145. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 43 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 43, folgende Einträge eingefügt:
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„§ 43a.
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„Niederlassungsbewilligung – Künstler“
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§ 43b.Paragraph 43 b,
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„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
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§ 43c.Paragraph 43 c,
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„Niederlassungsbewilligung – Forscher“
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§ 43d.Paragraph 43 d,
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Aufnahmevereinbarung“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 58 :,
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„§ 58.
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Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 58 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 58, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 58a.
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Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates“
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 61, 67 und 68.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraphen 61,, 67 und 68.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Aufenthaltsrechts“ die Wortfolge „und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a)“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Aufenthaltsrechts“ die Wortfolge „und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung,“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt die Wortfolge „einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung,“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 3 und in § 45 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 12“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3 und in Paragraph 45, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 10 “, durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 12 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 1 entfällt die Wendung „in seinem Namen“.In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wendung „in seinem Namen“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 lauten:
Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;“Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, c, d, f, g oder i AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins,, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 8 Abs. 1 Z 10 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, werden folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:
Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
„Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“„Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 12“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 10 “, durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 12 “, ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 wird in Abs. 3 Z 1 die Wortfolge „eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung“ durch die Wortfolge „ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ ersetzt.In Paragraph 10, wird in Absatz 3, Ziffer eins, die Wortfolge „eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung“ durch die Wortfolge „ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 3 Z 8 entfällt.Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 8, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 2 wird in Z 5 die Wendung „ , und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und in Z 6 der Punkt durch die Wendung „ , und“ ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 11, Absatz 2, wird in Ziffer 5, die Wendung „ , und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und in Ziffer 6, der Punkt durch die Wendung „ , und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 7, angefügt:
in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.“in den Fällen der Paragraphen 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 7“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins bis 7“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 11 Abs. 4 lautet Z 2:In Paragraph 11, Absatz 4, lautet Ziffer 2 :,
der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 11 Abs. 5 entfällt der Beistrich nach dem Klammerzitat „(§ 2 Abs. 1 Z 15)“.In Paragraph 11, Absatz 5, entfällt der Beistrich nach dem Klammerzitat „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,)“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 11 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer 2 und 4“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 12 Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgeschöpft“ die Wortfolge „oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 7, wird nach dem Wort „ausgeschöpft“ die Wortfolge „oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 19 Abs. 10 lautet:Paragraph 19, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 20 Abs. 1a wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins a, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 21 Abs. 2 lauten Z 4 und Z 5:In Paragraph 21, Absatz 2, lauten Ziffer 4 und Ziffer 5 :,
Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 21 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67)“ durch die Wortfolge „ „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c)“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,)“ durch die Wortfolge „ „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (Paragraph 43 c,)“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 21 Abs. 2 Z 8 bis 10 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8 bis 10 lautet:
Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;Drittstaatsangehörige, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5,, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.“Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,) verfügen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 21 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 21 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.“Absatz 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) beantragen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 21a Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt und entfallen die Wortfolgen „oder Kurszeugnisses“ und „oder das Kurszeugnis“.In Paragraph 21 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt und entfallen die Wortfolgen „oder Kurszeugnisses“ und „oder das Kurszeugnis“.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 21a Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz 2, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 21a Abs. 3 lautet:Paragraph 21 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oderdie Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 9 und 10 IntG) vorliegen oder
der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 21a Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen“ die Wortfolge „ ; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen“ eingefügt und entfällt am Ende der Ziffer das Wort „oder“.In Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen“ die Wortfolge „ ; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen“ eingefügt und entfällt am Ende der Ziffer das Wort „oder“.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 21a Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1“, die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,“ ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:In Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Zitat „§§ 41 Absatz eins,, 42 oder 45 Absatz eins “, durch das Zitat „§§ 41 Absatz eins,, 42, 43c oder 45 Absatz eins “,, die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, Absatz eins,, 42 oder 43c innehatte, sind,“ ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:
die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oderdie Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder
die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.“die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 21a Abs. 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „und Kurszeugnisse“.In Paragraph 21 a, Absatz 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „und Kurszeugnisse“.
33.Novellierungsanordnung 33, § 23 Abs. 4 entfällt.Paragraph 23, Absatz 4, entfällt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 28 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 41 und 42“ durch das Zitat „§§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a“ und das Zitat „§§ 12 bis 12c“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 28, Absatz 6, wird das Zitat „§§ 41 und 42“ durch das Zitat „§§ 41, 42, 43a Absatz eins, Ziffer eins,, 58 und 58a“ und das Zitat „§§ 12 bis 12c“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:
„Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.“„Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 58, oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß Paragraph 2, Absatz 13, AuslBG zuzustellen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 30 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehe“ das Wort „oder“ eingefügt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ehe“ das Wort „oder“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 33, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 20d Absatz 2, oder 20e Absatz eins, AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Absatz eins,, 20e Absatz eins, oder 20f Absatz eins, oder 2 AuslBG“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.“„Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 20 f, Absatz 4, AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.“
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20g Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58 a,) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 4, AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 4, AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 69, mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 34 Abs. 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 36 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt sowie die Wendung „für die Behörden“ durch die Wortfolge „für die Behörden und die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 36, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt sowie die Wendung „für die Behörden“ durch die Wortfolge „für die Behörden und die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Verarbeitung und Benützung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 36 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt sowie nach der Wendung „erforderlich ist.“ folgender Satz angefügt:In Paragraph 36, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt sowie nach der Wendung „erforderlich ist.“ folgender Satz angefügt:
„Die Ermittlung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Fremden durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten das Verfahren gemäß § 16c Meldegesetz 1991 anzuwenden.“Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Fremden durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten das Verfahren gemäß Paragraph 16 c, Meldegesetz 1991 anzuwenden.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 40 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Zielstaats,“.In Paragraph 40, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „des Zielstaats,“.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 41 Abs. 2 entfällt in Z 3 das Wort „oder“, in Z 4 wird das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder“ ersetzt und wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 41, Absatz 2, entfällt in Ziffer 3, das Wort „oder“, in Ziffer 4, wird das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG, oder“ ersetzt und wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG“ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG“
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“
46.Novellierungsanordnung 46, Im § 41a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „zwölf Monate“ durch den Ausdruck „zwei Jahre“ und das Zitat „gemäß § 41 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.Im Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „zwölf Monate“ durch den Ausdruck „zwei Jahre“ und das Zitat „gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2“ durch das Zitat „gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 41a wird in Abs. 1, 2 und 7 jeweils nach dem Zitat „§ 24 Abs. 4“ die Wendung „oder § 26“ eingefügt und in Abs. 11 das Zitat „Abs. 1 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 7 und 7a“ ersetzt.In Paragraph 41 a, wird in Absatz eins,, 2 und 7 jeweils nach dem Zitat „§ 24 Absatz 4 “, die Wendung „oder Paragraph 26 “, eingefügt und in Absatz 11, das Zitat „Abs. 1 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 7 und 7a“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 41a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67“ durch die Wendung „Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c“ ersetzt.In Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wendung „Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 67 “, durch die Wendung „Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43 c, “, ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 41a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:In Paragraph 41 a, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 aDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, besitzen,
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.“eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AuslBG vorliegt.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 41a Abs. 10 lautet:Paragraph 41 a, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 43 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 AuslBG“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, AuslBG“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 43 Abs. 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 oder 5“ und in Z 2 das Zitat „§ 41a Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 7a“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 4, wird das Zitat „§ 41 Absatz eins, oder 2 Ziffer eins,, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 41 Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 oder 5“ und in Ziffer 2, das Zitat „§ 41a Absatz eins “, durch das Zitat „§ 41a Absatz eins, oder 7a“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 43 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§§ 12 bis 12b“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12b oder 24 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§§ 12 bis 12b“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12b oder 24 Absatz 2 “, ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 43, werden folgende Paragraphen 43 a bis 43d samt Überschriften eingefügt:
„ „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43a.Paragraph 43 a,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oderim Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
(2)Absatz 2Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.Eine Haftungserklärung ist zulässig. Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß.
„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
§ 43b.Paragraph 43 b,
Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben undeine Tätigkeit, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, c, d, f, g oder i AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins,, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und
die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
„Niederlassungsbewilligung – Forscher“
§ 43c.Paragraph 43 c,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen.sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen.
Aufnahmevereinbarung
§ 43d.Paragraph 43 d,
Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann“ durch die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG)“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (Paragraph 95, FPG), kann“ durch die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG)“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 44a wird die Wendung „ist § 24 Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 44 a, wird die Wendung „ist Paragraph 24, Absatz eins und 2“ durch die Wendung „sind Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 20, Absatz 2 “, ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 45 Abs. 1 wird die Wendung „zur Niederlassung berechtigt waren“ durch die Wendung „tatsächlich niedergelassen waren“ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wendung „zur Niederlassung berechtigt waren“ durch die Wendung „tatsächlich niedergelassen waren“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 45 Abs. 2 entfällt im ersten Satz der Beistrich nach dem Wort „oder“.In Paragraph 45, Absatz 2, entfällt im ersten Satz der Beistrich nach dem Wort „oder“.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 46 Abs. 1 lautet Z 1:In Paragraph 46, Absatz eins, lautet Ziffer eins :,
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,“der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins,, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, innehat,“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 46 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a angefügt:In Paragraph 46, Absatz eins, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, angefügt:
der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,“der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte,“
61.Novellierungsanordnung 61, In § 46 Abs. 1 Z 2 wird in lit. b das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 4“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1, 4 oder 7a“ ersetzt und entfällt das Wort „oder“.In Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, wird in Litera b, das Zitat „§ 41a Absatz eins, oder 4“ durch das Zitat „§ 41a Absatz eins,, 4 oder 7a“ ersetzt und entfällt das Wort „oder“.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 46 Abs. 1 Z 2 wird in lit. c der Punkt am Ende durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende lit. d angefügt:In Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, wird in Litera c, der Punkt am Ende durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende Litera d, angefügt:
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 46 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach der Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ “ die Wortfolge „ , eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde,“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach der Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ “ die Wortfolge „ , eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde,“ eingefügt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 54 Abs. 5 wird das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 1 oder 2“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 5, wird das Zitat „§ 51 Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „§ 51 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht mehr vorliegen“ durch die Wortfolge „nicht oder nicht mehr vorliegen“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz 3, wird die Wortfolge „nicht mehr vorliegen“ durch die Wortfolge „nicht oder nicht mehr vorliegen“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, § 58 samt Überschrift lautet:Paragraph 58, samt Überschrift lautet:
„Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) zu erteilen, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen undsie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG vorliegt.
(2)Absatz 2Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
(3)Absatz 3Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4)Absatz 4Die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer kann bei Führungskräften und Spezialisten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens drei Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten und bei Trainees bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens einem Jahr im Gebiet der Mitgliedstaaten verlängert werden.
(5)Absatz 5Nach Ablauf der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß Abs. 4 ist eine Ausreise in einen Drittstaat erforderlich, es sei denn, dem Drittstaatsangehörigen wurde ein anderer Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz erteilt.“Nach Ablauf der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4, ist eine Ausreise in einen Drittstaat erforderlich, es sei denn, dem Drittstaatsangehörigen wurde ein anderer Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz erteilt.“
67.Novellierungsanordnung 67, Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, samt Überschrift eingefügt:
„Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates
§ 58a.Paragraph 58 a,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) zu erteilen, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegt undeine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 2, AuslBG vorliegt und
die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß § 58 Abs. 4 nicht überschritten wird.die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 58, Absatz 4, nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der AntragEntscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 f, Absatz 2, AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oderwegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
(3)Absatz 3Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 f, Absatz 2, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
(4)Absatz 4Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 59 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter“ die Wortfolge „oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG“ eingefügt.In Paragraph 59, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter“ die Wortfolge „oder ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3, Absatz 3 a, oder Absatz 12, AuslBG“ eingefügt.
69.Novellierungsanordnung 69, Die §§ 61, 67 und 68 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 61,, 67 und 68 samt Überschriften entfallen.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 62 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Tätigkeit, die“ das Zitat „gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG oder § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO“ eingefügt und entfällt das Zitat „(§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG)“.In Paragraph 62, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „eine Tätigkeit, die“ das Zitat „gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 3,, 5, 10 oder 15 AuslBVO“ eingefügt und entfällt das Zitat „(Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG)“.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 63 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 das Zitat „Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Z 1, 2 oder 6“ ersetzt, der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 63, Absatz eins, wird in Ziffer 4, die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Ziffer 5, das Zitat „Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Z 1, 2 oder 6“ ersetzt, der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6, angefügt:
Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.“Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.“
72.Novellierungsanordnung 72, In § 63 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 63, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden.“„Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 64 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 64, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.
(5)Absatz 5Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig.“Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Absatz 4, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen des Paragraph 41, oder Paragraph 47, Absatz 2, zulässig.“
74.Novellierungsanordnung 74, § 64 Abs. 6 entfällt.Paragraph 64, Absatz 6, entfällt.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 66 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „ , und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 der Punkt am Ende durch die Wendung „ , und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 66, Absatz eins, wird in Ziffer 4, die Wendung „ , und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Ziffer 5, der Punkt am Ende durch die Wendung „ , und“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6, angefügt:
der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat.“
76.Novellierungsanordnung 76, In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „ , für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, oder“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 2, wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „ , für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 62,), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO zu Grunde liegt, oder“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, Nach § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 69, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.“Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58 a,) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.“
78.Novellierungsanordnung 78, In § 71 Abs. 1 wird in Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Z 2 und Z 3.In Paragraph 71, Absatz eins, wird in Ziffer eins, der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Ziffer 2 und Ziffer 3,
79.Novellierungsanordnung 79, In § 77 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 27 Abs. 4,“ durch das Zitat „27 Abs. 4,“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Zitat „§ 27 Absatz 4,,“ durch das Zitat „27 Absatz 4,,“ ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, In § 77 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder Kurszeugnisse“ und wird in Z 6 das Zitat „§ 68“ durch das Zitat „§ 43d“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „oder Kurszeugnisse“ und wird in Ziffer 6, das Zitat „§ 68“ durch das Zitat „§ 43d“ ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, Der Inhalt des § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Inhalt des Paragraph 80, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO oder die PersGV 2014 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.“
82.Novellierungsanordnung 82, § 81 werden folgende Abs. 41 bis 45 angefügt:Paragraph 81, werden folgende Absatz 41 bis 45 angefügt:
„(41)Absatz 41Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 58 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 58, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
(42)Absatz 42Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraphen 61,, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:
Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“,
Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, c, d, f, g oder i AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins,, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,
Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ als „Niederlassungsbewilligung – Forscher“,
Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ innehat,
Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f oder g AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,, c, d, f oder g AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins,, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,
Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, innehat.Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, innehat.
(43)Absatz 43Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Abs. 42 Z 1, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. § 9 Abs. 1 letzter Satz IntG gilt.Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Absatz 42, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz IntG gilt.
(44)Absatz 44Abweichend von § 45 Abs. 2 erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Abs. 42 zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 anzurechnen.Abweichend von Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Absatz 42, zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, anzurechnen.
(45)Absatz 45Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 bis 31. März 2018 weiter. § 21 Abs. 2 Z 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.“Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß Paragraph 64, Absatz 4, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß Paragraph 64, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, bis 31. März 2018 weiter. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.“
83.Novellierungsanordnung 83, § 82 werden folgende Abs. 23 bis 25 angefügt:Paragraph 82, werden folgende Absatz 23 bis 25 angefügt:
„(23)Absatz 23Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 und Abs. 3, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2 Z 5 bis 7, Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6, 19 Abs. 10, 20 Abs. 1a, 21 Abs. 2 Z 4 bis 6 und 8 bis 10, Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7, 24 Abs. 5, 28 Abs. 6, 30 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2, 36 Abs. 1, 2 und 5, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 5, 41a Abs. 1, 2, 4 Z 2, Abs. 7, 7a und 10, 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 43a bis 43d samt Überschriften, 44 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 Z 1 und 1a, Z 2 lit. b bis d, Abs. 4 Z 3, 54 Abs. 5, 55 Abs. 3, 58 und 58a samt Überschriften, 59 Z 2, 62 Z 2, 63 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 3, 64 Abs. 4 und 5, 66 Abs. 1 Z 4 bis 6, 69 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 1 Z 1, 77 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 4 und 6, 80 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 41 bis 45 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 43a bis 43d, 58 und 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. §§ 10 Abs. 3 Z 8, 23 Abs. 4, 61 samt Überschrift, 64 Abs. 6, 67 und 68 samt Überschriften und 71 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 61, 67 und 68 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 12 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 3,, 3 Absatz eins,, 8 Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 und Absatz 3,, 10 Absatz 3, Ziffer eins,, 11 Absatz 2, Ziffer 5 bis 7, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 und 6, 19 Absatz 10,, 20 Absatz eins a,, 21 Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und 8 bis 10, Absatz 6 und 7, 21a Absatz eins bis 4 und 6 bis 7, 24 Absatz 5,, 28 Absatz 6,, 30 Absatz eins,, 33 Absatz 2 und 3, 34 Absatz 2,, 36 Absatz eins,, 2 und 5, 40 Absatz eins,, 41 Absatz 2 und 5, 41a Absatz eins,, 2, 4 Ziffer 2,, Absatz 7,, 7a und 10, 43 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, 43a bis 43d samt Überschriften, 44 Absatz 2,, 44a, 45 Absatz eins und 2, 46 Absatz eins, Ziffer eins und 1a, Ziffer 2, Litera b bis d, Absatz 4, Ziffer 3,, 54 Absatz 5,, 55 Absatz 3,, 58 und 58a samt Überschriften, 59 Ziffer 2,, 62 Ziffer 2,, 63 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 3,, 64 Absatz 4 und 5, 66 Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 69 Absatz 2 und 3, 71 Absatz eins, Ziffer eins,, 77 Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, 80 Absatz eins und 2, 81 Absatz 41 bis 45 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 43 a bis 43d, 58 und 58a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraphen 10, Absatz 3, Ziffer 8,, 23 Absatz 4,, 61 samt Überschrift, 64 Absatz 6,, 67 und 68 samt Überschriften und 71 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 61,, 67 und 68 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Paragraph 12, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(24)Absatz 24Die §§ 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Z 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.Die Paragraphen 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Ziffer 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, treten rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.
(25)Absatz 25Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erhalten.“
Artikel 2
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11a folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11 a, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 11b.
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Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2“Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 “,
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2.Novellierungsanordnung 2, Der Eintrag zu § 12 im Inhaltsverzeichnis lautet:Der Eintrag zu Paragraph 12, im Inhaltsverzeichnis lautet:
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„§ 12.
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Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 8. und 11. bis 15. Hauptstück“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 22a.
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Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks:
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„5. Abschnitt: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise“
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5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 35, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 35a.
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Durchsuchungsauftrag“
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6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 52, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 52a.
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Gebietsbeschränkung“
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7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 56, folgender Eintrag eingefügt:
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 122 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 122, folgender Eintrag eingefügt:
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„§ 122a.
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Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121“Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraphen 120 und 121“
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9.Novellierungsanordnung 9, § 2 Abs. 2 Z 3 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Abs. 4 Z 13 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13, lautet:
Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;“Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 2 Abs. 4 Z 17 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17, lautet:
eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß § 1 Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;“eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, ausgeübt wird;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 2 Abs. 4 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:
Verlängerungsantrag: der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines weiteren Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier;“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 2 Abs. 4 wird nach Z 22 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach Ziffer 22, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 23, angefügt:
ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 in der geltenden Fassung.“ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 Sitzung 1 in der geltenden Fassung.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:
die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;die Verlängerung von Visa gemäß Paragraph 11 b, Absatz 2, oder Artikel 33, Visakodex;
die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;die Erteilung von Visa gemäß Paragraph 22 a, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Absatz 2, nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 5 entfallen in Abs. 2 die Wortfolge „und zu verlängern“ sowie in Abs. 3 der erste und der zweite Satz.In Paragraph 5, entfallen in Absatz 2, die Wortfolge „und zu verlängern“ sowie in Absatz 3, der erste und der zweite Satz.
16.Novellierungsanordnung 16, § 5 Abs. 4 entfällt.Paragraph 5, Absatz 4, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Verlängerung“ und wird nach dem Wort „Grenzübergangsstelle“ der Verweis „gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. c“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder Verlängerung“ und wird nach dem Wort „Grenzübergangsstelle“ der Verweis „gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, “, eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 6 Abs. 9 wird folgender letzter Satz angefügt:In Paragraph 6, Absatz 9, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs. 1a nach dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist, nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu nehmen hat oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat.“„Abweichend von Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, nach dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 52 a, beschränkt ist, nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß Paragraph 57, oder Paragraph 15 b, AsylG 2005 zu nehmen hat oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005 zu begründen hat.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 7 Z 4 wird der Verweis „§§ 22 und 26a“ durch den Verweis „§ 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a“ ersetzt.In Paragraph 7, Ziffer 4, wird der Verweis „§§ 22 und 26a“ durch den Verweis „§ 21a in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraphen 22 und 26a“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 24a Abs. 6, 30 Abs. 3, 95 und 127 wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In Paragraphen 8, Absatz eins,, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 24a Absatz 6,, 30 Absatz 3,, 95 und 127 wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 9 Abs. 4 wird der Verweis „§ 5 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 4, wird der Verweis „§ 5 Absatz 3 und 4“ durch den Verweis „§ 5 Absatz eins, Ziffer 2 “, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“„In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 11 wird in Abs. 4 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsmittelinstanz“ die Wortfolge „und die Rechtsmittelfrist“ eingefügt sowie entfällt in Abs. 7 der Verweis „FPG“.In Paragraph 11, wird in Absatz 4, Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsmittelinstanz“ die Wortfolge „und die Rechtsmittelfrist“ eingefügt sowie entfällt in Absatz 7, der Verweis „FPG“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:In Paragraph 11, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11 a, wird folgender Paragraph 11 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2„Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
§ 11b.Paragraph 11 b,
(1)Absatz eins§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.Paragraph 11, Absatz eins,, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.
(2)Absatz 2Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.“Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, stattzugeben.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem“ durch die Wortfolge
„ , in dessen Sprengel“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem“ durch die Wortfolge
„ , in dessen Sprengel“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „zu“ durch das Wort „zur“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „zu“ durch das Wort „zur“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 13 Abs. 3 wird das Zitat „3. bis 6“ durch das Zitat „3. bis 6.“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Zitat „3. bis 6“ durch das Zitat „3. bis 6.“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 15 Abs. 4 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach das Wort „oder“ sowie folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 15, Absatz 4, wird in Ziffer 3, das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach das Wort „oder“ sowie folgende Ziffer 5, angefügt:
wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 20 Abs. 1 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:In Paragraph 20, Absatz eins, wird in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:
Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
31.Novellierungsanordnung 31, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstensDie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8;sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8;
neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9 ;,
zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oderzwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.“zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 20, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aVisa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.“Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 21 Abs. 1 erster Halbsatz wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 und 9“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, erster Halbsatz wird der Verweis „§ 20 Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5“ durch den Verweis „§ 20 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5, 8 und 9“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 21 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 9“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 20 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 7“ durch den Verweis „§ 20 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 7 bis 9“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 21 Abs. 2 Z 12 wird die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 13 die Wendung „dafür wirbt.“ durch die Wendung „dafür wirbt oder“ ersetzt und folgende Z 14 angefügt:In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 12, wird die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Ziffer 13, die Wendung „dafür wirbt.“ durch die Wendung „dafür wirbt oder“ ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:
der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 21a Abs. 2 entfällt.Paragraph 21 a, Absatz 2, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 22a.Paragraph 22 a,
Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen und dies
aus Gründen des nationalen Interesses oder
auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 24 Abs. 1 wird in Z 3 nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13)“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird in Ziffer 3, nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „als Saisonier (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,)“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 24 Abs. 2 entfällt.Paragraph 24, Absatz 2, entfällt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 24 Abs. 3 wird der Verweis „§ 18 Abs. 12 AuslBG“ jeweils durch „§ 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG“ ersetzt und werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:In Paragraph 24, Absatz 3, wird der Verweis „§ 18 Absatz 12, AuslBG“ jeweils durch „§ 18 Absatz 12, oder 13 AuslBG“ ersetzt und werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.Absatz eins, findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen.
(5)Absatz 5Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 5, AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Artikel 24, Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 26 wird die Wortfolge „dem Fremden“ durch die Wortfolge „dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005“ ersetzt.In Paragraph 26, wird die Wortfolge „dem Fremden“ durch die Wortfolge „dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 27 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.“eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG des Fremden gemäß Paragraph 9, AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.“Abweichend von Absatz 3, sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Absatz 3, Ziffer 3, zu annullieren; diesfalls gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.“
44.Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift des Abschnitts 3a des 4. Hauptstücks lautet:
„3a. Abschnitt
Besondere Bewilligungen“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 27a Abs. 1 wird das Wort „Visumspflicht“ durch das Wort „Visumpflicht“ ersetzt.In Paragraph 27 a, Absatz eins, wird das Wort „Visumspflicht“ durch das Wort „Visumpflicht“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 31 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:
bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;“bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;“
47.Novellierungsanordnung 47, § 31 Abs. 1 Z 6 entfällt.Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 31 Abs. 2 und 3 entfallen.Paragraph 31, Absatz 2 und 3 entfallen.
49.Novellierungsanordnung 49, Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchsuchungsauftrag
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 39, Absatz 5 b,) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
(2)Absatz 2Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“Der Auftrag gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 36 Abs. 1 Z 2 bis 4 lauten:Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 lauten:
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um eines Fremden, an dem Schlepperei begangen wird (Geschleppter) oder der gegen Vorschriften verstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens drei Fremde aufhältig sind und sich darunter ein Fremder befindet, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten; oder“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 36 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 36, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.“ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35 a,) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 39 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.“er eine Gebietsbeschränkung nach Paragraph 52 a,, eine Wohnsitzauflage nach Paragraph 57,, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 39 Abs. 5b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:In Paragraph 39, Absatz 5 b, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen.“
54.Novellierungsanordnung 54, Die Überschrift des 6. Hauptstücks lautet:
„6. Hauptstück
Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“
55.Novellierungsanordnung 55, Die Überschrift des 7. Hauptstücks lautet:
„7. Hauptstück
Abschiebung und Duldung“
56.Novellierungsanordnung 56, § 46 Abs. 2 lautet:Paragraph 46, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.“Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 46 erhält der bisherige Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(2b)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 46, erhält der bisherige Absatz 2 a, die Absatzbezeichnung „(2b)“ und wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDas Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“
58.Novellierungsanordnung 58, § 46 Abs. 2b (neu) lautet:Paragraph 46, Absatz 2 b, (neu) lautet:
„(2b)Absatz 2 bDie Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 46 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „insbesondere hat es“ die Wortfolge „allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „insbesondere hat es“ die Wortfolge „allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, § 46a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 46 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.“
61.Novellierungsanordnung 61, In § 46a werden in Abs. 1 Z 1 nach dem Zitat „52 Abs. 9“ das Zitat „Satz 1“ und in Abs. 3 nach dem Wort „Gründe“ der Klammerausdruck „(Abschiebungshindernisse)“ eingefügt.In Paragraph 46 a, werden in Absatz eins, Ziffer eins, nach dem Zitat „52 Absatz 9 “, das Zitat „Satz 1“ und in Absatz 3, nach dem Wort „Gründe“ der Klammerausdruck „(Abschiebungshindernisse)“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 52 Abs. 2 entfällt im Schlussteil die Wendung „und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt“.In Paragraph 52, Absatz 2, entfällt im Schlussteil die Wendung „und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt“.
63.Novellierungsanordnung 63, § 52 Abs. 9 lautet:Paragraph 52, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
64.Novellierungsanordnung 64, Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gebietsbeschränkung
§ 52a.Paragraph 52 a,
(1)Absatz einsDer Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.
