BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 24. April 2017

Teil römisch eins

46. Bundesgesetz:

Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1414 Ausschussbericht 1564 Sitzung 171,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9763 Sitzung 866,, )

46. Bundesgesetz, mit dem das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das IAKW-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 6 a, wird folgender Paragraph 6 b, eingefügt:

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung eines Außenumbaus im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 32 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die Übertragung gemäß Absatz eins, hat zur Voraussetzung, dass die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Außenumbaus nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz eins, gilt auch für die in Absatz eins, bezeichneten Aufgaben.“

Van der Bellen

Kern