betriebe der oberen Klasse dürfen nicht mehr als ein Jahr betragen, für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebs anderes festgelegt. Bei dieser systematischen Bewertung sind folgende Kriterien in Betracht zu ziehen:
    1. Ziffer eins
      mögliche Auswirkungen der betreffenden Seveso-Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;
    2. Ziffer 2
      nachweisliche Einhaltung der Anforderungen der Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59k.
  5. Absatz 5Zusätzlich zu den routinemäßigen Inspektionen sind nicht routinemäßige Inspektionen dann durchzuführen, wenn dies nach Einschätzung der Behörde wegen schwerwiegender Beschwerden, ernster Unfälle, Zwischenfälle, Beinahe-Unfälle oder der Nichteinhaltung von Anforderungen gemäß den Paragraphen 59 a bis 59m angemessen ist. Wurde ein bedeutender Verstoß gegen Anforderungen gemäß den Paragraphen 59 a bis 59m bei einer Inspektion gemäß dem Inspektionsprogramm festgestellt, so hat die zusätzliche Inspektion längstens innerhalb von sechs Monaten nach der vorhergehenden Inspektion stattzufinden.
  6. Absatz 6Über jede Überprüfung muss eine Niederschrift verfasst werden. Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Inhaber des Seveso-Betriebs ihre Schlussfolgerungen und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mitteilen. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat diese Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Schlussfolgerungen der Inspektion einzuleiten. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Überprüfung hat die Behörde auf der Internetseite edm.gv.at bekannt zu geben, wann diese Überprüfung stattgefunden hat und wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.

Behördenpflichten

Paragraph 59 l,

  1. Absatz einsDie Behörde hat die einen Seveso-Betrieb betreffenden Informationen gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins, Ziffer eins, und 5 sowie Paragraph 59 d, Absatz 3, und 4 unverzüglich nach ihrem Vorliegen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 59 f, Absatz 2, Ziffer eins, hat die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des Paragraph 59 f, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 59 g, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 78 b, binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht zu überprüfen und dem Inhaber des Seveso-Betriebs das Ergebnis der Prüfung des Sicherheitsberichts mitzuteilen. Erforderlichenfalls ist die Inbetriebnahme oder die Weiterführung zu untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  3. Absatz 3Die Behörde muss festlegen, bei welchen Seveso-Betrieben und benachbarten Betrieben der Informationsaustausch gemäß Paragraph 59 i, stattzufinden hat. Dafür muss sie erforderlichenfalls zusätzliche Angaben vom Inhaber des Seveso-Betriebs einholen und die anlässlich einer Inspektion erlangten Informationen verwenden. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sie für die Erfüllung dieser Bestimmung erforderlich sind. Wenn die Behörde über weitere Informationen verfügt, die für die Erfüllung dieser Bestimmung durch den Inhaber des Seveso-Betriebs erforderlich sind, so muss sie diese dem Inhaber zur Verfügung stellen.
  4. Absatz 4Unbeschadet des Absatz 2, hat die Behörde nach Konsultation des Inhabers des Seveso-Betriebs die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Inhaber des Seveso-Betriebs getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder wenn der Inhaber des Seveso-Betriebs Maßnahmen im Sinne des Paragraph 59 k, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig setzt. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebs die gemäß den Paragraphen 59 a bis 59m erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Seveso-Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Die Behörde hat zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Flächenausweisung und Flächennutzung die Mitteilung nach Paragraph 59 d, Absatz eins, sowie Änderungen der Mitteilung im Sinne des Paragraph 59 d, Absatz 3 und 4 an die für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
  6. Absatz 6Nach Einlangen einer Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls oder der Aktualisierung einer solchen Meldung (Paragraph 59 d, Absatz 5,) hat die Behörde die Meldung oder ihre Aktualisierung auf Vollständigkeit zu überprüfen, den Inhaber des Seveso-Betriebs erforderlichenfalls zur Vervollständigung der Informationen aufzufordern und die vollständigen Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
  7. Absatz 7Nach einem schweren Unfall hat die Behörde jedenfalls eine Inspektion gemäß Paragraph 59 k, Absatz 5, zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Inhaber des Seveso-Betriebs Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Die Behörde hat das Ergebnis der Analyse der Unfallursachen zusammenzufassen und diese Zusammenfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die ihm von der Behörde gemäß Absatz eins,, 6 und 7 zur Verfügung gestellten Informationen der Erfüllung der Berichtspflichten der Seveso-III-Richtlinie zugrunde zu legen.

