BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. Jänner 2017

Teil I

4. Bundesgesetz:

Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

(NR: GP XXV RV 1250 AB 1389 S. 157. BR: AB 9713 S. 863.)

4. Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

Der Nationalrat hat beschlossen:

Enteignung

Paragraph eins,

Zur dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus nimmt der Bund das Eigentum lastenfrei an der Liegenschaft EZ 217 KG 40005 Braunau am Inn in Anspruch.

Verpflichtung der Republik Österreich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer Bund verpflichtet sich, die enteignete Liegenschaft in seinem Eigentum zu behalten und diese einer Nutzung zuzuführen, die der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus dient. Den Maßnahmen, die für eine solche Nutzung der Liegenschaft erforderlich sind, stehen gesetzliche und behördliche Beschränkungen zur unveränderten Erhaltung der darauf errichteten Gebäude, die auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhen, nicht entgegen.
  2. Absatz 2Wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Absatz eins, nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten.
  3. Absatz 3Dem Bundesministerium für Inneres obliegt die Verwaltung der Liegenschaft.

Festsetzung und Leistung der Entschädigung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bücherlicher Eigentümer gemäß Paragraph eins, ist, durch Bescheid festzusetzen.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die Paragraphen 4 bis 10,
    2. Ziffer 2
      des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Paragraphen 16,, 18 und 19,
    3. Ziffer 3
      der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die Paragraphen 22 bis 32,
    4. Ziffer 4
      der Leistung der Entschädigung die Paragraphen 33 und 34 und
    5. Ziffer 5
      der Verfahrenskosten die Paragraphen 44 und 45
    des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Übertragung des Eigentums der Liegenschaft im Grundbuch ist amtswegig durch das Grundbuchsgericht mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes im Rang der Vormerkung einzuverleiben. Sobald der Bundesminister für Inneres dem Grundbuchsgericht die Leistung der rechtskräftig festgelegten Entschädigung nachgewiesen hat, hat dieses das Eigentum einzuverleiben.

Vollziehung

Paragraph 4,

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, im Übrigen dem Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

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Kern