29. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie ein Alterssicherungskommissions-Gesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (87. Novelle zum ASVG) |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum GSVG) |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum BSVG) |
4 | Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (14. Novelle zum APG) |
5 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
6 | Bundesgesetz zur Einrichtung einer Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (Alterssicherungskommissions-Gesetz) |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (87. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 51 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 261 c,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 53a Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 53 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 53a Abs. 3 lit. a lautet:Paragraph 53 a, Absatz 3, Litera a, lautet:
auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 53a wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:Im Paragraph 53 a, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bWird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbeitrag nach Abs. 3 sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen, wenn im jeweiligen KalenderjahrWird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbeitrag nach Absatz 3, sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr
der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin noch nicht mehr als 18 Tage einer solchen geringfügigen Beschäftigung ausgeübt hat und
der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.
Abweichend von Abs. 1 ist für DienstnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem ersten Satz der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“Abweichend von Absatz eins, ist für DienstnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem ersten Satz der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 58 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Beitragsteil“ der Ausdruck „ , wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist“ eingefügt.Im Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Wort „Beitragsteil“ der Ausdruck „ , wenn nicht Paragraph 53 a, Absatz 3 b, anzuwenden ist“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 79a Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, § 108e wird aufgehoben.Paragraph 108 e, wird aufgehoben.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 108f Abs. 1 entfällt der Ausdruck „nach § 108e Abs. 9 Z 1“.Im Paragraph 108 f, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „nach Paragraph 108 e, Absatz 9, Ziffer eins “,
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 222 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 222, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Stellen die Pensionsversicherungsträger nach § 367 Abs. 4 Z 1 fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 1 Abs. 1 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.“Stellen die Pensionsversicherungsträger nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 253f wird folgender § 253e samt Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 253 f, wird folgender Paragraph 253 e, samt Überschrift vorangestellt:
„Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität
§ 253e.Paragraph 253 e,
(1)Absatz einsAnspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedochAnspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (Paragraph 254, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach Paragraph 255, Absatz 2 und Paragraph 273, Absatz eins, nicht vorliegen, jedoch
innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oderinnerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder
mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 255, Absatz eins, oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.
Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.Dabei sind Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer eins und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, als Pflichtversicherungsmonate nach Ziffer 2, zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.Maßnahmen nach Absatz eins, sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des Paragraph 255, beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.
(3)Absatz 3Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.Die Maßnahmen nach Absatz eins, müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.
(4)Absatz 4Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.
(5)Absatz 5Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).Das Qualifikationsniveau im Sinne des Absatz 4, erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).
(6)Absatz 6Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.“Die Paragraphen 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 254 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 253e besteht,“kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 253 e, besteht,“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 255a erster Satz wird nach dem Wort „vorliegt“ der Ausdruck „oder in absehbarer Zeit eintreten wird“ eingefügt.Im Paragraph 255 a, erster Satz wird nach dem Wort „vorliegt“ der Ausdruck „oder in absehbarer Zeit eintreten wird“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 270 wird folgender § 270a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 270, wird folgender Paragraph 270 a, samt Überschrift eingefügt:
„Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit
§ 270a.Paragraph 270 a,
Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 271, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 271 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 270a besteht,“kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 270 a, besteht,“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 273a erster Satz wird nach dem Wort „vorliegt“ der Ausdruck „oder in absehbarer Zeit eintreten wird“ eingefügt.Im Paragraph 273 a, erster Satz wird nach dem Wort „vorliegt“ der Ausdruck „oder in absehbarer Zeit eintreten wird“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 276d wird folgender § 276e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 276 d, wird folgender Paragraph 276 e, samt Überschrift eingefügt:
„Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität
§ 276e.Paragraph 276 e,
Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 279 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,“kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 276 e, besteht,“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 280a erster Satz wird nach dem Wort „vorliegt“ der Ausdruck „oder in absehbarer Zeit eintreten wird“ eingefügt.Im Paragraph 280 a, erster Satz wird nach dem Wort „vorliegt“ der Ausdruck „oder in absehbarer Zeit eintreten wird“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird durch folgende sublit. bb und cc ersetzt:Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird durch folgende Sub-Litera, b, b und cc ersetzt:
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist
882,78 €,
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat
1 000 €,“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 301 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „unbeschadet der §§ 253f, 270b und 276f“ durch den Ausdruck „unbeschadet der §§ 253e, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f“ ersetzt.Im Paragraph 301, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „unbeschadet der Paragraphen 253 f,, 270b und 276f“ durch den Ausdruck „unbeschadet der Paragraphen 253 e,, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 307a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind“ durch den Ausdruck „und Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht“ ersetzt.Im Paragraph 307 a, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind“ durch den Ausdruck „und Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 366 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 367 Abs. 4 Z 3“ durch den Ausdruck „§ 367 Abs. 4 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 366, Absatz 4, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 367 Absatz 4, Ziffer 3 “, durch den Ausdruck „§ 367 Absatz 4, Ziffer eins “, ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 367 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 (§ 273 Abs. 1) oder im Sinne des § 255 Abs. 3 (§ 273 Abs. 2) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;“ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 (Paragraph 273, Absatz eins,) oder im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, (Paragraph 273, Absatz 2,) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, (Paragraph 270 a,, Paragraph 276 e,) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;“
24.Novellierungsanordnung 24, § 367 Abs. 4 Z 3 wird aufgehoben.Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 3, wird aufgehoben.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 367 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „nach Z 3“ durch den Ausdruck „nach Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 367, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „nach Ziffer 3 “, durch den Ausdruck „nach Ziffer eins “, ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 459h Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 367 Abs. 4 Z 3“ durch den Ausdruck „§ 367 Abs. 4 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 459 h, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 367 Absatz 4, Ziffer 3 “, durch den Ausdruck „§ 367 Absatz 4, Ziffer eins “, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 471c lautet:Paragraph 471 c, lautet:
„§ 471c.Paragraph 471 c,
Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 geltenden Betrag übersteigt.“ Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, geltenden Betrag übersteigt.“
27a.Novellierungsanordnung 27a, Im § 665 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020“.Im Paragraph 665, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020“.
27b.Novellierungsanordnung 27b, § 665 Abs. 2 wird aufgehoben.Paragraph 665, Absatz 2, wird aufgehoben.
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 699 wird folgender § 700 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 699, wird folgender Paragraph 700, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (87. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (87. Novelle)
§ 700.Paragraph 700,
(1)Absatz einsDie §§ 51 Abs. 7, 53a Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 3 lit. a, 108f Abs. 1, 222 Abs. 4, 253e samt Überschrift, 254 Abs. 1 Z 2, 255a, 270a samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 2, 273a, 276e samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 2, 280a, 293 Abs. 1 lit. a, 301 Abs. 1, 307a Abs. 4, 366 Abs. 4, 367 Abs. 4, 459h Abs. 2, 471c und 665 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 51, Absatz 7,, 53a Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 3, Litera a,, 108f Absatz eins,, 222 Absatz 4,, 253e samt Überschrift, 254 Absatz eins, Ziffer 2,, 255a, 270a samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer 2,, 273a, 276e samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer 2,, 280a, 293 Absatz eins, Litera a,, 301 Absatz eins,, 307a Absatz 4,, 366 Absatz 4,, 367 Absatz 4,, 459h Absatz 2,, 471c und 665 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 53a Abs. 3b und 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Die Paragraphen 53 a, Absatz 3 b und 58 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 79a Abs. 2 und 3, 108e, 367 Abs. 4 Z 3 und 665 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Die Paragraphen 79 a, Absatz 2 und 3, 108e, 367 Absatz 4, Ziffer 3 und 665 Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(4)Absatz 4Der Hauptverband hat die Auswirkungen des § 53a Abs. 3b für die Kalenderjahre 2018 und 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.Der Hauptverband hat die Auswirkungen des Paragraph 53 a, Absatz 3 b, für die Kalenderjahre 2018 und 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.
