22. Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Pflegefondsgesetzes
Das Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2013, wird wie folgt geändert:Das Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:
„Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.“„Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45, erbracht.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „bedürfnisorientiert“ durch den Ausdruck „bedarfsorientiert“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „bedürfnisorientiert“ durch den Ausdruck „bedarfsorientiert“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausgabenpfad
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 vor.Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 vor.
(2)Absatz 2,Die Zielerreichung wird vom Bundesministerium für Finanzen anhand der festgelegten Ausgabenhöchstwerte im Vergleich zu den Ergebnissen der Pflegedienstleistungsstatistik des jeweiligen Berichtsjahres überprüft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Mittelbereitstellung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, aufgebracht.Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, aufgebracht.
(2)Absatz 2,Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwarDer Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und
das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.
(2a)Absatz 2 a,Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.
(3)Absatz 3,Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2 und Abs. 2a) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.“Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Absatz 2 und Absatz 2 a,) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des Paragraph 13, F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, folgenden Kalendermonates verpflichtet.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2a samt Überschrift lautet:Paragraph 2 a, samt Überschrift lautet:
„Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr.110/1993, im Jahresdurchschnitt.Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.
(2)Absatz 2,Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, im Jahresdurchschnitt.
(3)Absatz 3,Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH und für die Jahre 2017 bis 2021 mit 60 vH festgelegt.
(4)Absatz 4,Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Land und folgt den regionalen Erfordernissen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 3 Abs. 1 Z 6 folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, folgende Ziffer 7, angefügt:
an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„Unter
Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 und ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet;Sicherung im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, erreicht oder überschreitet;
Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 und ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet.Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, unterschreitet.
Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 6 Z 2 zum Tragen.Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, zum Tragen.
Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019 und 2021 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019 und 2021 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.
Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2021 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.“Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2021 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 2, zum Tragen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 wird folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 3, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Unter mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote zur mehrstündigen Betreuung im häuslichen Umfeld der Klienten und Klientinnen zur Förderung und Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Lebensführung zu verstehen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Harmonisierung des Dienstleistungsangebotes
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen.Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Absatz 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 soziale Aspekte berücksichtigt werden.Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, soziale Aspekte berücksichtigt werden.
(3)Absatz 3,Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Sorge zu tragen.Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Sorge zu tragen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verfügt.Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, verfügt.
(5)Absatz 5,Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
(6)Absatz 6,Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach § 3 Abs.1 Z 2 möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.
(7)Absatz 7,Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht.Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht.
(8)Absatz 8,Bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen ist auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Planung und Berichtswesen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.Die den Ländern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zufließenden Mittel sind für die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.
(2)Absatz 2,Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019 und für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Ab dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jedes zweite Jahr in dem gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Abs. 2 genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zu berichten.“Ab dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jedes zweite Jahr in dem gemäß Artikel 12, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Absatz 2, genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zu berichten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“.In Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 5 Abs. 4 erster Satz werden die Wortfolgen „Der Bundesminister“ und „der Bundesministerin“ durch die Wortfolgen „Der Bundesminister/Die Bundesministerin“ und „dem Bundesminister/der Bundesministerin“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz werden die Wortfolgen „Der Bundesminister“ und „der Bundesministerin“ durch die Wortfolgen „Der Bundesminister/Die Bundesministerin“ und „dem Bundesminister/der Bundesministerin“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 5 bis 7) aufzurechnen.“Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Paragraph 7, Absatz 5 bis 7) aufzurechnen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Bundesland“ durch das Wort „Land“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Bundesland“ durch das Wort „Land“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Bundesländer“ durch das Wort „Länder“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Bundesländer“ durch das Wort „Länder“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 2 Abs. 2a hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.“Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 7 Abs. 5 bis 7 lauten:Paragraph 7, Absatz 5 bis 7 lauten:
„(5)Absatz 5,Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vorzulegen. Die Erklärung gemäß Abs. 3 zweiter Satz über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2018, vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.Die Erklärungen gemäß Absatz eins und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vorzulegen. Die Erklärung gemäß Absatz 3, zweiter Satz über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2018, vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
(6)Absatz 6,Für den Fall, dass
die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oderdie gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2016 nicht bis 30. September 2017 übermittelt worden sind oder
die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz im Jahr 2016 nicht erfüllt ist,
sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2016 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.
(7)Absatz 7,Für den Fall, dass
die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2021 nicht bis 30. September 2022 übermittelt worden sind oderdie gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2021 nicht bis 30. September 2022 übermittelt worden sind oder
die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2021 nicht erfüllt ist,die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz im Jahr 2021 nicht erfüllt ist,
sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2021 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 9.Paragraph 9,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph eins a, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen betraut.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 11 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.Der Titel sowie die Paragraphen 2, Absatz 2, erster Satz, 2a, 3 Absatz eins bis 4, 4 erster Satz, 5 Absatz eins, letzter Satz, 6 Absatz 3, letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2013, treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.
„(2)Absatz 2,Der Titel sowie § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 Z 1, § 1a samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 3 und Abs. 11, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Der Titel sowie Paragraph eins, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Absatz 3 und Absatz 11,, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4, erster Satz und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Anlagen
Bures Kopf Hofer
Kern