BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Jänner 2017

Teil römisch eins

21. Bundesgesetz:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1361 Ausschussbericht 1417 Sitzung 157,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9712 Sitzung 863,, )

21. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Artikel 2:

Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Artikel 1
Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Schutz der Umwelt durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „für den Umweltschutz“ die Wortfolge „sowie bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms in besonderem Maße für die Zielsetzungen der Paragraphen 4 und 7 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23 f, f,)
    1. Litera a
      – soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt – aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    2. Litera b
      – soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt – aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß Paragraph 21, EEffG;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff)
    1. Litera a
      – soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt – aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
    2. Litera b
      – soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt – aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß Paragraph 21, EEffG;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2 c,, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 6 bis 8 sowie Absatz 5 und 7 bis 9, Paragraph 12, Absatz 4 und 5, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 22,, Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 28, Ziffer eins,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 50, sowie Paragraph 51, Absatz 2, wird die Wortfolge „Umwelt, Jugend und Familie“ jeweils durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; in Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 49, Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ und in Paragraph 22 a, Absatz 2,, Paragraph 28, Ziffer 2 und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt; in Paragraph 48 c, wird die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 2 e, wird das Zitat „2007 bis 2015“ durch das Zitat „2007 bis 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 6, Absatz 2 e, wird folgender Satz angefügt:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 2 f, lautet:

  1. Absatz 2 f,Für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff) kann
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2018 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf das Energieeffizienzförderungsprogramm, das im Rahmen der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff) abgewickelt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in den Jahren 2016 bis 2021 einen jährlichen Zusagerahmen festlegen, zu dessen Lasten die Aufwendungen des Energieeffizienzmonitorings sowie in der Folge, die von ihm zu vergebenden Förderungen und Aufträge, einschließlich deren Abwicklung, abzudecken sind. Soweit für die Bedeckung der Aufwendungen und des Entgeltes der Montoringstelle gemäß Paragraph 24, EEffG die Einzahlungen aus Ausgleichszahlungen nicht ausreichen, ist die Bedeckung zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sicherzustellen. Bei der Vergabe der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms ist weiters sicherzustellen, dass aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten gemäß Paragraph 21, EEffG zumindest 40vH für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden, und zumindest 34vH für Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „§ 24 Ziffer 4 und 5 das Zitat „ , Paragraph 24, Absatz 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 12, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Erteilung von Aufträgen im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm (Paragraph 23, Absatz 2,) erforderlich ist, erfolgt diese durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13, Absatz eins, wird vor dem Wort „hat“ die Wortfolge „ , in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 13, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“ angefügt sowie nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Absatz 2, betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „ , in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms (Paragraph 23, Absatz 2,) vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, Absatz eins, wird vor dem Wort „hat“, in Absatz 3, vor dem Wort „bzw.“ sowie in Absatz 4, vor dem Wort „hat“ jeweils die Wortfolge „ , in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Paragraph 23, Absatz 2,),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte, öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
    1. Litera a
      bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;
    2. Litera b
      Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;“

Novellierungsanordnung 18, Dem Text des Paragraph 23, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 23, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Das im Rahmen der Umweltförderung im Inland abzuwickelnde Energieeffizienzförderungsprogramm zielt insbesondere auf die Zielsetzungen gemäß Paragraphen 4 und 7 EEffG ab. Zu diesem Zwecke sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm zu gewährenden Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen für einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden. Zudem ist es Ziel des Energieeffizienzförderungsprogramms, dass mit den aus diesen Mitteln geförderten Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Energieeffizienzsteigerungen erzielt werden, die insgesamt dem Ausmaß der gemäß den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 10 und 11 EEffG nicht umgesetzten Energieeinsparungen entsprechen. Hiebei gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Vergabe von Förderungen hat im Rahmen von Jahresprogrammen zu erfolgen, die auf Basis von Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach vorheriger Befassung der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen. Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms zu vergebenden Förderungen folgen dem allgemeinen Verfahren in der Umweltförderung im Inland.
    2. Ziffer 2
      Soweit die Vergabe von Förderungen und Aufträge durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt, hat nach Maßgabe hiefür vorzusehender vertraglicher Grundlagen (Paragraph 11, Absatz eins,) die Abwicklungsstelle in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 11, Absatz 3, 5, 7 und 8 die Abwicklung der Förderungen und Aufträge für den bzw. in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzunehmen. Diesbezüglich stehen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Rechte gemäß Paragraph 12, Absatz 4, 5, 7 und 8 sinngemäß zu.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Text des Paragraph 24, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 24, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Im Rahmen der Umweltförderung im Inland können auch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienzförderungsprogramm) gefördert werden, die zu einer Einsparung von Energie oder zu einer Steigerung der Energieeffizienz führen. Gegenstand des Energieeffizienzförderungsprogramms können auch immaterielle Leistungen sein, die im Zusammenhang mit diesen Investitionen notwendig sind oder mit diesen Investitionen im Zusammenhang stehen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 25, Absatz eins, wird in Ziffer eins, nach der Wortfolge „wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt“ die Wortfolge „bzw. bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Energieeinsparung oder eine Steigerung der Energieeffizienz“ eingefügt sowie der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    soweit vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms eine Förderung vergeben werden soll
    1. Litera a
      keine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß Paragraph 11, EEffG zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
    2. Litera b
      die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß Paragraph 10, EEffG oder auf Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11, EEffG angerechnet werden, wobei dieser Umstand durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen ist.
    Die eingesparte Energiemenge ist durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 25, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „ , soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms erfolgt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Text des Paragraph 28, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 28, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms wird eine Kommission eingerichtet. Bezüglich der Aufgaben der Kommission einschließlich der sonstigen Regelungen gelten die Bestimmungen gemäß Paragraphen 7 bis 10 sinngemäß. Diese Kommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
    2. Ziffer 2
      je einem Vertreter
      1. Litera a
        des Bundesministeriums für Finanzen;
      2. Litera b
        des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
      3. Litera c
        des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
      4. Litera d
        des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
      5. Litera e
        des Bundeskanzleramts;
    3. Ziffer 3
      je einem Vertreter
      1. Litera a
        der Länder;
      2. Litera b
        der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
      3. Litera c
        der Bundesarbeitskammer;
      4. Litera d
        der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
      5. Litera e
        des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
      6. Litera f
        der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
    4. Ziffer 4
      je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
  2. Absatz 3,Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie des Vorsitzenden der Kommission einschließlich seiner Stellvertreter erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, letzteres nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitglieder. Weiters beruft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur konstituierenden Sitzung dieser Kommission ein.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 49, Ziffer eins, Litera b, wird nach dem Zitat „§ 43“ die Wortfolge „sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 49, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm (Paragraph 23, Absatz 2,);“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 49, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ die Wortfolge „sowie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 53, erhält der mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2015, angefügte Absatz 16, die Absatzbezeichnung „(17)“; folgender Absatz 18, wird angefügt:

  1. Absatz 18,Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2017, vorgesehenen Änderungen treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und treten mit Ausnahme
    1. Ziffer eins
      von Paragraph 6, Absatz 2 c, 2 e und 2 f Ziffer eins,, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 6 bis 8 sowie Absatz 5 und 7 bis 9, Paragraph 12, Absatz 4 und 5, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 22,, Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 28, Ziffer eins und 2, Paragraph 34, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 48 c und Paragraph 49, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 50, sowie Paragraph 51, Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      der Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2 und in Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4
    mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Artikel 2
Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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