BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 13. November 2017

Teil römisch eins

156. Bundesgesetz:

Änderung des Freiwilligengesetzes und des Familienlastenausgleichsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 2308/A Sitzung 199,, Bundesrat:, 9900 Ausschussbericht 9908 Sitzung 873,, )

156. Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 4, Paragraph 27 a, wird der Wortlaut „Förderverein“ durch den Ausdruck „Förderung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27 a, samt Überschrift lautet:

„Förderung

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 € an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.
  3. Absatz 3,Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer/innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres zu verbinden.
  4. Absatz 4,Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, Ziffer 3, lautet wie folgt:

  1. Ziffer 3
    Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen; Bildung; Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Kultur; Umwelt-, Natur- und Tierschutz; Sport; Rettungs- und Katastrophendienste; Selbsthilfe; Behindertenarbeit; Migration, Freiwilligenzentren. Die Vorschläge für diese Nominierungen sind von jenen Organisationen einzubringen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl für den jeweiligen Bereich repräsentativ sind. Repräsentativ sind Organisationen, die entweder als Dachverbände eingerichtet sind oder – ohne solche zu sein – österreichweite Bedeutung haben.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 31, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    je ein/eine Vertreter/in der gemäß dieses Bundesgesetzes anerkannten Träger der Inlandsfreiwilligendienste (FSJ und FUJ) und der Auslandsfreiwilligendienste (Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland).“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 46, wird Absatz 4, aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 46, Absatz 5, erhält die Absatzbezeichung „(4)“. Als neuer Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 27 a,, Paragraph 31, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Am Ende von Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:

„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, a, a bis d, d für längstens drei Monate,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, lautet:

„für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, a, a bis d, d und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, a, a bis d, d begonnen oder fortgesetzt wird,“

Novellierungsanordnung 2a, Am Ende vom Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, wird folgender Wortlaut eingefügt:

„das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera k, Sub-Litera, a, a bis d, d für längstens drei Monate, oder“

Novellierungsanordnung 2b, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, lautet:

„das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera k, Sub-Litera, a, a bis d, d und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera k, Sub-Litera, a, a bis d, d begonnen oder fortgesetzt wird, oder“

Novellierungsanordnung 2c, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36,Paragraphen 2, Absatz eins, Litera d und e sowie 6 Absatz 2, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern