36. Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Landarbeitsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016.“„Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz (oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften) unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrages an Kinderbetreuungsgeld.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 14a oder 14b AVRAG oder einer Pflegekarenz nach § 14c AVRAG hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 KBGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016.“Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder einer Pflegekarenz nach Paragraph 14 c, AVRAG hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 73 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,§ 7 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 7 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.“Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, tritt mit 1. März 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.“
Artikel 2
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2017, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 39k Abs. 1 erster Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 k, Absatz eins, erster Satz lautet:
„(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016.“„(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.“
2.Novellierungsanordnung 2, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39k Abs. 5 lautet:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 k, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Dienstnehmer oder der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrages an Kinderbetreuungsgeld.“
3.Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39k Abs. 6 lautet:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 k, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 39t oder 39u oder einer Pflegekarenz nach § 39w hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 KBGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016.“(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den Paragraphen 39 t, oder 39u oder einer Pflegekarenz nach Paragraph 39 w, hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Bundes in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.“
4.Novellierungsanordnung 4, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 285 Abs. 65 und 66 lautet:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 285, Absatz 65 und 66 lautet:
„(65)Absatz 65,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39k Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 39 k, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017,, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(66)Absatz 66,§ 39k Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. § 39k Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017 gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. § 39k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2017 gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.“Paragraph 39 k, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, tritt mit 1. März 2017 in Kraft. Paragraph 39 k, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, gilt weiter für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. Paragraph 39 k, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2017, gilt für Beiträge aufgrund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.“
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