60. Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (BRIS-Umsetzungsgesetz – BRIS-UmsG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015, wird wie folgt geändert:Das Firmenbuchgesetz (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.“Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach Paragraph 2, eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen:
Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,
von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,
von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;
von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 5 lautet:Paragraph 33, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Im Firmenbuchauszug ist auch die OeNB-Identnummer wiederzugeben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 34 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 34, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Für die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 37, samt Überschrift eingefügt:
„Europäisches System der Registervernetzung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Absatz 4, erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29,) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4 a, Absatz eins, der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, Amtsblatt Nummer L 258 vom 01.10.2009 Seite 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 365, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (Paragraph 2,) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (Paragraph 12, UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.
(3)Absatz 3,Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen überDie Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Absatz 4, erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Absatz 4, an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über
die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers,
die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,
die Löschung des Rechtsträgers sowie
das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG.das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Paragraph 3, Absatz 2, EU-VerschG in Verbindung mit Paragraph 225 a, Absatz 3, AktG.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Abs. 3 stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen überDer Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Absatz eins, zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Absatz 3, stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über
die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,
den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Abs. 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowiedie Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absatz eins und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 40 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung „wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt“ durch die Wendung „wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, dritter Satz wird die Wendung „wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (Paragraphen 277, ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt“ durch die Wendung „wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (Paragraphen 277, ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 41 wird wie folgt geändert:Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) In Abs. 1 lauten der erste und der zweite Satz:b) In Absatz eins, lauten der erste und der zweite Satz:
„Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Verständigung von der beabsichtigten Löschung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden.“„Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Verständigung von der beabsichtigten Löschung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des Paragraph 25, Zustellgesetz) zugestellt werden. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden.“
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:c) Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Auf Aktiengesellschaften ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen haben. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (§ 35 AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.“Auf Aktiengesellschaften ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen haben. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (Paragraph 35, AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 42 samt Überschrift lautet:Paragraph 42, samt Überschrift lautet:
„Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die §§ 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.Die Paragraphen 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Anwendung.
(2)Absatz 2,Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des Paragraph 40, Absatz eins und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach Paragraph 41, haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.“Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach Paragraph 41, statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 43 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015 angefügte Abs. 11 die Absatzbezeichnung „(12)“; folgender Abs. 13 wird angefügt:In Paragraph 43, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, angefügte Absatz 11, die Absatzbezeichnung „(12)“; folgender Absatz 13, wird angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1b, § 37, § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind § 40 Abs. 1, § 41 und § 42 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verordnung nach § 37 Abs. 4 darf bereits vor dem 1. Juni 2017 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz eins b,, Paragraph 37,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 42, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Verordnung nach Paragraph 37, Absatz 4, darf bereits vor dem 1. Juni 2017 erlassen, jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 2
Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes
Das EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG), BGBl. I Nr. 72/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:Das EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 4 wird die Wendung „Das Gericht hat“ durch die Wendung „Falls keine automatische Verständigung nach § 37 Abs. 3 Z 4 FBG erfolgt, hat das Gericht“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, wird die Wendung „Das Gericht hat“ durch die Wendung „Falls keine automatische Verständigung nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, FBG erfolgt, hat das Gericht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017, tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26b Abs. 2 lautet:Paragraph 26 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen, zahlungspflichtig.“Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z römisch vier sind die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z römisch vier durchführen, zahlungspflichtig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 31a Abs. 2 entfällt die Wendung „sowie in der Tarifpost 4 Z I für die Gebührenstufe über 70 000 Euro“.In Paragraph 31 a, Absatz 2, entfällt die Wendung „sowie in der Tarifpost 4 Z römisch eins für die Gebührenstufe über 70 000 Euro“.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 9 lit. e Z 3 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „1,68 Euro“ durch den Betrag „42 Cent“ ersetzt.In der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 3, wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „1,68 Euro“ durch den Betrag „42 Cent“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 9 lit. e lautet die Z 7:In der Tarifpost 9 Litera e, lautet die Ziffer 7 :
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Tarifpost
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Gegenstand
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Maßstab für die Gebührenbemessung
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Höhe der Gebühren
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Abfrage der KG-Änderungsdaten
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je abgefragter KG
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42 Cent“
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5.Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 9 lit. e entfallen die Z 8 und 9.In der Tarifpost 9 Litera e, entfallen die Ziffer 8 und 9,
6.Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 9 lit. e Z 13 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „DKM-Grafik“ durch die Wortfolge „Kataster Rastergrafik“ ersetzt.In der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 13, wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „DKM-Grafik“ durch die Wortfolge „Kataster Rastergrafik“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Tarifpost 9 lit. e Z 17 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 12“ durch die Wendung „Z 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 12“ ersetzt.In der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 17, wird in der Spalte „Gegenstand“ die Wendung „Z 1 bis 3 sowie Ziffer 5 bis 12 durch die Wendung „Z 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 12“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Tarifpost 10 Z IV lit. a entfallen die Z 3 bis 5 sowie die Z 18.In der Tarifpost 10 Z römisch vier Litera a, entfallen die Ziffer 3 bis 5 sowie die Ziffer 18,
9.Novellierungsanordnung 9, Tarifpost 10 Anmerkung 21 lautet:
„21.Ziffer 21 Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.“Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Ziffer eins bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Tarifpost 10 wird folgende Anmerkung 23 angefügt:
„23.Ziffer 23 Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist.“Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z römisch vier dafür eine Gebühr vorgesehen ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, Art. VI wird folgende Z 67 angefügt:Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 67, angefügt:
§ 26b Abs. 2, Tarifposten 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2017, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. Sie sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Mai 2017 verwirklicht wurde; auf Fälle, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt vor dem 1. Juni 2017 verwirklicht wurde, ist die bisherige Rechtlage weiterhin anzuwenden. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“Paragraph 26 b, Absatz 2,, Tarifposten 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,, treten mit 1. Juni 2017 in Kraft. Sie sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Mai 2017 verwirklicht wurde; auf Fälle, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt vor dem 1. Juni 2017 verwirklicht wurde, ist die bisherige Rechtlage weiterhin anzuwenden. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“
Artikel 4
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 1, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/17/EU zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, Amtsblatt Nummer L 156 vom 16.06.2012 Seite 1, umgesetzt.
Van der Bellen
Kern