Bundeswarnzentrale

Paragraph 59 m,

Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 6, GewO 1994“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 59 l, Absatz 2 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, insbesondere über die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, über das Sicherheitskonzept, das Sicherheitsmanagementsystem, den Sicherheitsbericht, die internen Notfallpläne und die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie“ durch die Wortfolge „bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 69, Absatz 3, entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „ , sofern sie gefährliche Abfälle betreffen,“ und in der Ziffer 2, das Wort „gefährlichen“.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 71, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „gemäß Absatz eins “ und wird nach dem Wort „Rückführungspflichtige“ die Wortfolge „gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 72, wird folgender Paragraph 72 a, samt Überschrift eingefügt:

„Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen

Paragraph 72 a,

  1. Absatz einsBei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten hat die Person, die die Beförderung veranlasst, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten, andernfalls handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
  2. Absatz 2Bei der grenzüberschreitenden Verbringung von gebrauchten Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen hat die Person, die die Beförderung veranlasst, Nachweise gemäß Artikel 50 Absatz 4 a und 4c der EG-VerbringungsV den zuständigen Behörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollorganen auf Verlangen vorzulegen. Sind die vorgelegten Nachweise für eine Beurteilung nicht ausreichend, handelt es sich um eine grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 73, Absatz 8, wird das Zitat „Art. 24“ durch das Zitat „Art. 24 Absatz eins, und 2 Buchstabe d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 75, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 Sitzung 31,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 Sitzung 2, und
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 Sitzung 14,
    obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Absatz 3, bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 75 a, wird folgender Paragraph 75 b, samt Überschrift eingefügt:

„Beschlagnahme und Verfall

Paragraph 75 b,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Ziffer 2,, die Zollorgane und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,
    1. Ziffer eins
      wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle
      1. Litera a
        ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, gesammelt oder behandelt werden und
      2. Litera b
        nicht unverzüglich einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden,
    oder
    1. Ziffer 2
      wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle
      1. Litera a
        ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 69,,
      2. Litera b
        ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmung oder
      3. Litera c
        entgegen den Artikel 36,, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV
    grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden Verbringung bestimmt sind.
    Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind.
  2. Absatz 2Die vorläufige Beschlagnahme nach Absatz eins, ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
  3. Absatz 3Das Verfügungsrecht über den gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmten Abfall steht zunächst der Behörde zu, deren Organ den Abfall vorläufig beschlagnahmt hat. Ab Kenntnisnahme durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde steht das Verfügungsrecht dieser zu.
  4. Absatz 4Wird der beschlagnahmte Abfall für verfallen erklärt, hat der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle zu tragen. Befinden sich die Abfälle zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Abfälle an einen für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorgesehenen Ort verwendet werden. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ist der bisher Verfügungsberechtigte nicht feststellbar oder zur Tragung dieser Kosten rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so kann im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abfälle rechtswidrig gesammelt oder behandelt wurden, zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
  5. Absatz 5Die in Absatz eins, genannten Organe, ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, werden ermächtigt, für die nach Absatz 4, im Einzelfall voraussichtlich erwachsenden Kosten eine Vorauszahlung festzusetzen und einzuheben.
  6. Absatz 6Der für verfallen erklärte Abfall ist sodann unter Berücksichtigung allenfalls vorgelegter Angebote zur ordnungsgemäßen Behandlung nutzbringend zu verwerten oder – falls dies nicht möglich ist – zu beseitigen.
  7. Absatz 7Die Kosten der Behandlung und aller damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen sind vom bisherigen Eigentümer des Abfalls oder vom bisher Verfügungsberechtigten in Vertretung des bisherigen Eigentümers des Abfalls zu tragen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten gemäß Absatz 4, dem bisherigen Eigentümer zuzufließen. Lässt sich der bisherige Eigentümer nicht feststellen, fließt der Erlös der Behörde zu.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 78 a, wird folgender Paragraph 78 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung Seveso III

Paragraph 78 b,

Inhaber bestehender Seveso-Betriebe und Inhaber von neuen Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegen, müssen der Behörde die Angaben gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins,, den Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 59 f und den Notfallplan gemäß Paragraph 59 h, unverzüglich übermitteln. Sie müssen den Paragraphen 59 d, Absatz eins,, 59e, 59f und 59h nur dann und in dem Maß nachkommen, als die entsprechenden Informationen nicht mehr aktuell sind oder der Behörde noch nicht übermittelt worden sind.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird nach Ziffer 14, folgende Ziffer 14 a, eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    entgegen Paragraph 59 b, nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder entgegen Paragraph 59 k, Absatz 6, die Maßnahmen nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum einleitet,“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 79, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 15 b, vor dem Beistrich die Wortfolge „oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    entgegen Paragraph 59 d, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht,“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 79, Absatz 2, werden nach Ziffer 16, folgende Ziffer 16 a bis 16g eingefügt:

  1. Ziffer 16 a
    entgegen Paragraph 59 d, Absatz 5, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
  2. Ziffer 16 b
    entgegen Paragraph 59 e, Absatz eins, und 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht oder nicht zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält oder der Behörde nicht fristgerecht übermittelt,
  3. Ziffer 16 c
    entgegen Paragraph 59 e, Absatz 3, kein Sicherheitsmanagementsystem umsetzt oder entgegen Paragraph 59 g, Absatz 2, das Sicherheitsmanagementsystem nicht überprüft oder ändert,
  4. Ziffer 16 d
    entgegen Paragraph 59 f, einen Sicherheitsbericht nicht erstellt oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt,
  5. Ziffer 16 e
    entgegen Paragraph 59 g, das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht nicht überprüft, aktualisiert oder ändert,
  6. Ziffer 16 f
    entgegen Paragraph 59 h, einen internen Notfallplan nicht erstellt, nicht überprüft, nicht erprobt, nicht anwendet, nicht aktualisiert oder der Behörde nicht anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
  7. Ziffer 16 g
    entgegen Paragraph 59 j, der Behörde auf Verlangen nicht sämtliche Informationen bereitstellt,“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 79, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 26, vor dem Beistrich die Wortfolge „oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-KupferschrottV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 4 der EU-KupferschrottV bei Kupferschrott zu erfüllen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 13a Absatz 3,, 4 oder 4a“ durch das Zitat „§ 13a Absatz eins b,, 3, 4 oder 4a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 79, Absatz 3, lautet die Ziffer 12 :,

  1. Ziffer 12
    die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, nicht einhält,“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 17, vor dem Beistrich die Wortfolge „oder entgegen Artikel 4, der EU-KupferschrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 79, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 18, vor dem Beistrich die Wortfolge „oder entgegen Artikel 5, der EU-KupferschrottV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 81, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Zeit der Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VStG und Paragraph 43, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 82, Absatz eins, wird das Zitat „§ 79 Absatz 3, Ziffer 6,, 8, 13, 13a, 15 und 17“ durch das Zitat „§ 79 Absatz 3, Ziffer 4 a,, 6, 8, 13, 13a, 15 und 17“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 83, Absatz eins, wird am Anfang der Ziffer eins, die Wortfolge „die gemäß Paragraph 15, Absatz 7, mitzuführenden Dokumente und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Ausdruck „EU-SchrottV“ wird die Wortfolge „und gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-KupferschrottV“ angefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 89, Ziffer eins, wird Litera c, durch folgende Litera c und d ersetzt:

