19. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 – MinVersValG 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „14 000 000 Euro“ durch den Betrag von „15 200 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „14 000 000 Euro“ durch den Betrag von „15 200 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 3 Z 3 werden der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, werden der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a wird der Betrag von „12 800 000 Euro“ durch den Betrag von „13 900 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, wird der Betrag von „12 800 000 Euro“ durch den Betrag von „13 900 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. b wird der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. c werden der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, werden der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. d wird der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, wird der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag von „1 200 000 Euro“ durch den Betrag von „1 300 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Betrag von „1 200 000 Euro“ durch den Betrag von „1 300 000 Euro“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 5 wird der Betrag von „70 000 Euro“ durch den Betrag von „80 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, wird der Betrag von „70 000 Euro“ durch den Betrag von „80 000 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 6 Z 1 wird der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, wird der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag von „14 000 000 Euro“ durch den Betrag von „15 200 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, und 3 wird jeweils der Betrag von „14 000 000 Euro“ durch den Betrag von „15 200 000 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 9 Abs. 6 Z 4 wird der Betrag von „70 000 Euro“ durch den Betrag von „80 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 4, wird der Betrag von „70 000 Euro“ durch den Betrag von „80 000 Euro“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31b Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65)“ durch den Verweis „Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11,“ ersetzt.In Paragraph 31 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis „"Art". 4 Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65)“ durch den Verweis „"Art". 21 Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 Sitzung 11, ,“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 31b Abs. 2 wird der Verweis „Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.In Paragraph 31 b, Absatz 2, wird der Verweis „"Art". 5 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „"Art". 23 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 31b Abs. 3 werden der Verweis „Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG“ sowie der Verweis „Art. 5 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „Art. 23 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.In Paragraph 31 b, Absatz 3, werden der Verweis „"Art". 5 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „"Art". 23 der Richtlinie 2009/103/EG“ sowie der Verweis „"Art". 5 Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „"Art". 23 Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 37a wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 anzupassen.“Paragraph 9, Absatz 3, bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an Paragraph 9, Absatz 3, bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017, anzupassen.“
Artikel 2
Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011, wird wie folgt geändert:Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 3 Z 2 werden der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, werden der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „8 200 000 Euro“ durch den Betrag von „8 900 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag von „8 200 000 Euro“ durch den Betrag von „8 900 000 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „1 200 000 Euro“ durch den Betrag von „1 300 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „1 200 000 Euro“ durch den Betrag von „1 300 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 16 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „12 800 000 Euro“ durch den Betrag von „13 900 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „12 800 000 Euro“ durch den Betrag von „13 900 000 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben.“Paragraph 15, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben.“
Artikel 3
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 49 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ und der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ und der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 169 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“
Artikel 4
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011, wird wie folgt geändert:Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. Sitzung 207, , zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7a wird der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7 a, wird der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von „1 200 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 300 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 werden die Beträge von „1 200 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 300 000 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 9e wird folgender § 9f angefügt:Nach dem Paragraph 9 e, wird folgender Paragraph 9 f, angefügt:
„§ 9f.Paragraph 9 f,
Die §§ 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben.“ Die Paragraphen 7 a, und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben.“
Artikel 5
Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011, wird wie folgt geändert:Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ und der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ und der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 44 wird nach dem Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:In Paragraph 44, wird nach dem Absatz eins e, folgender Absatz eins f, eingefügt:
„(1f)Absatz eins f,§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“
Artikel 6
Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (VOEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 Z 2 werden der Verweis „Art. 1 Z 4 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14“ durch den Verweis „Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11“ sowie der Verweis „4 lit. b“ durch den Verweis „5 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, werden der Verweis „"Art". 1 Ziffer 4, der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG, ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, Sitzung 14“ durch den Verweis „"Art". 1 Ziffer 4, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, Sitzung 11“ sowie der Verweis „4 lit. b“ durch den Verweis „5 Absatz 2, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.“Der Geschädigte ist nach Absatz eins, nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 1 wird der Verweis „(Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG)“ durch den Verweis „(Art. 1 Z 3 der Richtlinie 2009/103/EG)“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Verweis „(Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 72/166/EWG)“ durch den Verweis „(Artikel eins, Ziffer 3, der Richtlinie 2009/103/EG)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „(Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG, ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 2000, S. 65)“ durch den Verweis „(Art. 24 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2009/103/EG, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11)“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „(Artikel 6, Absatz eins, zweiter Unterabsatz Litera a, der Richtlinie 2000/26/EG, ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 2000, Sitzung 65)“ durch den Verweis „(Artikel 24, zweiter Unterabsatz Litera a, der Richtlinie 2009/103/EG, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, Sitzung 11)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 16 Abs. 2 wird der Verweis „Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird der Verweis „"Art". 6 Absatz eins, der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „"Art". 24 Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 16 Abs. 4 wird der Verweis „Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 4, wird der Verweis „"Art". 7 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch den Verweis „"Art". 25 Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.
Bures Kopf Hofer
Kern