(5)Absatz 5Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6 und 293 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 108, Absatz 6 und 293 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) zu vervielfachen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 25 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Z 2“.Im Paragraph 25, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „Z 2“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird durch folgende sublit. bb und cc ersetzt:Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird durch folgende Sub-Litera, b, b und cc ersetzt:
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist
882,78 €,
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat
1 000 €,“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 364 wird folgender § 365 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 364, wird folgender Paragraph 365, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (45. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (45. Novelle)
§ 365.Paragraph 365,
(1)Absatz einsDie §§ 25 Abs. 4, 27 Abs. 6 und 150 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 25, Absatz 4,, 27 Absatz 6 und 150 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 51 und 150 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.Der Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 51 und 150 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) zu vervielfachen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 134 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb wird durch folgende sublit. bb und cc ersetzt:Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, wird durch folgende Sub-Litera, b, b und cc ersetzt:
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist
882,78 €,
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat
1 000 €,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 356 wird folgender § 357 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 356, wird folgender Paragraph 357, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (45. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (45. Novelle)
§ 357.Paragraph 357,
(1)Absatz einsDie §§ 24 Abs. 6 und 141 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 24, Absatz 6 und 141 Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.Der Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ist abweichend von den Paragraphen 47 und 141 Absatz 2, erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) zu vervielfachen.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (14. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz (§ 3)“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 3,)“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Im Paragraph 14, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aEine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.Eine Übertragung nach Absatz eins, kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2b)Absatz 2 bDurch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.“Durch Übertragungen nach den Absatz eins und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „7. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „10. Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „7. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „10. Lebensjahres“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Wird von der Person, auf die eine Teilgutschrift nach den Abs. 1 bis 3 übertragen werden kann, vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes ein weiteres Kind geboren, so endet die Frist für den Antrag nach Abs. 3 jeweils mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des letztgeborenen Kindes für alle früher geborenen Kinder.“Wird von der Person, auf die eine Teilgutschrift nach den Absatz eins bis 3 übertragen werden kann, vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes ein weiteres Kind geboren, so endet die Frist für den Antrag nach Absatz 3, jeweils mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des letztgeborenen Kindes für alle früher geborenen Kinder.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 29 wird folgender § 30 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 30, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (14. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, (14. Novelle)
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, sowie 14 Absatz 2 a,, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 ist auch auf die Übertragung von Teilgutschriften für Kalenderjahre vor dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.“Paragraph 14, Absatz 2 a,, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, ist auch auf die Übertragung von Teilgutschriften für Kalenderjahre vor dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2016, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 21 wird vor Abs. 3 folgender Abs. 2b eingefügt:Im Paragraph 21, wird vor Absatz 3, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bZeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 39b Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 39 b, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, wahrscheinlich vorliegt oder in absehbarer Zeit vorliegen wird und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 39b Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 367 Abs. 4 Z 3 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 367 Abs. 4 Z 1 ASVG“ ersetzt.Im Paragraph 39 b, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 367 Absatz 4, Ziffer 3, ASVG“ durch den Ausdruck „§ 367 Absatz 4, Ziffer eins, ASVG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 155 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 155, angefügt:
„(155)Absatz 155Die §§ 21 Abs. 2b sowie 39b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Die Paragraphen 21, Absatz 2 b, sowie 39b Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 6
Bundesgesetz zur Einrichtung einer Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (Alterssicherungskommissions-Gesetz)
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Geschäftsordnung und die Kosten der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichtenden Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (im Folgenden „Alterssicherungskommission“).
Aufgaben und daraus resultierende Berichtspflichten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Alterssicherungskommission hat folgende Aufgaben:
Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie über die Kostenentwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;
Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2017;
Ermittlung im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 2 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zum ASVG festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Alterssicherungskommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 2 festzuhalten; ferner hat die Alterssicherungskommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;Ermittlung im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Ziffer 2, angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zum ASVG festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Alterssicherungskommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Ziffer 2, festzuhalten; ferner hat die Alterssicherungskommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
Ermittlung im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 2 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zum ASVG festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität; ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Alterssicherungskommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 3 letzter Halbsatz anzuwenden ist;Ermittlung im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Ziffer 2, aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zum ASVG festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität; ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Alterssicherungskommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Ziffer 3, letzter Halbsatz anzuwenden ist;
Ermittlung im Bereich der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden von Abweichungen hinsichtlich des jeweils vorangegangenen Berichtes nach Z 2. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so kann die Alterssicherungskommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden erstatten.Ermittlung im Bereich der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden von Abweichungen hinsichtlich des jeweils vorangegangenen Berichtes nach Ziffer 2, Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so kann die Alterssicherungskommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden erstatten.
(2)Absatz 2Die Darstellung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden hat in den Gutachten und Berichten nach Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils getrennt zu erfolgen.Die Darstellung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden hat in den Gutachten und Berichten nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils getrennt zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Alterssicherungskommission (Abs. 1 Z 2 bis 5) dem Nationalrat jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2017, bis längstens 31. Dezember einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung“ sowie einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ vorzulegen.Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Alterssicherungskommission (Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) dem Nationalrat jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2017, bis längstens 31. Dezember einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung“ sowie einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Berichte nach Abs. 3 haben im Fall der Erstattung von Vorschlägen nach Abs. 1 Z 3 bis 5 auch Vorschläge zu deren Umsetzung zu enthalten oder alternativ darzulegen, durch welche Maßnahmen die Bundesregierung die Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit (Nachhaltigkeit) des öffentlichen Pensionssystems gewährleisten will, und zwar bis längstens 30. Juni des dem Berichtsjahr nach Abs. 3 folgenden Jahres.Die Berichte nach Absatz 3, haben im Fall der Erstattung von Vorschlägen nach Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 auch Vorschläge zu deren Umsetzung zu enthalten oder alternativ darzulegen, durch welche Maßnahmen die Bundesregierung die Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit (Nachhaltigkeit) des öffentlichen Pensionssystems gewährleisten will, und zwar bis längstens 30. Juni des dem Berichtsjahr nach Absatz 3, folgenden Jahres.
Zusammensetzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Alterssicherungskommission gehören an:
als Mitglieder mit vollem Stimmrecht
je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;
ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;
als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen;
als Mitglieder ohne Stimmrecht
je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;
zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.
(2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.
(3)Absatz 3Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5.Das Teilstimmrecht nach Absatz eins, Ziffer 2, bezieht sich auf die Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,
Vorsitz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDen Vorsitz in der Alterssicherungskommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, der/die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden/die Vorsitzende gleichzeitig ein/e StellvertreterIn aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Alterssicherungskommission zu bestellen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den/die Vorsitzenden-StellvertreterIn bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).
Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Z 2 lit. a, b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Ziffer 2, Litera a,, b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission sowie ihre StellvertreterInnen bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).
Sitzungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie Sitzungen der Alterssicherungskommission werden vom/von der Vorsitzenden anberaumt und geleitet. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Alterssicherungskommission sowie deren Stellvertreter/inne/n ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.
(2)Absatz 2Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seine/n StellvertreterIn davon zu benachrichtigen; diese/r hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem/der Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.
(3)Absatz 3Die Sitzungen der Alterssicherungskommission sind nicht öffentlich.
Willensbildung
§ 7.Paragraph 7,
Die Alterssicherungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
Protokoll
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsÜber jede Sitzung der Alterssicherungskommission ist ein Protokoll zu führen, vom/von der Vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.
(2)Absatz 2Mit der Protokollführung hat der/die Vorsitzende eine mit der Führung der Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission beauftragte Person zu betrauen.
(3)Absatz 3Jedes Protokoll hat zu enthalten:
Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;
die Namen der anwesenden Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen);
die Beratungsgegenstände;
die Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
(4)Absatz 4Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission Beschluss zu fassen.
Amtsdauer
§ 9.Paragraph 9,
Die Amtsdauer der Alterssicherungskommission beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.
Büros
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission sind zu führen:
bezüglich der gesetzlichen Pensionsversicherung vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
bezüglich der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden vom Bundesministerium für Finanzen.
(2)Absatz 2Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Büros auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherungskommission erforderlich sind.
(3)Absatz 3Die beiden Büros haben sich bezüglich der ihrer Tätigkeit zugrunde zu legenden wissenschaftlichen Prognosen abzustimmen und die von ihnen erstellten Gutachtens- und Berichtsentwürfe bis spätestens 1. November eines jeden Jahres wechselseitig auszutauschen.
(4)Absatz 4Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
Gutachten und Berichte
§ 11.Paragraph 11,
Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.
Kosten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Kosten für die Tätigkeit der Alterssicherungskommission trägt der Bund.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Alterssicherungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, (Gebührenstufe 3). Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat.Die Mitglieder der Alterssicherungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, (Gebührenstufe 3). Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat.
Zitierungen
§ 13.Paragraph 13,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wirksamkeitsbeginn
§ 14.Paragraph 14,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Bures Kopf Hofer
Kern