28. Bundesgesetz mit dem ein Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Innovationsstiftungsgesetz – ISG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz zur Errichtung einer Innovationsstiftung für Bildung (Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – ISBG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 | Gegenstand |
2 | Zweck und Aufgaben der Stiftung |
3 | Zielerreichung |
4 | Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung |
5 | Rückabwicklung von Förderungen |
6 | Verschwiegenheitsverpflichtung |
7 | Rechnungslegung |
2. Abschnitt: Innovationsstiftung für Bildung
8 | Organe |
9 | Stiftungsvorstand |
10 | Stiftungsrat |
11 | Wissenschaftlicher Beirat |
12 | Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer |
13 | Aufsichtsorgan |
3. Abschnitt: Innovation durch Partizipation
14 | Plattform „Bildungsförderung“ |
15 | Landkarte der Bildungsinnovationen |
16 | Gütesiegel für Bildungsinnovationen |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
17 | Gebühren- und Abgabenbefreiung |
18 | Auflösung der Stiftung |
19 | Vertretung durch die Finanzprokuratur |
20 | Verweisungen |
21 | Inkraft- und Außerkrafttreten |
22 | Vollziehung |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Vermögen von 50 Millionen Euro errichtet.
(2)Absatz 2Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(3)Absatz 3Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 5 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 5 und 6, § 20, § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie § 27 Abs. 7 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz 2, bis 5, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, und 3, Paragraph 19, Absatz 5, und 6, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie Paragraph 27, Absatz 7, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Hinsichtlich des § 2 Abs. 1 zweiter Satz, des § 5 Abs. 2 bis 4, des § 17 Abs. 2 zweiter Satz, des § 20 Abs. 2 und 3 sowie des § 21 Abs. 9 Z 2 BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 5, Absatz 2, bis 4, des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 20, Absatz 2, und 3 sowie des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 2, BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015 festzulegen.Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015 festzulegen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der § 20 BStFG 2015 anzusehen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der Paragraph 20, BStFG 2015 anzusehen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (§ 6 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004),bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (Paragraph 6, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2.Paragraph 2,
Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten
der institutionellen Veränderung,
der Entwicklungsfähigkeit,
der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
des lebensbegleitenden Lernens sowie
der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
Zielerreichung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsZur Erreichung des Stiftungszweckes hat die Stiftung insbesondere
jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) zu erstellen,jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) zu erstellen,
Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) zu vergeben sowieGütesiegel für Bildungsinnovationen (Paragraph 16,) zu vergeben sowie
strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchzuführen.
(2)Absatz 2Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (Paragraph 2,) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
Erschließung des Bildungsmarktes sowie
Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“ sowie
(3)Absatz 3Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
gemeinnützigen Einrichtungen,
wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Z 2) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Ziffer 2,) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
(4)Absatz 4Die Aktionslinien sind durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondereDie Aktionslinien sind durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
den Gegenstand der Förderungen,
die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
Art und Ausmaß der Förderungen,
den Inhalt der Förderverträge,
Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
Praxis- und Innovationsorientierung,
Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
Impact- und Systemorientierung,
Antizipation und Adaptivität,
Nachhaltigkeitsorientierung,
Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
(6)Absatz 6Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen oder diese ergänzen, jedenfalls zulässig ist.
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas Vermögen gemäß § 1 Abs. 1 ist aus den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.Das Vermögen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist aus den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden.
(2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Mitteln kann die Stiftung mitZusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Mitteln kann die Stiftung mit
Zuwendungen Privater oder
Zuwendungen öffentlicher Stellen
dotiert werden.
(3)Absatz 3Die Vermögensanlage hat in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.Die Vermögensanlage hat in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
(4)Absatz 4Als Fördermittel können
die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
die Dotierungen gemäß Abs. 2 sowiedie Dotierungen gemäß Absatz 2, sowie
das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz BStFG 2015das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStFG 2015
ausgeschüttet werden.
(5)Absatz 5Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
(6)Absatz 6Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die §§ 2 und 3, § 4 Abs. 2 bis 7, die §§ 5 und 6 sowie § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Paragraphen 2, und 3, Paragraph 4, Absatz 2, bis 7, die Paragraphen 5, und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß § 10 Abs. 10 Z 4, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 10 Abs. 10 Z 7, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
Die Anforderungen des Abs. 3 gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.Die Anforderungen des Absatz 3, gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 6 ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Paragraph 6, ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 zu beauftragen.Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu beauftragen.
Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
Die in § 14 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. e).Die in Paragraph 14, Absatz 2, vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,).
(7)Absatz 7Auf die Substiftungen gemäß Abs. 5 sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Änderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß § 7 Abs. 1 Z 15 BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.
Rückabwicklung von Förderungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAnlässlich der Gewährung von Förderungen hat sich die Stiftung vorzubehalten, dass Förderungen zu ersetzen und vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
die Stiftung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
die geförderten Projekte durch Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind oder
Förderungen widmungswidrig verwendet werden oder
den Erfolg der geförderten Projekte sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht eingehalten werden oder
von den Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfängern, nach zumindest dreimaliger Aufforderung, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2)Absatz 2Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu überprüfen.Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, zu überprüfen.
Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 6.Paragraph 6,
Die Mitglieder der Organe gemäß § 8 Abs. 1 und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter. Die Mitglieder der Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.
Rechnungslegung
§ 7.Paragraph 7,
§ 20 BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt. Paragraph 20, BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.
2. Abschnitt
Innovationsstiftung für Bildung
Organe
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Organe der Stiftung sind:
der Stiftungsvorstand (§ 9),der Stiftungsvorstand (Paragraph 9,),
der Stiftungsrat (§ 10),der Stiftungsrat (Paragraph 10,),
die Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (§ 12) sowiedie Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (Paragraph 12,) sowie
das Aufsichtsorgan (§ 13).das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,).
(2)Absatz 2Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß § 11 eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.
(3)Absatz 3Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
(4)Absatz 4Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe der Stiftung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)Absatz 5Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (§ 9) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (§ 12) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.Die Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (Paragraph 9,) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (Paragraph 12,) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.
(6)Absatz 6Die Mitglieder der in Abs. 1 und 2 angeführten Organe habenDie Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben
ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowiesich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowie
die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.
(7)Absatz 7Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den §§ 10 Abs. 11 und 14 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den Paragraphen 10, Absatz 11 und 14 Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
(8)Absatz 8Die Stiftung hat
der OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 7 sowieder OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 7, sowie
den in § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Stiftungsvorstand
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
(2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß § 7 Abs. 1 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß § 7 des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei aufDer Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des OeAD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß Paragraph 7, des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
besonderer Wert zu legen ist.
(3)Absatz 3Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 8,die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 8,,
die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3,die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,,
die Veröffentlichung
der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 10 Z 4 sowie der darauf basierenden Dreijahresprogramme und Ausschreibungen,der Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, sowie der darauf basierenden Dreijahresprogramme und Ausschreibungen,
der Förderkriterien gemäß § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 10 Z 7,der Förderkriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,,
der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15,der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,,
der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
des Berichtes gemäß Z 8,des Berichtes gemäß Ziffer 8,,
des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Z 9, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Zustimmung (§ 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Ziffer 9,, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Zustimmung (Paragraph 4, Ziffer 14, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
von strategischen Studien im Sinne der Z 10 oder des § 3 Abs. 1 Z 4 sowievon strategischen Studien im Sinne der Ziffer 10, oder des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sowie
die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Z 4,die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Ziffer 4,,
die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, erlassenen Verordnung,die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (§ 10) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß § 4 Abs. 5 mit Vermögen ausgestattet wurden,die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (Paragraph 10,) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, mit Vermögen ausgestattet wurden,
die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (§ 13) sowiedie Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) sowie
die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
(4)Absatz 4Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß § 13 Abs. 4 Z 3 lit. e im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera e, im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.
Stiftungsrat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, wobei
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
(2)Absatz 2Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
(3)Absatz 3Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
mit Ablauf der Funktionsperiode,
durch Zurücklegung der Funktion oder
durch Abberufung gemäß Abs. 5.durch Abberufung gemäß Absatz 5,
Im Fall der Z 2 und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2, und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4)Absatz 4Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
die Mitglieder
von anderen Organen der Stiftung,
von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei,
Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
(5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1 zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wennDie gemäß Absatz eins, zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(6)Absatz 6Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied undein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied und
ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied,ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied,
wobei die erste Vorsitzführung einem Mitglied gemäß Z 1 zukommt.wobei die erste Vorsitzführung einem Mitglied gemäß Ziffer eins, zukommt.
(7)Absatz 7Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 1), undeinem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer eins,), und
einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Abs. 6 Z 2).einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Mitglied, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer 2,).
(8)Absatz 8Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(9)Absatz 9Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.
(10)Absatz 10Die Aufgaben des Stiftungsrates sind
die Entscheidung über die Förderung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 3,die Entscheidung über die Förderung von Anträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16 auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß § 3 Abs. 2 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4,die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung der Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
die Entscheidung über die Ausschreibungen im Rahmen der Aktionslinien und Dreijahresprogramme gemäß § 3 Abs. 4 sowie der jeweils zuständigen Agenturen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Ausschreibungen im Rahmen der Aktionslinien und Dreijahresprogramme gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie der jeweils zuständigen Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß § 3 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowiedie Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie
die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 3 Z 8.die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8,
(11)Absatz 11Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Abs. 10 vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuberufen.Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Absatz 10, vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzuberufen.
(12)Absatz 12Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 1), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Absatz eins,), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(13)Absatz 13Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Abs. 12 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Absatz 12, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.
(14)Absatz 14Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (§ 2) leisten können, wobei jeweils fünf Expertinnen und Experten vonDer wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (Paragraph 2,) leisten können, wobei jeweils fünf Expertinnen und Experten von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2Sinngemäß sind anzuwenden:
die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobeidie Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat undder wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, unddie Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
die Bestimmungen des § 10 Abs. 9 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 9, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
(3)Absatz 3Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
(4)Absatz 4Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
die Unterbreitung von Vorschlägen
zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15 sowiezur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß § 16,zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,
die Abgabe von Empfehlungen
zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 10 Z 4 und 7 sowiezu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, und 7 sowie
zur Operationalisierung der Aktionslinien und Dreijahresprogramme durch Ausschreibungen gemäß § 10 Abs. 10 Z 6,zur Operationalisierung der Aktionslinien und Dreijahresprogramme durch Ausschreibungen gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6,,
die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung der Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 4 sowiedie Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung der Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
die Stellungnahme
in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5,in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowiezu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3.zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,
Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDas Aufsichtsorgan (§ 13) hat im Sinne des § 19 Abs. 3 BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.Das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) hat im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.Die gemäß Absatz eins, bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.
Aufsichtsorgan
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDas Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
(2)Absatz 2Sinngemäß sind anzuwenden:
die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgandie Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan
einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 1) undeinem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins,) und
einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Abs. 1 Z 1 bestellten Mitglied obliegt, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (§ 10 Abs. 6 Z 2) undeinem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2,) und
die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 8, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.
(3)Absatz 3Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:
die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnungdie Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 13, BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung
jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und
dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,
die Überwachung
der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,
der Geschäftsentwicklung der Stiftung,
des Risikomanagements der Stiftung sowie
der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,
die Beschlussfassung über
die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 BStFG 2015,die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015,
die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß § 8 Abs. 5,die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß § 8 Abs. 8,die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
den Corporate-Governance-Bericht gemäß § 9 Abs. 3 Z 9,den Corporate-Governance-Bericht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9,,
die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß § 9 Abs. 4 sowiedie Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sowie
die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,
die Zustimmung
zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß § 4 Abs. 5,zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie
zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie
die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.
(5)Absatz 5Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(6)Absatz 6Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Abs. 4 Z 5 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Absatz 4, Ziffer 5, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.
3. Abschnitt
Innovation durch Partizipation
Plattform „Bildungsförderung“
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDie Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Z 1 lit. a bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:Die Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Ziffer eins, Litera a, bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:
Entgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch
die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder
die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder
Substiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,
wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,
Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des § 2,Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des Paragraph 2,,
Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,
Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie
Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß § 15.Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,
(2)Absatz 2Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgabe sind die in Abs. 1 Z 1 genannten Agenturen und SubstiftungenHinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgabe sind die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Agenturen und Substiftungen
zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in § 3 Abs. 5 genannten Kriterien,zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Kriterien,
zur Weitergabe personenbezogener Daten, die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Abs. 1 Z 1 genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,zur Weitergabe personenbezogener Daten, die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß § 5 Abs. 2 sowiezur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß § 9 Abs. 3 Z 8zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8,
verpflichtet.
Landkarte der Bildungsinnovationen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß § 16 Abs. 1 verliehen bekommen haben.ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verliehen bekommen haben.
(2)Absatz 2Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
sind die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.
Gütesiegel für Bildungsinnovationen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
(2)Absatz 2Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
(3)Absatz 3Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2)Absatz 2Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
Auflösung der Stiftung
§ 18.Paragraph 18,
Die Stiftung kann nur
wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt sind,wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, erfüllt sind,
aufgelöst werden.
Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 19.Paragraph 19,
Die Stiftung ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Verweisungen
§ 20.Paragraph 20,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass
das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und
keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.keine Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vollständig aufgebraucht ist.
Vollziehung
§ 22.Paragraph 22,
Mit der Vollziehung sind betraut:
hinsichtlich des § 4 Abs. 1 sowie des § 13 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, sowie des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2, des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 13 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung;
hinsichtlich des § 10 Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 2 Z 1 und des § 13 Abs. 2 Z 1 die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5, des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;
hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 3 entfällt am Ende der lit. f der Punkt und es wird folgende lit. g angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt am Ende der Litera f, der Punkt und es wird folgende Litera g, angefügt:
aus Mitteln der Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017, sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 ISBG.“aus Mitteln der Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetzes (ISBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, ISBG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4b wird folgender § 4c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4 b, wird folgender Paragraph 4 c, samt Überschrift eingefügt:
„Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung
§ 4c.Paragraph 4 c,
(1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:
Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 9 als Sonderausgabe abgesetzt werden.Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
(2)Absatz 2Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist § 4b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 lit. a sinngemäß anzuwenden.“Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 18 Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:Dem Paragraph 18, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:
Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des § 4c, soweit diese zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, nicht übersteigen. Soweit freigebige Zuwendungen gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung weder den Betrag von 500 000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzuziehen. § 4c Abs. 2 gilt entsprechend.“Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des Paragraph 4 c,, soweit diese zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, nicht übersteigen. Soweit freigebige Zuwendungen gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung weder den Betrag von 500 000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzuziehen. Paragraph 4 c, Absatz 2, gilt entsprechend.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 Abs. 8 wird der Verweis „Abs. 1 Z 7 und 8“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 7 bis 9“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 8, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 7, und 8“ durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 7, bis 9“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 94 Z 6 lit. e wird der Verweis „§ 4b“ durch den Verweis „§ 4b oder § 4c“ ersetzt.In Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e, wird der Verweis „§ 4b“ durch den Verweis „§ 4b oder Paragraph 4 c, “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 124b wird folgende Z 321 angefügt:Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 321, angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 3, § 4c, § 18 Abs. 1 Z 9 und Abs. 8 sowie § 94 Z 6 lit. e, jeweils in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 4 c,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9 und Absatz 8, sowie Paragraph 94, Ziffer 6, Litera e,, jeweils in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 8“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 9“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 18 Absatz eins, Ziffer eins,, 6, 7 und 8“ durch den Verweis „§ 18 Absatz eins, Ziffer eins, und 6 bis 9“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte Zuwendungen gemäß § 4a bis § 4c oder § 18 Abs. 1 Z 7 bis Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 können von den Einkünften gemäß Abs. 3 und 4 als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dabei ist der Abzug nur bis zu einem Betrag von 10 % der Einkünfte gemäß Abs. 3 und 4 sowie unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß § 4b zulässig. § 4c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt entsprechend.Nicht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigte Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a bis Paragraph 4 c, oder Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7 bis Ziffer 9, des Einkommensteuergesetzes 1988 können von den Einkünften gemäß Absatz 3, und 4 als Sonderausgabe abgesetzt werden. Dabei ist der Abzug nur bis zu einem Betrag von 10 % der Einkünfte gemäß Absatz 3, und 4 sowie unter Berücksichtigung des Höchstbetrages gemäß Paragraph 4 b, zulässig. Paragraph 4 c, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt entsprechend.
Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sind bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro jedenfalls als Sonderausgabe abzuziehen, wobei durch den Abzug die Einkünfte gemäß Abs. 3 und 4 höchstens auf null reduziert werden können. Der Höchstbetrag von 500 000 Euro reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen, der im Rahmen der Ermittlung des Einkommens im selben Kalenderjahr gemäß § 4c und § 18 Abs. 1 Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 berücksichtigt wurde.“Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sind bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro jedenfalls als Sonderausgabe abzuziehen, wobei durch den Abzug die Einkünfte gemäß Absatz 3, und 4 höchstens auf null reduziert werden können. Der Höchstbetrag von 500 000 Euro reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen, der im Rahmen der Ermittlung des Einkommens im selben Kalenderjahr gemäß Paragraph 4 c und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, des Einkommensteuergesetzes 1988 berücksichtigt wurde.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 2 Z 6 wird der Verweis „§ 4b“ durch den Verweis „§ 4b oder § 4c“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Verweis „§ 4b“ durch den Verweis „§ 4b oder Paragraph 4 c, “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 26c wird folgende Z 63 angefügt:Dem Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 63, angefügt:
§ 8 Abs. 4 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 4 und § 21 Abs. 2 Z 6, jeweils in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6,, jeweils in der Fassung des Innovationstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern