18. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, das Sozialministeriumservicegesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
Art. 1 | Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes |
Art. 2 | Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes |
Art. 3 | Änderung des Verbrechensopfergesetzes |
Art. 4 | Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs |
Art. 5 | Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes |
Art. 6 | Änderung des Bundesbehindertengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „15,00 Euro“ durch den Betrag „17,50 Euro“, der Betrag „22,50 Euro“ durch den Betrag „26,00 Euro“, der Betrag „29,50 Euro“ durch den Betrag „34,00 Euro“ und der Betrag „37,00 Euro“ durch den Betrag „43,00 Euro“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Betrag „15,00 Euro“ durch den Betrag „17,50 Euro“, der Betrag „22,50 Euro“ durch den Betrag „26,00 Euro“, der Betrag „29,50 Euro“ durch den Betrag „34,00 Euro“ und der Betrag „37,00 Euro“ durch den Betrag „43,00 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 23 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes
Das Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:Das Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 7 vierter Satz wird nach dem Begriff „§ 204 ASVG“ das Wort „frühestens“ eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 7, vierter Satz wird nach dem Begriff „§ 204 ASVG“ das Wort „frühestens“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Begriff „Abs. 3“ durch den Begriff „Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Begriff „Abs. 3“ durch den Begriff „Abs. 4“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 42 Abs. 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, eingefügt:
„§ 43a.Paragraph 43 a,
(1)Absatz einsPersonen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder 2 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach dem ASVG. Die Witwen(Witwer)rente gebührt anstelle der Witwen(Witwer)beihilfe nach dem ASVG. Eine bereits geleistete Witwen(Witwer)beihilfe ist auf die Witwen(Witwer)rente anzurechnen.Personen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach dem ASVG. Die Witwen(Witwer)rente gebührt anstelle der Witwen(Witwer)beihilfe nach dem ASVG. Eine bereits geleistete Witwen(Witwer)beihilfe ist auf die Witwen(Witwer)rente anzurechnen.
(2)Absatz 2Waisen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 oder 4 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente nach dem ASVG.“Waisen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente nach dem ASVG.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem bisherigen Text des § 46 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 46, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 7 vierter Satz, 2 Abs. 2 zweiter Satz und 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft, § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 7, vierter Satz, 2 Absatz 2, zweiter Satz und 43a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft, Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 14b wird folgender § 14c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14 b, wird folgender Paragraph 14 c, samt Überschrift eingefügt:
„Förderung von Projekten für Verbrechensopfer
14c.Ziffer 14 c (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die sich der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern von Verbrechen widmen, jener Opferhilfeeinrichtung fördern, welche in der allgemeinen Opferhilfe führend tätig ist.
(2)Absatz 2Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.
(3)Absatz 3Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.“Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 14c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 14 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs
Das Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.“ Weitere Förderungen für die in den Paragraphen eins und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des Paragraph 5 a, für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a.Paragraph 5 a,
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die jährlichen Veranlagungserträgnisse (§ 2) erforderlichenfalls mit einer zusätzlichen Förderung erhöhen. Als Grundlage für die Förderhöhe hat der Förderwerber eine Wirtschaftsprüferbestätigung über die zuletzt geprüfte Veranlagung vorzulegen. Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt. Anstelle einer Rechnungslegung kann auch die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung über den Nachweis einer widmungsgemäßen Verwendung ausbedungen werden.“ Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die jährlichen Veranlagungserträgnisse (Paragraph 2,) erforderlichenfalls mit einer zusätzlichen Förderung erhöhen. Als Grundlage für die Förderhöhe hat der Förderwerber eine Wirtschaftsprüferbestätigung über die zuletzt geprüfte Veranlagung vorzulegen. Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt. Anstelle einer Rechnungslegung kann auch die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung über den Nachweis einer widmungsgemäßen Verwendung ausbedungen werden.“
Artikel 5
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Das Sozialministeriumservicegesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2014, wird wie folgt geändert:Das Sozialministeriumservicegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2a Abs. 3 werden nach dem ersten Satz die beiden folgenden Sätze eingefügt:In Paragraph 2 a, Absatz 3, werden nach dem ersten Satz die beiden folgenden Sätze eingefügt:
„Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten eingeräumt.“„Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Absatz 4, genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten eingeräumt.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 2a Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 2 a, Absatz 5, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Sterbedaten ist das Bundesministerium für Inneres ermächtigt, zusätzlich die Sterbedaten aus dem Zentralen Personenstandsregister im Rahmen des ZMR-Änderungsdienstes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 2a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 2 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 27 wird die Wortfolge „beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3“ ersetzt.Im Paragraph 27, wird die Wortfolge „beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß Paragraph 3 “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 54 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern