7. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz) erlassen und das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz, StVUSt-G)
Ziel des Gesetzes
§ 1.Paragraph eins,
Ziel des Gesetzes ist es, die Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden und die Zusammenarbeit des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf diesem Gebiet zu regeln.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
Straßenverkehrsunfall mit Personenschaden: jeder Verkehrsunfall auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei dem Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war; eine Person gilt als getötet, wenn sie entweder am Unfallort oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Unfallereignis, an den Unfallfolgen verstirbt; in diesem Fall wird diese Person als Verkehrstoter bezeichnet;
Unfalldatenbank (UHS): Elektronisches Hilfsmittel zur Auswertung und Verwaltung der durch die Organe der Bundespolizei erhobenen Daten zu Straßenverkehrsunfällen;
Verkehr: die Bewegung von Verkehrsmitteln, Personen und Gütern im Raum;
Anordnung der Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine fachlich geeignete Einrichtung, die unabhängig und weisungsfrei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ist, mit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des § 3 Z 19 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999, und hat dabei entsprechend §§ 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine fachlich geeignete Einrichtung, die unabhängig und weisungsfrei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2009,, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ist, mit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 19, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und hat dabei entsprechend Paragraphen 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen.
(2)Absatz 2,Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig die Jahresstatistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG zu übermitteln.Die Einrichtung gemäß Absatz eins, hat dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig die Jahresstatistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 2, der Entscheidung 93/704/EG zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erstellung der Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden betraut, hat dies durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler zu erfolgen. In dieser Verordnung ist der Kostenersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 32 Bundesstatistikgesetz 2000 festzulegen.Wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erstellung der Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden betraut, hat dies durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler zu erfolgen. In dieser Verordnung ist der Kostenersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 32, Bundesstatistikgesetz 2000 festzulegen.
Erhebung der Daten und Qualitätssicherung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Z 1 bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Z 6 genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zu überlassen:Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Ziffer eins bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Ziffer 6, genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu überlassen:
Angaben zu den Unfallumständen,
Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln,
Angaben zu den unfallbeteiligten Personen: Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der Verkehrsbeteiligung, Verletzungsgrad, verwendete Sicherheitseinrichtungen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Lenkberechtigung,
Angaben zu Unfallörtlichkeit und Verortung der Unfallstelle sowie
aufnehmende Dienststelle und Aktenzahl.
Zu diesem Zweck dürfen auch nach der Strafprozessordnung verarbeitete Daten herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zur Qualitätssicherung an Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Qualitätssicherung an Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 weiterzuleiten.Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, weiterzuleiten.
Weitergabe und Löschung von Daten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Löschung von Aktenzahlen und Angaben zur Dienststelle laut § 4 Abs. 1 Z 6 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung der Jahres-Straßenverkehrsunfallstatistik, zu veranlassen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Löschung von Aktenzahlen und Angaben zur Dienststelle laut Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet vom Tag der Veröffentlichung der Jahres-Straßenverkehrsunfallstatistik, zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Vor diesem Zeitpunkt dürfen die Geschäftszahl und die Bezeichnung der Dienststelle weder veröffentlicht noch sonst in irgendeiner Weise weitergegeben werden. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe zur wissenschaftlichen Forschung bei Bestehen einer Genehmigung gemäß § 46 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer Bewilligung gemäß § 77 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, und dies nur zur Auffindung von Akten.Vor diesem Zeitpunkt dürfen die Geschäftszahl und die Bezeichnung der Dienststelle weder veröffentlicht noch sonst in irgendeiner Weise weitergegeben werden. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe zur wissenschaftlichen Forschung bei Bestehen einer Genehmigung gemäß Paragraph 46, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, oder einer Bewilligung gemäß Paragraph 77, Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und dies nur zur Auffindung von Akten.
Auswertung von Daten durch den Bundesminister für Inneres
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß § 4 überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen DatenDer Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß Paragraph 4, überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen Daten
zur Gewinnung unmittelbar umsetzbarer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung auszuwerten und das Ergebnis den Verkehrsbehörden für ihre Tätigkeit im Dienste der Verkehrssicherheit zur Verfügung zu stellen und
zur Erstellung von Auswertungen über tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat die wöchentliche Auswertung betreffend tödlich verlaufene Verkehrsunfälle zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Auswertungen und Untersuchungen gemäß Abs. 1 dürfen keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.Auswertungen und Untersuchungen gemäß Absatz eins, dürfen keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben.
