35. Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt fünf Jahre.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 50 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 50, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beträgt fünf Jahre; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1.“„Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beträgt fünf Jahre; im Übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins Punkt “,
3.Novellierungsanordnung 3, § 52 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 52, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Die Tätigkeitsdauer des Konzernvertretung beträgt fünf Jahre.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 68 Abs. 1 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
„§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz einsJedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 81 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Die §§ 33 Abs. 1 erster Satz, 50 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 5 erster Satz und 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Personalvertretungsorgane, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.“Die Paragraphen 33, Absatz eins, erster Satz, 50 Absatz 2, erster Satz, 52 Absatz 5, erster Satz und 68 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Personalvertretungsorgane, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.“
Artikel 2
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. I Nr. 278/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 278 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 166, Absatz eins,, Paragraph 180, Absatz 2,, Paragraph 187, Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 2,, Paragraph 267, Absatz eins und Paragraph 273, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 221 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und drei Arbeitstagen“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 221, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „drei Wochen“ die Wortfolge „und drei Arbeitstagen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 64 angefügt:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 64, angefügt:
„(64)Absatz 64Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 221 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Organe der Dienstnehmerschaft gelten, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt.“Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 166, Absatz eins,, Paragraph 180, Absatz 2,, Paragraph 187, Absatz eins,, Paragraph 193, Absatz 2,, Paragraph 221, Absatz eins,, Paragraph 267, Absatz eins und Paragraph 273, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass diese Bestimmungen für Organe der Dienstnehmerschaft gelten, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes erfolgt.“
Artikel 3
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2016, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22a Abs. 6, Abs. 12 und Abs. 14 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.Im Paragraph 22 a, Absatz 6,, Absatz 12 und Absatz 14, wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 Abs. 20 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz 20, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Behindertenvertrauenspersonen, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt, sowie für Zentralbehindertenvertrauenspersonen und Konzernbehindertenvertrauenspersonen, die ihre Wahl nach dem 31. Dezember 2016 annehmen.“Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gilt für Behindertenvertrauenspersonen, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt, sowie für Zentralbehindertenvertrauenspersonen und Konzernbehindertenvertrauenspersonen, die ihre Wahl nach dem 31. Dezember 2016 annehmen.“
Van der Bellen
Kern