BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 18. Jänner 2017

Teil I

30. Bundesgesetz:

Wiedereingliederungsteilzeitgesetz

(NR: GP römisch XXV RV 1362 AB 1440 S. 158. BR: AB 9680 S. 862.)

30. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

4

Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

5

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

6

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

7

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

8

Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

9

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 6 b, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei den in Litera c, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld bezogen wird;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 35, wird nach dem Ausdruck „des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes“ der Klammerausdruck „(AVRAG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird nach der Ziffer 13 a, folgende Ziffer 13 b, eingefügt:

  1. Ziffer 13 b
    für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld dem Krankenversicherungsträger;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld,“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 44, Absatz eins, wird nach der Ziffer 14, folgende Ziffer 14 a, eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 90 a, Absatz eins, erster Teilsatz lautet:

„Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung;“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 99, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bDas Wiedereingliederungsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie die in der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG festgelegte Arbeitszeit nach Hinweis auf diese Rechtsfolge in einem dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit widersprechenden Ausmaß überschreitet. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Überschreitung ist der Wiedereingliederungsplan nach Paragraph eins, Absatz 2, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 116, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    für den Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand;“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 117, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,);“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 120, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    im Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand mit dem tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG;“

Novellierungsanordnung 11a, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    während des Anspruches auf Kranken- oder Wochen- oder Wiedereingliederungsgeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 125, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach Paragraph 13 a, Absatz 6, AVRAG aliquot zustehenden Entgelt und dem nach Paragraph 143 d, Absatz 3, bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen.
  2. Absatz eins bIn jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 138, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera i, durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Litera j, wird angefügt:

  1. Litera j
    die Bezieher/innen eines Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 143 a, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zeiten des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Abschnitt römisch II des Zweiten Teiles wird nach dem Unterabschnitt 3a folgender Unterabschnitt 3b samt Überschriften eingefügt:

„3b. Unterabschnitt
Wiedereingliederungsgeld

Anspruchsberechtigung und Höhe

Paragraph 143 d,

  1. Absatz einsPersonen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG vereinbart haben, haben für deren Dauer, jedoch höchstens neun Monate, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung hiefür ist, dass dieses durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplanes für zunächst höchstens sechs Monate bewilligt wurde. Eine Verlängerung bedarf einer neuerlichen Bewilligung. Die ärztliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und zwar auch dann, wenn diese Leistung ruht.
  3. Absatz 3Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach Paragraph 141, Absatz 2, Bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um die Hälfte gebührt das Wiedereingliederungsgeld in der Höhe von 50% des erhöhten Krankengeldes. Wird die wöchentliche Normalarbeitszeit um weniger als die Hälfte herabgesetzt, so ist das Wiedereingliederungsgeld im entsprechenden Ausmaß aliquot zu kürzen. Wird die Vereinbarung über die wöchentliche Normalarbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit abgeändert (Paragraph 13 a, Absatz 4, AVRAG), so ist die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend anzupassen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, dritter Satz AVRAG getroffen, so ist das Wiedereingliederungsgeld gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten.
  4. Absatz 4Tritt während der Wiedereingliederungsteilzeit ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so gebührt das Wiedereingliederungsgeld in unveränderter Höhe weiter, solange Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge besteht. Danach gebührt das Wiedereingliederungsgeld in Höhe des erhöhten Krankengeldes; dieser Anspruch ruht in Höhe der weitergeleisteten Geld- und Sachbezüge. Jene Zeiten, in denen die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Geld- und Sachbezüge gebührt, sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach Paragraph 139, anzurechnen.
  5. Absatz 5Ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld kann erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit entstehen.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber ist über den Umstand der Bewilligung oder Ablehnung nach Absatz eins, oder die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 99, unverzüglich zu informieren.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 gelten entsprechend für eine Wiedereingliederungsteilzeit, die nach landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen vereinbart wurde. Dies gilt auch für die sonstigen Bestimmungen, in denen auf Paragraph 13 a, AVRAG verwiesen wird.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 162, Absatz 3, wird am Ende der Litera b, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Litera c, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Zeiten, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 165, samt Überschrift lautet:

„Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld, Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld

Paragraph 165,

  1. Absatz einsTrifft ein Anspruch auf Wochengeld mit einem Anspruch auf Krankengeld oder einem Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld.
  2. Absatz 2Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 178, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aBei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG außer Betracht zu bleiben.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 195, Absatz 6, erster Teilsatz lautet:

„Trifft der Bezug von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Wiedereingliederungsgeldes oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld zusammen, so ruht dieser Anspruch mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 199, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ein Rehabilitationsgeld, ein Wiedereingliederungsgeld bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 702, wird folgender Paragraph 703, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,

Paragraph 703,

Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 10 Absatz 6 b, Ziffer 3,, 36 Absatz eins, Ziffer 13 b,, 40 Absatz eins, Ziffer eins,, 44 Absatz eins, Ziffer 14 a,, 99 Absatz eins b,, 116 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 117 Ziffer 3 a,, 120 Ziffer 2 a,, 122 Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, 125 Absatz eins a,, 138 Absatz 2, Litera i und j, 143a Absatz 2,, der 3b. Unterabschnitt samt Überschriften und Paragraph 178, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 84, Absatz eins, wird der Ausdruck „Krankengeld gemäß den Paragraphen 138 bis 143 und Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, und“ durch den Ausdruck „Krankengeld gemäß den Paragraphen 138 bis 143, Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a und Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 248, wird folgender Paragraph 249, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,

Paragraph 249,

Paragraph 84, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 21, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aZeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 27 und im Paragraph 27 a, wird nach Absatz 2, jeweils folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aZeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 156, angefügt:

  1. Absatz 156Paragraph 21, Absatz 2 a,, Paragraph 26 a, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 2 a und Paragraph 27 a, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes

Das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder ein Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zu erstellen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsEin Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand (Anlassfall) mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      Beratung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Wiedereingliederungsmanagements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. römisch eins Nr. 111/2010; Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,). Die Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der oder die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 79, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, betraute Arbeitsmediziner oder Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erfolgen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldeten Leistungen haben.
  3. Absatz 3Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.
  4. Absatz 4Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.
  5. Absatz 5Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  6. Absatz 6Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach Paragraph 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7Wird das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 29, AngG, Paragraph 29, GAngG, Paragraph 33, Absatz 2, Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, oder Paragraph 1162 b, ABGB das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 11, Absatz 3 und 4 sowie 14c Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG (erweiterte Altersteilzeit) eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, nicht vereinbart werden.
  9. Absatz 9Die Regelungen über die Wiedereingliederungsteilzeit in Bundesgesetzen sind nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14 b, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine Kündigung, die wegen der Ablehnung einer Vereinbarung nach Paragraph 13 a, oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 11 bis 14, 14c und 14d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 40, angefügt:

  1. Ziffer 40
    Die Paragraph 13 a, samt Überschrift, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19 d, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, Paragraph 13 a, AVRAG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 19 d, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, der Teilpension nach Paragraph 27 a, AlVG, der Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 13, AVRAG, der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a,, 14b oder 14d AVRAG, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b, oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 73, wird in dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, angefügten Absatz 27, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 79/2015“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 44/2016“ ersetzt; dieser Absatz erhält die Absatzbezeichnung „(28)“ und wird nach dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, angefügten Absatz 27, eingereiht; dem durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, angefügten Absatz 29, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 56 Ziffer 2, bzw. nach Paragraph 59, Ziffer 2, oder Paragraph 65, Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 56 bzw. nach Paragraph 59, oder Paragraph 65 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 53, Absatz 2, wird die Wortfolge „bzw. nach Paragraphen 54,, 55 und dem dritten Unterabschnitt vorzugehen“ durch „bzw. nach Paragraphen 54,, 55, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 67, erster Satzteil wird der Ausdruck „§ 65 Ziffer 2 “, durch den Ausdruck „§ 65“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Paragraphen 53, Absatz eins,, 53 Absatz 2 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 124 b, wird nach der Ziffer 310, folgende Ziffer 311, angefügt:

  1. Ziffer 311
    Paragraph 69, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2017,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2017 enden.“

Bures   Kopf   Hofer

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