23. Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Ingenieurin“ und „Ingenieur“
§ 1.Paragraph eins,
Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein. Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, erfüllt und das Fachgespräch gemäß den Paragraphen 5, oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.
Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung
§ 2.Paragraph 2,
Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß §§ 5 oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraphen 5, oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen
durch
Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer anderen bezüglich der Lernergebnisse vergleichbaren inländischen berufsbildenden höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung in einem technischen und gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig und
Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden; oder
durch
Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Z 1 lit. a entspricht, undAblegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Ziffer eins, Litera a, entspricht, und
Absolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b; oderAbsolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera b, ;, oder
durch
Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen bzw. einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
Absolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b.Absolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera b,
Durchführungsverordnungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (§ 72 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Paragraph 72, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a. sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.
Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 5, als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a, B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).
(2)Absatz 2Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung zur Erfüllung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben verfügen und insbesondere die nachstehenden Erfordernisse erfüllen:
Ausreichendes geschultes Personal für Beratung, Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen sowie in der Organisation der Fachgespräche,
Infrastruktur zur Durchführung der Zertifizierungsverfahren,
Expertise in der Organisation von bildungsbezogenen Prüf- und Evaluationsverfahren,
Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß § 3,Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß Paragraph 3,,
Verfügen über ein Buchhaltungs- und Abrechnungssystem, das eine nachvollziehbare und überprüfbare Darstellung der Einnahme und Verwendung der Zertifizierungstaxe ermöglicht, und
Verfügen über ein internes Qualitätsmanagement-System.
(3)Absatz 3Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Abs. 1 ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Abs. 1 ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Absatz eins, ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Absatz eins, ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.
(4)Absatz 4Die Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß § 5 in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondereDie Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß Paragraph 5, in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondere
die Entgegennahme, Formalprüfung und Bearbeitung der Anträge auf Zertifizierung,
die Organisation der erforderlichen Infrastruktur,
die Bereitstellung der Zertifizierungskommissionen,
die Ausstellung der Bescheide / Urkunden sowie
die Führung einer Statistik.
Jede mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institution bzw. jeder betraute Selbstverwaltungskörper hat eine Leiterin oder einen Leiter der Zertifizierungsstelle zu bestellen sowie für die erforderliche infrastrukturelle und personelle Ausstattung zu sorgen. Mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institutionen oder Selbstverwaltungskörper sind bei Besorgung ihrer gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben an Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine aktuelle Liste der mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine aktuelle Liste der mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Absatz eins, betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
Zertifizierungsverfahren für technische und gewerbliche Fachrichtungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Antrag auf Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ kann bei jeder Zertifizierungsstelle im Wohnsitzbundesland oder, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, bei jeder Zertifizierungsstelle eingebracht werden und hat die entsprechende Fachrichtung zu beinhalten. Anzuschließen sind insbesondere Nachweise über die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers, über die Ausbildung (insbesondere Zeugnisse) und über die Praxistätigkeit. Urkunden und Zeugnisse sind auf Verlangen der Zertifizierungsstelle im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen, fremdsprachige Dokumente über Verlangen der Zertifizierungsstelle überdies in Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher.
(2)Absatz 2Bei unselbstständig Beschäftigten ist der Nachweis über die absolvierte Praxistätigkeit durch eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber zu erbringen. Weiters sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller Beschreibungen der ingenieurmäßig ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere zu Referenzprojekten, an denen sie bzw. er federführend beteiligt war, vorzulegen. Bei selbstständiger Tätigkeit ist der Nachweis durch eigene aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibungen unter Angabe von Referenzprojekten mit entsprechenden Projekterläuterungen, gegebenenfalls mit Bestätigungen von Auftraggeberinnen bzw. von Auftraggebern zu erbringen. Ausstellerinnen und Aussteller von Bestätigungen und Tätigkeitsbeschreibungen haften für deren Richtigkeit.
(3)Absatz 3Wenn die Zertifizierungsstelle aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 feststellt, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Fachgespräch einzuladen.Wenn die Zertifizierungsstelle aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, feststellt, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Fachgespräch einzuladen.
(4)Absatz 4Die Zertifizierungsstelle hat mit der Durchführung der Fachgespräche Zertifizierungskommissionen zu betrauen. Eine Zertifizierungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die Fachexpertinnen oder Fachexperten in der jeweiligen Fachrichtung sein müssen und von der zuständigen Zertifizierungsstelle für jeweils fünf Jahre ernannt werden. Diese Personen müssen selbst über die Standesbezeichnung oder die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ oder über einen tertiären Bildungsabschluss in einer technischen Fach- oder Studienrichtung verfügen. Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, das Vorliegen der nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, insbesondere anhand von Referenzprojekten, mit welchen die Antragstellerin bzw. der Antragssteller im Rahmen ihrer bzw. seiner Praxistätigkeit betraut war, zu beurteilen. Die Fachexpertinnen und Fachexperten müssen bei ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben, die mit dem Fachgebiet der von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller absolvierten Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung in Zusammenhang steht. Ein Mitglied der Zertifizierungskommission muss aus der Berufspraxis der jeweiligen Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung, das zweite Mitglied der Zertifizierungskommission aus dem Kreis der Lehrkräfte an einer fachlich entsprechenden höheren Lehranstalt, einer Fachhochschule oder Universität kommen. Jede Zertifizierungsstelle hat eine Liste der bestellten Fachexpertinnen und Fachexperten zu führen und diese dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Information zu übermitteln.
(5)Absatz 5Das Fachgespräch dauert in der Regel bis zu 45 Minuten. Dabei sind die Vertiefung und die Erweiterung der durch Ablegen der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 2 Z 1 lit. a oder Erlangen der vergleichbaren Qualifikationen gemäß § 2 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz im Rahmen der Praxistätigkeit gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b (Handlungskompetenz) zu beurteilen. Das Fachgespräch ist in deutscher Sprache zu führen. Es ist erfolgreich absolviert, wenn beide Mitglieder der Zertifizierungskommission übereinstimmend die Feststellung des Vorliegens ausreichender ingenieurmäßiger Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zur Ausführung der Tätigkeiten gemäß der aufgrund von § 3 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung treffen. Über das Fachgespräch ist ein Protokoll zu führen, in das die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf Antrag Einsicht nehmen kann. Falls das Fachgespräch nicht erfolgreich absolviert wurde, sind die Gründe dafür im Protokoll festzuhalten. Das Fachgespräch kann innerhalb desselben Antragsverfahrens einmal wiederholt werden.Das Fachgespräch dauert in der Regel bis zu 45 Minuten. Dabei sind die Vertiefung und die Erweiterung der durch Ablegen der Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, oder Erlangen der vergleichbaren Qualifikationen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz im Rahmen der Praxistätigkeit gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, Litera b, (Handlungskompetenz) zu beurteilen. Das Fachgespräch ist in deutscher Sprache zu führen. Es ist erfolgreich absolviert, wenn beide Mitglieder der Zertifizierungskommission übereinstimmend die Feststellung des Vorliegens ausreichender ingenieurmäßiger Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zur Ausführung der Tätigkeiten gemäß der aufgrund von Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassenden Verordnung treffen. Über das Fachgespräch ist ein Protokoll zu führen, in das die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf Antrag Einsicht nehmen kann. Falls das Fachgespräch nicht erfolgreich absolviert wurde, sind die Gründe dafür im Protokoll festzuhalten. Das Fachgespräch kann innerhalb desselben Antragsverfahrens einmal wiederholt werden.
(6)Absatz 6Die mit einem Fachgespräch betrauten Fachexpertinnen und Fachexperten haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen oder in einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen.
(7)Absatz 7Nach erfolgreich absolviertem Fachgespräch werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Bescheid sowie eine Urkunde (Zertifikat) über die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ ausgestellt. Die Anführung der Fachrichtung in der Urkunde ist möglich. Die Ausstellung der Urkunde erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Zertifizierungsstelle. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat diesbezüglich ein österreichweit einheitliches Formular vorzugeben.
(8)Absatz 8Sind die Voraussetzungen zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ nicht erfüllt, hat die Zertifizierungsstelle einen Bescheid darüber zu erlassen. Gegen Bescheide der Zertifizierungsstelle steht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
(9)Absatz 9Schriften und Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß § 4 unterliegen nicht der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.Schriften und Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 4, unterliegen nicht der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung.
(10)Absatz 10Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß § 4 sind von Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 4, sind von Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsZertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß Paragraph 2, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
(2)Absatz 2Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
die Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
die Zulassung zu den Fachgesprächen,
die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie
die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend § 5 Abs. 7 und 8).die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend Paragraph 5, Absatz 7 und 8).
(3)Absatz 3Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend § 5 Abs. 4),die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4,),
die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend § 5 Abs. 3),die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 3,),
die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend § 5 Abs. 4 bis 6),die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4 bis 6),
die Einhebung der Taxen gemäß § 9 Abs. 1 und 2,die Einhebung der Taxen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2,
die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß § 9 Abs. 3,die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie
die Führung einer Statistik.
Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen.
Qualitätsmanagement
§ 8.Paragraph 8,
Die Zertifizierungsverfahren gemäß den §§ 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 6 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zertifizierungsverfahren gemäß den Paragraphen 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 5, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 6, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zertifizierungskosten, Funktionsentschädigung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper sowie die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der jeweils geltenden Fassung) haben zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Taxe einzuheben und zu vereinnahmen, die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. vom jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festzulegen ist. Die Einnahmen aus den Taxen sollen den mit der Führung der jeweiligen Verfahren gemäß § 5 bzw. § 6 Abs. 2 verbundenen Aufwand im Wesentlichen abdecken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können in der Verordnung gemäß Abs. 3 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festlegen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Taxe für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß § 8 zu verwenden ist. Vor Erlassung der Verordnung ist jenen Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörpern, die an der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich oder mündlich Interesse bekundet haben, bzw. der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper sowie die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung) haben zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Taxe einzuheben und zu vereinnahmen, die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. vom jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festzulegen ist. Die Einnahmen aus den Taxen sollen den mit der Führung der jeweiligen Verfahren gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, Absatz 2, verbundenen Aufwand im Wesentlichen abdecken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können in der Verordnung gemäß Absatz 3, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festlegen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Taxe für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 8, zu verwenden ist. Vor Erlassung der Verordnung ist jenen Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörpern, die an der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich oder mündlich Interesse bekundet haben, bzw. der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2)Absatz 2Die Taxe ist mit Eingang des Antrags fällig. Findet kein Fachgespräch statt, wird der auf die Funktionsentschädigung gemäß Abs. 3 entfallende Teil der Taxe an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückbezahlt. Der rückzuzahlende Betrag verfällt jedoch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Termin des Fachgesprächs nicht wahrnimmt und dies der einladenden Stelle nicht mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin mitgeteilt hat, außer in den Fällen, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ihr bzw. sein Verschulden am Fachgespräch nicht teilnimmt.Die Taxe ist mit Eingang des Antrags fällig. Findet kein Fachgespräch statt, wird der auf die Funktionsentschädigung gemäß Absatz 3, entfallende Teil der Taxe an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückbezahlt. Der rückzuzahlende Betrag verfällt jedoch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Termin des Fachgesprächs nicht wahrnimmt und dies der einladenden Stelle nicht mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin mitgeteilt hat, außer in den Fällen, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ihr bzw. sein Verschulden am Fachgespräch nicht teilnimmt.
(3)Absatz 3Die Fachexpertinnen und Fachexperten erhalten für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung, die von den mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 betrauten Institutionen oder Selbstverwaltungskörpern sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus den Einnahmen der Taxe gemäß Abs. 1 zu bezahlen ist und durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegt wird. Durch die Funktionsentschädigung sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten. Davon ausgenommen sind Reisespesen, die entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Sätzen gesondert abgegolten werden können.Die Fachexpertinnen und Fachexperten erhalten für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung, die von den mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betrauten Institutionen oder Selbstverwaltungskörpern sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus den Einnahmen der Taxe gemäß Absatz eins, zu bezahlen ist und durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegt wird. Durch die Funktionsentschädigung sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten. Davon ausgenommen sind Reisespesen, die entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Sätzen gesondert abgegolten werden können.
Rechte
§ 10.Paragraph 10,
Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen. Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.
Datenverarbeitung
§ 11.Paragraph 11,
Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:
Name (Vorname, Familienname, Nachname),
bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,
Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
Ergebnis des Fachgespräches.
Verwaltungsübertretungen
§ 12.Paragraph 12,
Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,
die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder
Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Mai 2017, in Kraft. Verordnungen und Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes sowie Bescheide des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 und 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, tritt das Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Mai 2017, in Kraft. Verordnungen und Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes sowie Bescheide des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, tritt das Ingenieurgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, außer Kraft.
(2)Absatz 2Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1, erster Satz, bei der zuständigen Behörde einlangen, sind ungeachtet Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 abzuschließen.Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins,, erster Satz, bei der zuständigen Behörde einlangen, sind ungeachtet Absatz eins, gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 abzuschließen.
(3)Absatz 3Personen, welchen die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ verliehen wurde, sind zu deren Führung vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut berechtigt. Weiters können sie deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
Vollziehung
§ 14.Paragraph 14,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine technische oder gewerbliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
hinsichtlich des § 5 Abs. 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.
Bures Kopf Hofer
Kern