157. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § Im 6 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.Paragraph Im 6 Absatz 2, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 samt Überschrift entfällt.Paragraph 34, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 36 Abs. 1 erster Satz entfällt.Paragraph 36, Absatz eins, erster Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 36 Abs. 2 lautet:Paragraph 36, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 36 Abs. 3 lautet:Paragraph 36, Absatz 3, lautet:
„Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:„Bei der Anrechnung von Einkommen (Paragraph 36 a,) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.“Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Abs. 5 und Abs. 8 entfällt sowie die Abs. 6 und 7 werden als Abs. 5 und 6 bezeichnet.Paragraph 36, Absatz 5 und Absatz 8, entfällt sowie die Absatz 6 und 7 werden als Absatz 5 und 6 bezeichnet.
7.Novellierungsanordnung 7, § 42 Abs. 6 entfällt.Paragraph 42, Absatz 6, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 43 entfällt der Ausdruck Im Paragraph 43, entfällt der Ausdruck „und gemäß § 34 in der Pflichtversicherung versicherte Personen“„und gemäß Paragraph 34, in der Pflichtversicherung versicherte Personen“ sowie der Ausdruck „oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34“„oder aus der Krankenversicherung gemäß Paragraph 34 “,.
9.Novellierungsanordnung 9, § 79 wird folgender Abs. 161 angefügt:Paragraph 79, wird folgender Absatz 161, angefügt:
„(161)Absatz 161§ 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.“Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 gelten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5 bis 8, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, weiter.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 80 wird folgender Abs. 16 angefügt:Paragraph 80, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.“Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 81 wird folgender Abs. 14 angefügt:Paragraph 81, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß § 16, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.“Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß Paragraph 34, haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 16,, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.“
Van der Bellen
Kern