Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 24. April 2017 |
Teil römisch eins |
42. Bundesgesetz: | Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 2050/A Ausschussbericht 1562 Sitzung 171,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9761 Sitzung 866,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „bis 31. Dezember 2018“ durch die Wortfolge „bis 31. Dezember 2023“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 1 wird der Betrag „45 Milliarden Euro“ durch den Betrag „40 Milliarden Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 4 wird nach der Wortfolge „die prozentuelle Gesamtbelastung“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge“ eingefügt sowie die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „3 Prozentpunkte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 5 wird nach der Wortfolge „wenn bei Kreditoperationen, bei welchen“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung eventueller Währungs- und Zinstauschverträge“ eingefügt sowie die Wortfolge „15 Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „3 Prozentpunkte“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die gesamte Zif. 6 ersatzlos.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die bisherige Zif. 7 zu Zif. 6 und die bisherige Zif. 8 zu Zif. 7.
Novellierungsanordnung 7, Der gesamte Paragraph 8, entfällt ersatzlos.
Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 9, wird Paragraph 8,
Van der Bellen
Kern