BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 22. Mai 2017

Teil römisch eins

65. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1587 Ausschussbericht 1591 Sitzung 177,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9790 Sitzung 867,, )

65. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 4. Teils „Mautordnung und Datenverwendung“. Im 4. Teil werden nach der Zeile „§ 16 Verlautbarung“ die Zeile „§ 16a Datenverwendung“ und die Zeile „§ 16b Vignettenevidenz“ eingefügt und im 5. Teil wird nach der Zeile „§ 19 Ersatzmaut“ die Zeile „19a Automatische Überwachung“ eingefügt. Im 6. Teil entfällt die Zeile „§ 22 Subsidiarität“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „Vignette“ durch das Wort „Klebevignette“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,Wird eine am Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer zum Bezug einer Ersatzklebevignette oder zur Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (digitale Jahresvignette) berechtigt. Die Ersatzklebevignette ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug anzubringen. Die Registrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
  2. Absatz 5,Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeuges, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen zu beantragen. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 11, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. Die Mautordnung kann vorsehen, dass die Umregistrierung bedingt erfolgt und nach Ablauf einer in der Mautordnung vorgesehenen Frist wieder erlischt, falls der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung nicht fristgerecht erbringt.
  2. Absatz 7,Für den Erwerb einer digitalen Vignette im Wege des Fernabsatzes ist die Bekanntgabe des Kennzeichens und des Zulassungsstaates des Fahrzeugs, der für den unbaren Zahlungsverkehr notwendigen Daten sowie einer E-Mail-Adresse erforderlich.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder für 2019 und die Folgejahre auf Antrag dadurch, dass eine Registrierung des vom Antragsteller angegebenen Kennzeichens eines Kraftfahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft veranlasst wird (digitale Jahresvignette). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat Anspruchsberechtigten, die die Zurverfügungstellung einer für das Jahr 2018 gültigen digitalen Jahresvignette beantragt haben, einen Registrierungscode zu übermitteln. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine im Jahr 2018 gültige digitale Jahresvignette gemäß Paragraph 11, Absatz 5, umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Wird eine im Jahr 2019 und in den Folgejahren gültige digitale Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 5, unbrauchbar, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Antrag kostenlos die Umregistrierung auf das neu zugewiesene Kennzeichen bei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu veranlassen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr und an Registrierungscodes für das Jahr 2018 zu überlassen.“

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des 4. Teils lautet: „Mautordnung und Datenverwendung“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 lauten:

  1. Ziffer 9
    die Festlegung der Beschaffenheit der Klebevignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung, Bestimmungen über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem sowie Informationen über die Gültigkeitsdauer der Vignetten (Paragraph 11, Absatz eins bis 3);
  2. Ziffer 10
    Bestimmungen über die Abgabe von Ersatzklebevignetten (Paragraph 11, Absatz 4,), über die Möglichkeit, das Kennzeichen eines Fahrzeuges im Mautsystem zu registrieren (digitale Jahresvignette), wenn die auf diesem Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, unbrauchbar wird, über die Umregistrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,);“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 16, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffern werden angefügt:

  1. Ziffer 17
    Bestimmungen über die Vignettenevidenz (Paragraph 16 a, Absatz 4,);
  2. Ziffer 18
    Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Paragraph 32, Absatz eins,);
  3. Ziffer 19
    Bestimmungen über die Vertriebswege.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 2, werden die Ziffer 5 und 6 zu den Ziffer 9 und 10; vor ihnen werden folgende Ziffer 5 bis 8 eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Bestimmungen über einen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes in den Fällen der Abgabe von Ersatzklebevignetten oder der Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (Paragraph 11, Absatz 4,) und der Umregistrierung digitaler Vignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,), wobei im Einzelfall der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überstiegen werden darf und bei Scheibenbruch, Zerstörung des Fahrzeuges, Diebstahl des Kennzeichens oder Diebstahl des Fahrzeuges kein Ersatz des Aufwandes eingehoben wird;
  2. Ziffer 6
    Bestimmungen über die bedingte Umregistrierung digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen über die Erbringung der erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung (Paragraphen 11, Absatz 6, 32, Absatz 2,);
  3. Ziffer 7
    Bestimmungen über die Möglichkeit, bei einer digitalen Vignette oder bei einer digitalen Streckenmautberechtigung vor Beginn ihrer Gültigkeit das Kennzeichen oder den Beginn ihrer Gültigkeit zu ändern;
  4. Ziffer 8
    Bestimmungen über den Rücktritt vom Erwerb digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen sowie Bestimmungen, dass bei ihrem Erwerb im Fernabsatz der erste Tag ihrer Gültigkeit frühestens der achtzehnte Tag nach dem Tag des Erwerbes ist;“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 16, werden in den 4. Teil folgende Paragraphen 16 a und 16 b samt Überschriften eingefügt:

„Datenverwendung

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verwenden:
    1. Ziffer eins
      Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
    2. Ziffer 2
      Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
    3. Ziffer 3
      Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
    4. Ziffer 4
      Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
    5. Ziffer 5
      Daten über Fälle der Mautprellerei.
  3. Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verwenden:
    1. Ziffer eins
      Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
    2. Ziffer 2
      Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
    3. Ziffer 3
      Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
    4. Ziffer 4
      Daten über Fälle der Mautprellerei.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist berechtigt, die in Anträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, angegebenen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen automationsunterstützt zu verwenden.

Vignettenevidenz

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Jedermann kann durch Eingabe eines Kennzeichens in die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu führende Vignettenevidenz im Internet kostenlos abfragen, ob ein Fahrzeug über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügt und für welche Zeiträume sie gelten.
  2. Absatz 2,Andere als die in Absatz eins, genannten Daten dürfen von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in der Vignettenevidenz nicht verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz 2, wird das Wort „Vignette“ durch das Wort „Klebevignette“ ersetzt; sein letzter Satz lautet:

„Art, Zeit und Dauer der angeordneten Verkehrsbeschränkungen sind gemäß Paragraph 97, Absatz 5, letzter Satz Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in einem Aktenvermerk festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 19, wird in den 5. Teil folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Automatische Überwachung

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und zur Verfolgung von Mautprellerei technische Einrichtungen einsetzen, die insbesondere die Erfassung von Fahrzeugart, Achsenzahl, Windschutzscheibe des Fahrzeugs, Fahrzeuglenker, Kennzeichen, Klebevignette, Ort und Zeit der Straßenbenützung ermöglichen. Der Einsatz bildgebender technischer Einrichtungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut hat an regelmäßig wechselnden Mautabschnitten zu erfolgen, wobei aber an jedem Mautabschnitt mehrfach im Jahr ein solcher Einsatz erfolgen darf.
  2. Absatz 2,Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut betreffen, sind unverzüglich in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Bilddaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, dürfen im Mautsystem gespeichert, aber nur für Zwecke der Einbringung der Maut, der Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut und der Verfolgung von Mautprellerei verwendet werden.
  3. Absatz 3,Spätestens drei Jahre nach Einbringung der Maut, nach Zahlung der Ersatzmaut oder nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens sind im Mautsystem Bilddaten und daraus gewonnene Kennzeichen- und Kontrolldaten, die Fälle der Mautprellerei dokumentieren, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Dies gilt nicht, solange gerichtliche Verfahren über Maut, Ersatzmaut oder Verwaltungsstrafe anhängig sind.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 22, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) haben im Falle, dass Kraftfahrzeuglenker gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, verstoßen, auf Ersuchen der Mautaufsichtsorgane an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 29, Absatz 3, wird das Wort „Vignetten“ durch das Wort „Klebevignetten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Anfrage die kraftfahrzeugbezogenen Daten von Kraftfahrzeugen mitzuteilen, soweit es zur automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen und zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft auf Antrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Werktagen, Name (Firma) und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      für die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (Paragraph 11, Absatz 5,) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Paragraph 32, Absatz 2,) auf ein neu zugewiesenes Kennzeichen und
    2. Ziffer 2
      bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3 und Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz für Aufforderungen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat aus der Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Anfrage unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Tagen, Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers in elektronisch lesbarer Form mitzuteilen, soweit dies für die Zurverfügungstellung oder Umregistrierung einer digitalen Jahresvignette gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Besitzer von Bewilligungen zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Zulassungsbesitzer.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 32, Absatz eins, wird am Ende des ersten Satzes der Ausdruck „Streckenmaut“ angefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Art und Bedingungen der Entrichtung der Maut für die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte (Streckenmaut) sind in der Mautordnung zu treffen. Sie müssen die Entrichtung der Maut ohne Verwendung elektronischer Einrichtungen gewährleisten. Die Mautabwicklung kann auch durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft erfolgen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraphen 11, Absatz eins, 3 bis 7, 13 Absatz 2, 15, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 17 bis 19, 15 Absatz 2, Ziffer 5 bis 10, 16 a, 16 b, 18 Absatz 2, 19 a, 29, Absatz eins und 3, 30, 32, die Inhaltsverzeichnisänderungen und die Überschrift des 4. Teils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, zugleich tritt Paragraph 22, samt Überschrift außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind die für die Einführung der digitalen Vignette und für die Inbetriebnahme der Vignettenevidenz erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt durch Verordnung den Tag, an dem die digitale Vignette spätestens verfügbar sein muss, sowie die Tage, an denen sie als Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignette frühestens gültig sein darf. Mit Verfügbarkeit der digitalen Vignette muss auch die Mautordnung die näheren Bestimmungen über die digitale Vignette und über die Vignettenevidenz enthalten.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 38, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Paragraphen 9 bis 11 Absatz eins bis 5, des Paragraph 12, durch die Wortfolge „der Paragraphen 9 bis 12 ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 38, Ziffer 2, wird die Wortfolge „erster und zweiter Satz“ durch die Wortfolge „erster bis dritter und sechster Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 30“ durch den Ausdruck „§ 30 Absatz eins bis 3 ersetzt.

Van der Bellen

Kern