48. Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2a Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 7 und § 27 Abs. 2 wird jeweils das Wort „praktische“ durch das Wort „fachliche“ ersetzt; in § 2a Abs. 1 Z 1b und 1c (neu) sowie in § 2a Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Wort „praktischen“ durch das Wort „fachlichen“ ersetzt.In Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 27, Absatz 2, wird jeweils das Wort „praktische“ durch das Wort „fachliche“ ersetzt; in Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins b und eins c (neu) sowie in Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „praktischen“ durch das Wort „fachlichen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt, die Z 1a und 1b erhalten die Bezeichnung „1b.“ und „1c.“:Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt, die Ziffer eins a und eins b erhalten die Bezeichnung „1b.“ und „1c.“:
die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,“die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2a Abs. 1 Z 1c (neu) werden folgende Z 1d bis 1g eingefügt:Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins c, (neu) werden folgende Ziffer eins d bis eins g eingefügt:
die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930,die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins a, Apothekengesetz und Paragraph 5, Absatz 8, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930,,
die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,“die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2a Abs. 1 Z 6c wird folgende Z 6d eingefügt:Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6 c, wird folgende Ziffer 6 d, eingefügt:
die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz,“die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß Paragraph 4 a, Apothekengesetz,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2a Abs. 1 Z 14 bis 16 lautet:Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 lautet:
die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17b Apothekengesetz,die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 a, Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz,
die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 37, Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz und gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,“die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2a Abs. 2 lautet:Paragraph 2 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a bis 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“Für die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins a bis eins g, 2 bis 6, 6 a bis 6 d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Abs. 2 Z 13 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 13, lautet:
die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß § 38,“die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß Paragraph 38,,“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Abteilungsversammlungen“ durch das Wort „Abteilungsausschüsse“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird das Wort „Abteilungsversammlungen“ durch das Wort „Abteilungsausschüsse“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 13 Abs. 2 lautet:Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.“Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist. Paragraph 12, Absatz 5, gilt sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 32 Abs. 5 lautet, Abs. 6 entfällt:Paragraph 32, Absatz 5, lautet, Absatz 6, entfällt:
„(5)Absatz 5,Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 43 Abs. 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 56 erster Satz wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.In Paragraph 56, erster Satz wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 79c Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 79 c, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
17.Novellierungsanordnung 17, In § 79d entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 79 d, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 81 Abs. 6 wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 6, wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 81 Abs. 9 erster Satz wird das Wort „Bundesgesetzes“ durch das Wort „Bundesgesetze“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 9, erster Satz wird das Wort „Bundesgesetzes“ durch das Wort „Bundesgesetze“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 81 Abs. 11 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 11, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, durch das Zitat „§ 10 Absatz 2, ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 81 Abs. 15 werden folgende Abs. 16 bis 18 angefügt:Nach Paragraph 81, Absatz 15, werden folgende Absatz 16 bis 18 angefügt:
„(16)Absatz 16,Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.
(17)Absatz 17,§ 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.Paragraph 32, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017, tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.
(18)Absatz 18,Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 a,, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a bis eins g, Ziffer 6 d,, Ziffer 14 bis 16, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a,, Ziffer 7 und Ziffer 13,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 79 c, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 79 d,, Paragraph 81, Absatz 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie Paragraph 82, Absatz 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 82 Z 2 lit. a wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt.In Paragraph 82, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
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