BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 22. Mai 2017

Teil I

64. Bundesgesetz:

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 1589 AB 1603 S. 175. BR: AB 9788 S. 867.)

64. Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Information des Arbeitnehmers über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige nach Absatz 4, in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins,, soweit die Anschrift in der Meldung gemäß Paragraph 19, angeführt ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Meldung der Entsendung nach Absatz eins, von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Absatz eins,, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
    3. Ziffer 3
      sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (Paragraph 23, zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach Paragraph 23, aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Absatz 3, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 4
      die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,
    5. Ziffer 5
      behördliche Kennzeichen der von den in der Ziffer 4, genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,
    6. Ziffer 6
      die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
    7. Ziffer 7
      die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
    8. Ziffer 8
      sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
    9. Ziffer 9
      sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Entsendung nach Paragraph 19, Absatz 3,, 5 und 6 an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung einer Überlassung nach Paragraph 19, Absatz 4, an:
    1. Ziffer eins
      den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG),
    2. Ziffer 2
      die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, und
    3. Ziffer 3
      den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
    elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Meldung gemäß Paragraph 19 ;, “,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsArbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2,, 8 Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Absatz eins, der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 23, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson, es sei denn, der Arbeitgeber meldet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4,) als Ansprechperson.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Arbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz eins a, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz eins, und 2, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, und 3, Paragraph 22, Absatz eins, und 1a, Paragraph 23, letzter Satz und Paragraph 28, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Mai 2017 ereignen. Meldungen gemäß Paragraph 19, für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017,, die vor dem 1. Juni 2017 erstattet wurden, gelten weiter. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2017, gilt für Entsendungen von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, die vor dem 1. Juni 2017 gemeldet wurden.“

Artikel 2
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz ZustG, Paragraph 35, Absatz 7, und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, Paragraph 37, ZustG nicht.“

Van der Bellen

Kern