Verwendung des Gesamtunfalldatenbestandes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den Landesregierungen über die Unfalldatenbank (UHS) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat Vorsorge zu treffen, dass die Zuordnung der Daten zu den Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, nicht möglich ist.Die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den Landesregierungen über die Unfalldatenbank (UHS) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat Vorsorge zu treffen, dass die Zuordnung der Daten zu den Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über Ersuchen den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention gegen Entgelt an fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen zu übermitteln. Der Datenempfänger hat sich vorab schriftlich zur ausschließlichen Nutzung der Daten für Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention zu verpflichten. Die Daten dürfen vom Datenempfänger nicht an Dritte weitergegeben werden.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über Ersuchen den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand gemäß Absatz eins, zum Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention gegen Entgelt an fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen zu übermitteln. Der Datenempfänger hat sich vorab schriftlich zur ausschließlichen Nutzung der Daten für Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention zu verpflichten. Die Daten dürfen vom Datenempfänger nicht an Dritte weitergegeben werden.
Anonymisierung und Geheimhaltung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Alle mit der Erstellung von Statistiken nach diesem Bundesgesetz betrauten Personen sind verpflichtet, bei personenbezogen erhobenen Daten die Identitätsdaten des Betroffenen zu beseitigen, sobald diese für die Statistik nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
(2)Absatz 2,Alle mit der Erstellung von Statistiken nach diesem Bundesgesetz betrauten Personen sind über alle personenbezogenen Daten, die ihnen in Wahrnehmung dieser Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, und über alle Tatsachen, die ihnen bei der statistischen Erhebung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Verordnungsermächtigungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die näheren Ausprägungen der zu erhebenden Merkmale, die Eckpunkte der Qualitätssicherung, Berichtszeitraum und Stichtag, die Details und Fristen der Datenübermittlung und Überlassung sowie Umfang und Periodizität der Erstellung und Datum und Ort der Veröffentlichung sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ein über die Z 1 bis 5 des § 4 Abs. 1 hinausgehender Personenbezug darf bei der Veröffentlichung nicht vorgesehen werden.Die näheren Ausprägungen der zu erhebenden Merkmale, die Eckpunkte der Qualitätssicherung, Berichtszeitraum und Stichtag, die Details und Fristen der Datenübermittlung und Überlassung sowie Umfang und Periodizität der Erstellung und Datum und Ort der Veröffentlichung sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ein über die Ziffer eins bis 5 des Paragraph 4, Absatz eins, hinausgehender Personenbezug darf bei der Veröffentlichung nicht vorgesehen werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Dienstleister gemäß § 3 Abs. 1 durch Verordnung bekannt zu geben.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Dienstleister gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch Verordnung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, durch Verordnung das Entgelt für die Überlassung des Gesamtunfalldatenbestandes gemäß § 7 Abs. 2 festzulegen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, durch Verordnung das Entgelt für die Überlassung des Gesamtunfalldatenbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festzulegen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10.Paragraph 10,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 11.Paragraph 11,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Vollziehung
§ 12.Paragraph 12,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 4 und 6 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 4 und 6 der Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem Bundeskanzler,
hinsichtlich der §§ 1, 2, 8 und 10 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verkehr, Innovation in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich undhinsichtlich der Paragraphen eins, 2, 8 und 10 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verkehr, Innovation in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 13.Paragraph 13,
Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird Art. 7 Abs. 1 iVm Anhang IV der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008, S. 59, die Verordnung (EG) 223/2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatitisken und des Beschlusses Nr. 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S. 164, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ABl. Nr. L 123 vom 19.5.2015, S. 90 und die Entscheidung des Rates 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993, S. 63 umgesetzt. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch vier der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, Amtsblatt Nummer L 319 vom 29.11.2008, Seite 59, die Verordnung (EG) 223 aus 2009, über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatitisken und des Beschlusses Nr. 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 87 vom 31.3.2009, Seite 164, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/759, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.5.2015, Seite 90 und die Entscheidung des Rates 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, Amtsblatt Nummer L 329 vom 30.12.1993, Seite 63 umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „Unfalldatenerfassung und“.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „Unfalldatenerfassung und“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 7 entfällt; die bisherigen Abs. 8 und 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“. Im neuen § 5 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.Paragraph 5, Absatz 7, entfällt; die bisherigen Absatz 8 und 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“. Im neuen Paragraph 5, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern