BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 24. April 2017

Teil römisch eins

48. Bundesgesetz:

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1467 Ausschussbericht 1549 Sitzung 173,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9776 Sitzung 866,, )

48. Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Haushaltsordnung,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 27, Absatz 2, wird jeweils das Wort „praktische“ durch das Wort „fachliche“ ersetzt; in Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins b und eins c (neu) sowie in Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird jeweils das Wort „praktischen“ durch das Wort „fachlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt, die Ziffer eins a und eins b erhalten die Bezeichnung „1b.“ und „1c.“:

  1. Ziffer eins a
    die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß Paragraph 4, Absatz 3 a, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins c, (neu) werden folgende Ziffer eins d bis eins g eingefügt:

  1. Ziffer eins d
    die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins a, Apothekengesetz und Paragraph 5, Absatz 8, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930,,
  2. Ziffer eins e
    die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
  3. Ziffer eins f
    die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
  4. Ziffer eins g
    die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6 c, wird folgende Ziffer 6 d, eingefügt:

  1. Ziffer 6 d
    die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß Paragraph 4 a, Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 lautet:

  1. Ziffer 14
    die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 a, Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz,
  2. Ziffer 15
    die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 37, Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,
  3. Ziffer 16
    die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 b, Absatz eins und 2 Apothekengesetz,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins a bis eins g, 2 bis 6, 6 a bis 6 d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß Paragraph 38,,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 12, Absatz 4, wird das Wort „Abteilungsversammlungen“ durch das Wort „Abteilungsausschüsse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist. Paragraph 12, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 32, Absatz 5, lautet, Absatz 6, entfällt:

  1. Absatz 5,Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Artikel 141, B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 56, erster Satz wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 79 c, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die Haushaltsordnung,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 79 d, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 81, Absatz 6, wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 81, Absatz 9, erster Satz wird das Wort „Bundesgesetzes“ durch das Wort „Bundesgesetze“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 81, Absatz 11, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, durch das Zitat „§ 10 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 81, Absatz 15, werden folgende Absatz 16 bis 18 angefügt:

  1. Absatz 16,Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.
  2. Absatz 17,Paragraph 32, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017, tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.
  3. Absatz 18,Die Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 a,, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a bis eins g, Ziffer 6 d,, Ziffer 14 bis 16, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 2 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a,, Ziffer 7 und Ziffer 13,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 56,, Paragraph 79 c, Absatz eins, Ziffer 4 a,, Paragraph 79 d,, Paragraph 81, Absatz 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie Paragraph 82, Absatz 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 82, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

Van der Bellen

Kern