  1. Litera c
    Entscheidung 2000/532/EG, ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 Sitzung 3, zuletzt geändert durch den Beschluss 2014/955/EU zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 Sitzung 44;
  2. Litera d
    Richtlinie (EU) 2015/1127 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 Sitzung 13, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 Sitzung 9.“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 89, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 Sitzung 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/720, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 Sitzung 11;“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 89, Ziffer 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 Sitzung 1;“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 9,, Paragraph 13 a, Absatz eins b und 1c, Paragraph 13 h, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 24 a, Absatz eins,, Paragraph 25 a, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, die Paragraphen 59 a bis 59m samt Überschriften, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 72 a, samt Überschrift, Paragraph 73, Absatz 8,, Paragraph 75, Absatz 7,, Paragraph 75 b, samt Überschrift, Paragraph 78 b, samt Überschrift, Paragraph 79, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 89, Ziffer eins,, 3 und 4, Anhang 2 Teil 1 Fußnote 1 und Anhang 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, (AWG-Novelle Seveso römisch III) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 59, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 45, In Anhang 2 Teil 1 wird in der Fußnote 1 folgende Wortfolge angefügt:

„Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor – CCF) wie folgt multipliziert:

  1. Ziffer eins
    CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:
    CCF = 1, wenn HDD 3 350
    CCF = 1,25, wenn HDD 2 150
    CCF = – (0,25/1 200) HDD + 1,698, wenn 2 150 < HDD < 3 350
  2. Ziffer 2
    CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:
    CCF = 1, wenn HDD 3 350
    CCF = 1,12, wenn HDD 2 150
    CCF = – (0,12/1 200) HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD < 3 350
(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert (Heating Degree Days, Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm) d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.“

Novellierungsanordnung 46, Anhang 6 lautet:

„Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen („Seveso-Stoffe“)

Auf Seveso-Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein Seveso-Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

TEIL 1
Gefahrenkategorien von Seveso-Stoffen

Dieser Teil umfasst alle Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe

der unteren Klasse

der oberen Klasse

Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN

   

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

  • Strichaufzählung
    Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege
  • Strichaufzählung
    Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE EXPOSITION

STOT SE Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN

   

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

  • Strichaufzählung
    Instabile explosive Stoffe
  • Strichaufzählung
    Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6
  • Strichaufzählung
    Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 Sitzung 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150

(netto)

500

(netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5 000

(netto)

50 000

(netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

  • Strichaufzählung
    entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
  • Strichaufzählung
    entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden
  • Strichaufzählung
    andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

  • Strichaufzählung
    entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können
  • Strichaufzählung
    andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5 000

50 000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B
Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F
Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN

   

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN

   

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

Teil 2
Namentlich angeführte Stoffe

Fällt ein in Teil 2 angeführter Stoff/eine in Teil 2 angeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine in Teil 1 angeführte Kategorie von Stoffen, so sind die in Teil 2 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Seveso-Stoffe

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe

der unteren Klasse

der oberen Klasse

  1. Ziffer eins
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5 000

10 000

  1. Ziffer 2
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1 250

5 000

  1. Ziffer 3
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2 500

  1. Ziffer 4
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

  1. Ziffer 5
    Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5 000

10 000

  1. Ziffer 6
    Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1 250

5 000

  1. Ziffer 7
    Diarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze

1

2

  1. Ziffer 8
    Diarsentrioxid, Arsen (römisch III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

  1. Ziffer 9
    Brom

20

100

  1. Ziffer 10
    Chlor

10

25

  1. Ziffer 11
    Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

  1. Ziffer 12
    Ethylenimin

10

20

  1. Ziffer 13
    Fluor

10

20

  1. Ziffer 14
    Formaldehyd (C 90%)

5

50

  1. Ziffer 15
    Wasserstoff

5

50

  1. Ziffer 16
    Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

  1. Ziffer 17
    Bleialkyle

5

50

  1. Ziffer 18
    Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

  1. Ziffer 19
    Acetylen

5

50

  1. Ziffer 20
    Ethylenoxid

5

50

  1. Ziffer 21
    Propylenoxid

5

50

  1. Ziffer 22
    Methanol

500

5 000

  1. Ziffer 23
    4,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

  1. Ziffer 24
    Methylisocyanat

0,15

0,15

  1. Ziffer 25
    Sauerstoff

200

2 000

  1. Ziffer 26
    2,4-Toluylendiisocyanat, 2,6-Toluylendiisocyanat

10

100

  1. Ziffer 27
    Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

  1. Ziffer 28
    Arsin (Arsentrihydrid)

0,2

1

  1. Ziffer 29
    Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

  1. Ziffer 30
    Schwefeldichlorid

1

1

  1. Ziffer 31
    Schwefeltrioxid

15

75

  1. Ziffer 32
    Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

  1. Ziffer 33
    Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gew.-% enthalten:
    4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

  1. Ziffer 34
    Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:
    1. Litera a
      Ottokraftstoffe und Naphtha
    2. Litera b
      Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
    3. Litera c
      Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)
    4. Litera d
      Schweröle
    5. Litera e
      alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter Litera a, bis d genannten Erzeugnisse

2 500

25 000

  1. Ziffer 35
    Ammoniak, wasserfrei

50

200

  1. Ziffer 36
    Bortrifluorid

5

20

  1. Ziffer 37
    Schwefelwasserstoff

5

20

  1. Ziffer 38
    Piperidin

50

200

  1. Ziffer 39
    Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

  1. Ziffer 40
    3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

  1. Ziffer 41
    Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5% Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in diesem Anhang Teil 1 eingestuft sind
    (*) Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft

200

500

  1. Ziffer 42
    Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

  1. Ziffer 43
    tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

  1. Ziffer 44
    2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

  1. Ziffer 45
    Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

  1. Ziffer 46
    Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

  1. Ziffer 47
    3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

  1. Ziffer 48
    1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2 000

Anmerkungen zu Anhang 6

1.

Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, eingestuft.

2.

Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3.

Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Seveso-Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Seveso-Stoffe, die in einem Seveso-Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Seveso-Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Seveso-Betriebs wirken können.

4.

Für das Addieren von Mengen von Seveso-Stoffen oder von Kategorien von Seveso-Stoffen gilt Folgendes:

Bei einem Seveso-Betrieb, in dem kein einzelner Seveso-Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Seveso-Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Paragraphen 59 a bis 59m fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:

  • Strichaufzählung
    Die Paragraphen 59 a bis 59m sind auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x.
  • Strichaufzählung
    Die Paragraphen 59 a bis 59m sind auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist, dabei ist qx die Menge des Seveso-Stoffes x (oder Seveso-Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen), und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den Seveso-Stoff oder die Kategorie x.

Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden:

  1. Litera a
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,
  2. Litera b
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,
  3. Litera c
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten Seveso-Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und Seveso-Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

Die einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m sind anzuwenden, wenn eine der bei Litera a,, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

5.

Stoffe mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Seveso-Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den in dem Seveso-Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten Seveso-Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich der Paragraphen 59 a bis 59m fällt, zugeordnet.

6.

Bei Seveso-Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 Litera a,, der Anmerkung 4 Litera b und der Anmerkung 4 Litera c,, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

7.

Seveso-Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.

8.

Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang römisch eins Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

9.

Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

10.

Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.1.

Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 Sitzung 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 Sitzung 20, einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.2.

Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

12.

Gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil römisch III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

13.

Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil römisch III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig zwischen 15,75% 1) und 24,5% 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren / organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 304 vom 21.11.2003 Sitzung 1, erfüllen;
  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.

14.

Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%;
  • Strichaufzählung
    bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist;
  • Strichaufzählung
    bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% 3) ist.

15.

Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten;
  • Strichaufzählung
    gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten.

Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

16.

Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für

  • Strichaufzählung
    zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen;
  • Strichaufzählung
    Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.

17.

Kaliumnitrat (5 000/10 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

18.

Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

19.

Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Ziffer 18, dieses Anhangs eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1% Sauerstoff enthält.

20.

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

   

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

   

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

   

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

       

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

   

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

   

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

21.

Wenn dieser Seveso-Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59m der Seveso-Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.

1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.

2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.“

Van der Bellen

Kern