BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 22. Mai 2017

Teil I

63. Bundesgesetz:

Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

(NR: GP XXV IA 2063/A AB 1610 S. 175. BR: AB 9786 S. 867.)

63. Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 161/2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „24 Stunden“ jeweils durch den Ausdruck „48 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aGemäß Absatz eins, anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (Paragraph 16,) einlangen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsDer Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.
  4. Absatz 4Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 13, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 16 und 17)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 16, Absatz eins und 17)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Der Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 6, Absatz 2, obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz 2, in Verbindung mit 16 Absatz 2, die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 19 a, der Bundesminister für Justiz und
  3. Ziffer 3
    im Übrigen der Bundesminister für Inneres
betraut.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraphen 2, Absatz eins und 1a, 6, 7a, 13 Absatz eins,, 16 sowie 20 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Van der Bellen

Kern