158. Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:Das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 4a | Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Eine Vereinbarung, nach welcher der Verbraucher ein Entgelt für einzelne Bargeldabhebungen von seinem Zahlungskonto an Geldautomaten mit einer vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zum Zahlungskonto ausgegebenen Zahlungskarte zu zahlen hat, ist unwirksam, es sei denn der Zahlungsdienstleister beweist, dass die Vertragsbestimmung mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt worden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten
§ 4a.Paragraph 4 a,
Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs. 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht.“ Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 15, ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.“Die Paragraphen 4, Absatz 2 und 4 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2017, und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.“
Van der Bellen
Kern