BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 24. April 2017

Teil römisch eins

43. Bundesgesetz:

Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 2049/A Ausschussbericht 1563 Sitzung 171,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9762 Sitzung 866,, )

43. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2012, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß Paragraphen eins, und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Solange das Guthaben nicht für Zahlungen verwendet wird, ist die Verwendung des diesem Guthaben des Bundes entsprechenden Betrages im Exportfinanzierungsverfahren des Bevollmächtigten einzusetzen. Im Ausmaß von bis zu 0,25 vH des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Haftungsrahmens kann das Guthaben für Zwecke der Entwicklungsfinanzierung des Bundes bei der Entwicklungsbank gemäß Paragraph 9, eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 6, neu lautet wie folgt, die bisherigen Absatz 6, bis 8 werden zu Absatz 7, bis 9:

  1. Absatz 6,Neben der wirtschaftlichen Bonitätsprüfung haben entwicklungspolitische Prinzipien zu gelten, welche die Einhaltung anerkannter internationaler Standards (insbesondere die Prinzipien der Weltbank-Gruppe, der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen) gewährleisten sollen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Vor diesem Zeitpunkt übernommene Haftungen bleiben hievon unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Van der Bellen

Kern