(2)Absatz 2Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solangeDie Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Absatz eins, ruhen, wenn und solange
die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, vorübergehend nicht durchführbar,
sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet odersein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(3)Absatz 3Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Absatz eins,, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 wird jeweils die Wendung „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, wird jeweils die Wendung „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 53 Abs. 3 wird das Zitat „Z 5 bis 8“ durch das Zitat „Z 5 bis 9“ ersetzt, in Z 8 wird der Punkt durch die Wendung „oder“ ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 53, Absatz 3, wird das Zitat „Z 5 bis 8“ durch das Zitat „Z 5 bis 9“ ersetzt, in Ziffer 8, wird der Punkt durch die Wendung „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 56 Abs. 6 entfällt das Anführungszeichen nach dem letzten Satz.In Paragraph 56, Absatz 6, entfällt das Anführungszeichen nach dem letzten Satz.
68.Novellierungsanordnung 68, Nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 57, samt Überschrift eingefügt:
„Wohnsitzauflage
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz einsEinem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wennEinem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oderkeine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder
nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der DrittstaatsangehörigeBei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2a nicht mitwirkt;
im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3)Absatz 3Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(4)Absatz 4Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solangeDie Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange
die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet odersein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder
ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5)Absatz 5Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6)Absatz 6Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 58 entfallen Abs. 2 und in Abs. 3 die Wendung „und 2“ sowie erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.In Paragraph 58, entfallen Absatz 2 und in Absatz 3, die Wendung „und 2“ sowie erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 67 Abs. 4 lautet Satz 2:In Paragraph 67, Absatz 4, lautet Satz 2:
„Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
71.Novellierungsanordnung 71, In § 76 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 76, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aIm Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“
72.Novellierungsanordnung 72, In § 76 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 76, Absatz 3, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;“ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;“
73.Novellierungsanordnung 73, In § 76 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005“ durch die Wortfolge „Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005“ durch die Wortfolge „Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 80 Abs. 2 wird nach dem Wort „vorbehaltlich“ die Wendung „des Abs. 5 und“ eingefügt, das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“, das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ und die Wendung „verhängt“ jeweils durch die Wendung „angeordnet“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 2, wird nach dem Wort „vorbehaltlich“ die Wendung „des Absatz 5, und“ eingefügt, das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“, das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ und die Wendung „verhängt“ jeweils durch die Wendung „angeordnet“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 80 Abs. 4 lautet:Paragraph 80, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 80 Abs. 5 lautet:Paragraph 80, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.“Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.“
77.Novellierungsanordnung 77, In § 80 erhält Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“.In Paragraph 80, erhält Absatz 8, die Absatzbezeichnung „(7)“.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 99 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch die Wendung „ , oder“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer durch die Wendung „ , oder“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 104 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und der Bundesminister für Inneres“ und nach dem Wort „ermächtigt“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 104, Absatz 2, wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und der Bundesminister für Inneres“ und nach dem Wort „ermächtigt“ ein Beistrich eingefügt.
80.Novellierungsanordnung 80, In § 106 wird nach der Wortfolge „einer Maßnahme nach dem“ die Wendung „4.,“ eingefügt.In Paragraph 106, wird nach der Wortfolge „einer Maßnahme nach dem“ die Wendung „4.,“ eingefügt.
81.Novellierungsanordnung 81, In § 114 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB)“ durch die Wortfolge „Konfiskation (§ 19a StGB)“ und der Verweis „§ 20b StGB“ durch „§§ 20 bis 20c StGB“ ersetzt.In Paragraph 114, Absatz 6, wird die Wortfolge „Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB)“ durch die Wortfolge „Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB)“ und der Verweis „§ 20b StGB“ durch „§§ 20 bis 20c StGB“ ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, In § 120 werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:In Paragraph 120, werden nach Absatz eins a, folgende Absatz eins b und 1c eingefügt:
„(1b)Absatz eins bWer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
(1c)Absatz eins cWer als Fremder entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, kann an Stelle der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft werden. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“
83.Novellierungsanordnung 83, In § 120 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels“ durch die Wortfolge „eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation“ ersetzt und nach der Wortfolge „berufenen Behörde“ die Wortfolge „oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ eingefügt.In Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels“ durch die Wortfolge „eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation“ ersetzt und nach der Wortfolge „berufenen Behörde“ die Wortfolge „oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ eingefügt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 120 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 1a und 1b“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 1a und 1b“ ersetzt.
85.Novellierungsanordnung 85, In § 120 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 120, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Bestrafung nach Abs. 1b schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretungen aus.“„Eine Bestrafung nach Absatz eins b, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Absatz eins c, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins und 1a begangenen Verwaltungsübertretungen aus.“
86.Novellierungsanordnung 86, In § 120 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 oder 1a“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 1 oder 1a“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.
87.Novellierungsanordnung 87, In § 120 wird in Abs. 10 die Wendung „Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „Abs. 1, 1c, 2 und 3“ ersetzt und folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 120, wird in Absatz 10, die Wendung „Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „Abs. 1, 1c, 2 und 3“ ersetzt und folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 45 Abs. 2 VStG gilt.“Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 120, Absatz eins,, 1a, 1b oder 1c der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Paragraph 45, Absatz 2, VStG gilt.“
88.Novellierungsanordnung 88, In § 121 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§§ 56 Abs. 3“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „71 Abs. 3“ das Zitat „oder 120 Abs. 5 Z 4“ eingefügt.In Paragraph 121, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§§ 56 Absatz 3 “, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „71 Absatz 3 “, das Zitat „oder 120 Absatz 5, Ziffer 4 “, eingefügt.
89.Novellierungsanordnung 89, § 121 Abs. 1a lautet:Paragraph 121, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aWer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.“Wer eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57,, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß Paragraph 52 a, beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des Paragraphen 56, Absatz 3, oder 120 Absatz 5, Ziffer 4, vorliegt.“
90.Novellierungsanordnung 90, In § 121 Abs. 6 wird nach der Wendung „Nach Abs. 1“ das Zitat „ , 1a“ und nach der Wendung „verhängte Strafen“ die Wortfolge „oder deren Unterbrechungen nach § 122a“ eingefügt.In Paragraph 121, Absatz 6, wird nach der Wendung „Nach Absatz eins “, das Zitat „ , 1a“ und nach der Wendung „verhängte Strafen“ die Wortfolge „oder deren Unterbrechungen nach Paragraph 122 a, “, eingefügt.
91.Novellierungsanordnung 91, Nach § 122 wird folgender § 122a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 122, wird folgender Paragraph 122 a, samt Überschrift eingefügt:
„Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121 zur Ermöglichung der Ausreise„Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraphen 120 und 121 zur Ermöglichung der Ausreise
§ 122a.Paragraph 122 a,
(1)Absatz einsDer Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 kann unterbrochen werden, wennDer Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraphen 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn
gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, undgesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 8, binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, und
der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
(2)Absatz 2Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3)Absatz 3Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist mit Aktenvermerk festzuhalten. Das Bundesamt ist von der Unterbrechung zu informieren.
(4)Absatz 4Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Abs. 1 Z 1 festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.“Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.“
92.Novellierungsanordnung 92, In § 124 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:In Paragraph 124, Absatz eins, wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.“
93.Novellierungsanordnung 93, Dem § 125 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 125, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.“Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.“
94.Novellierungsanordnung 94, Dem § 126 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:Dem Paragraph 126, werden folgende Absatz 19 und 20 angefügt:
„(19)Absatz 19Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, Z 17, Z 17a, Z 22 und Z 23, 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3, 7 Z 4, 9 Abs. 4, 11 Abs. 1, 4, 7 und 9, 11b samt Überschrift, 15 Abs. 4 Z 3, 4 und 5, 20 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 2 und 3a, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 22a samt Überschrift, 24 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 bis 5, 27 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 5, 106, 124 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 11b und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 6 Abs. 9, 8 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 12, 13 und 14, 24a Abs. 6, 26, die Überschrift des Abschnittes 3a des 4. Hauptstückes, §§ 27a Abs. 1, 30 Abs. 3, 35a samt Überschrift, 36 Abs. 1 Z 2 bis 5, 39 Abs. 1, 39 Abs. 5b, die Überschriften des 6. und 7. Hauptstückes, 46 Abs. 2, 2a und 2b, 46 Abs. 3, 46a Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 9, 52a samt Überschrift, 53 Abs. 3, 56 Abs. 6, 57 samt Überschrift, 58 Abs. 2, 67 Abs. 4, 76 Abs. 2a und 3 Z 1a und Z 8, 80 Abs. 2, 4, 5 und 7, 95, 99 Abs. 3 Z 5, 102 Abs. 4, 104 Abs. 2, 114 Abs. 6, 120 Abs. 1b bis 1c, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 7, 10 und 11, 121 Abs. 1, 1a und 6, 122a samt Überschrift, 125 Abs. 30, 127 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 12, 35a, dem 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes, §§ 52a, 57 sowie 122a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 21a Abs. 2, 24 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 4 und 58 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer 13,, Ziffer 17,, Ziffer 17 a,, Ziffer 22 und Ziffer 23,, 5 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, 6 Absatz 3,, 7 Ziffer 4,, 9 Absatz 4,, 11 Absatz eins,, 4, 7 und 9, 11b samt Überschrift, 15 Absatz 4, Ziffer 3,, 4 und 5, 20 Absatz eins, Ziffer 7 bis 9, Absatz 2 und 3a, 21 Absatz eins und 2 Ziffer 4,, 22a samt Überschrift, 24 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 bis 5, 27 Absatz 3, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 5,, 31 Absatz eins, Ziffer 5,, 106, 124 Absatz eins, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 11 b und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Paragraphen 6, Absatz 9,, 8 Absatz eins,, 12 Absatz 3,, 13 Absatz 2 und 3, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 21 Absatz 2, Ziffer 12,, 13 und 14, 24a Absatz 6,, 26, die Überschrift des Abschnittes 3a des 4. Hauptstückes, Paragraphen 27 a, Absatz eins,, 30 Absatz 3,, 35a samt Überschrift, 36 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, 39 Absatz eins,, 39 Absatz 5 b,, die Überschriften des 6. und 7. Hauptstückes, 46 Absatz 2,, 2a und 2b, 46 Absatz 3,, 46a Absatz eins und 3, 52 Absatz 2 und 9, 52a samt Überschrift, 53 Absatz 3,, 56 Absatz 6,, 57 samt Überschrift, 58 Absatz 2,, 67 Absatz 4,, 76 Absatz 2 a und 3 Ziffer eins a und Ziffer 8,, 80 Absatz 2,, 4, 5 und 7, 95, 99 Absatz 3, Ziffer 5,, 102 Absatz 4,, 104 Absatz 2,, 114 Absatz 6,, 120 Absatz eins b bis 1c, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 5 bis 7, 10 und 11, 121 Absatz eins,, 1a und 6, 122a samt Überschrift, 125 Absatz 30,, 127 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 12,, 35a, dem 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes, Paragraphen 52 a,, 57 sowie 122a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3,, 21a Absatz 2,, 24 Absatz 2, sowie 31 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2 bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 4 und 58 Absatz 2, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.
(20)Absatz 20Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erhalten.“
Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 15a folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 15 a, folgende Einträge eingefügt:
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„§ 15b
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Anordnung der Unterkunftnahme
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§ 15cParagraph 15 c,
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Wohnsitzbeschränkung“
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 werden in Z 22 die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, werden in Ziffer 22, die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4a entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 4 a, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.“In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 3a zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Abweisung mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Abweisung mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 2 wird im Schlussteil nach der Wortfolge „Schutzberechtigten mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird im Schlussteil nach der Wortfolge „Schutzberechtigten mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 1 entfällt die Wendung „sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt“.In Paragraph 10, Absatz eins, entfällt die Wendung „sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12a Abs. 3 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 58 Abs. 2 FPG)“.In Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 58, Absatz 2, FPG)“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;“ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (Paragraph 30,) oder besonderer Bedürfnisse (Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B) relevant sind, vorzulegen;“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, samt Überschrift eingefügt:
„Anordnung der Unterkunftnahme
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz einsEinem Asylwerber kann nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Einem Asylwerber kann nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, oder für eine Entscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 vorliegen,
der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oderder Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß Paragraph 19, BFA-VG bezieht oder
vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
(3)Absatz 3Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist.Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß Paragraph 15, nachgekommen ist.
(4)Absatz 4Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird.
(5)Absatz 5Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 15b wird folgender § 15c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15 b, wird folgender Paragraph 15 c, samt Überschrift eingefügt:
„Wohnsitzbeschränkung
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz einsEin Asylwerber darf seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, gilt.
(3)Absatz 3Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 34 wird in Abs. 2 Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt in Abs. 2 und 3 jeweils Z 2.In Paragraph 34, wird in Absatz 2, Ziffer eins, der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt in Absatz 2 und 3 jeweils Ziffer 2,
13.Novellierungsanordnung 13, In § 34 Abs. 6 wird in Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 34, Absatz 6, wird in Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, angefügt:
im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
14.Novellierungsanordnung 14, In §§ 35 Abs. 3 und 72 Z 5 und Z 7 lit. a wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In Paragraphen 35, Absatz 3 und 72 Ziffer 5 und Ziffer 7, Litera a, wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 35 Abs. 5 werden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 5, werden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 58 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 60 Abs. 3 lautet Z 1:In Paragraph 60, Absatz 3, lautet Ziffer eins :,
dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 73 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 73, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22,, 4a, 7 Absatz 2,, 8 Absatz 3 a,, 9 Absatz 2,, 10 Absatz eins,, 12a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2,, 15 Absatz eins, Ziffer 3,, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Absatz 2,, 3 und 6 Ziffer 2 und 3, 35 Absatz 3 und 5, 58 Absatz 14,, 60 Absatz 3, Ziffer eins,, 72 Ziffer 5 und Ziffer 7, Litera a, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 15 b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.
(19)Absatz 19Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erhalten.“
Artikel 4
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In §§ 4 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 4 und 57 Z 3 wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.In Paragraphen 4, Absatz 2,, 29 Absatz 2, Ziffer 4 und 57 Ziffer 3, wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „Asylwerber versorgt wird“ durch die Wendung „Asylwerber oder Fremde versorgt wird“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wendung „Asylwerber versorgt wird“ durch die Wendung „Asylwerber oder Fremde versorgt wird“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.“Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 4 entfällt.Paragraph 11, Absatz 4, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 6 lautet:Paragraph 11, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.“Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2,, 71 Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 5 werden nach der Wendung „Vorlage der Beschwerde“ jeweils die Wendung „von Amts wegen“ und nach dem letzten Satz jeweils folgende Sätze angefügt:In Paragraphen 17, Absatz eins und 18 Absatz 5, werden nach der Wendung „Vorlage der Beschwerde“ jeweils die Wendung „von Amts wegen“ und nach dem letzten Satz jeweils folgende Sätze angefügt:
„In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 Abs. 2a wird nach dem Zitat „§ 34 Abs. 1 VwGVG.“ folgender Satz angefügt:In Paragraph 21, Absatz 2 a, wird nach dem Zitat „§ 34 Absatz eins, VwGVG.“ folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“„Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21 Abs. 2a Z 3 wird die Wortfolge „eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen“ durch die Wortfolge „die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2 a, Ziffer 3, wird die Wortfolge „eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen“ durch die Wortfolge „die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:In Paragraph 21, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 bAbweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.“Abweichend von Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 Abs. 6 wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Woche“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6, wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Woche“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 27 Abs. 1 Z 18 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 19 ein Beistrich und nach Z 19 folgende Z 20 und Z 21 angefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 18, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 19, ein Beistrich und nach Ziffer 19, folgende Ziffer 20 und Ziffer 21, angefügt:
Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und,Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach Paragraphen 46 a, Absatz 2,, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, Paragraphen 12, Absatz 2,, 15b oder 15c AsylG 2005 und,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 28 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren“ und in Abs. 3 der Verweis „Art. 148 ff B-VG“ durch den Verweis „Art. 148a ff B-VG“ ersetzt.In Paragraph 28, wird in Absatz eins, die Wortfolge „Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren“ und in Absatz 3, der Verweis „Art. 148 ff B-VG“ durch den Verweis „Art. 148a ff B-VG“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 29 Abs. 2 wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 19“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins bis 11“ durch das Zitat „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und Ziffer 19 “, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 30 Abs. 5 lautet:Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Im Fall von Strafverfahren gegen Fremde wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren haben
das Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung,
die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und
die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe
das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.“das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 33 Abs. 3 wird die Wendung „eines Ersatzreisedokumentes“ durch die Wendung „einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wendung „eines Ersatzreisedokumentes“ durch die Wendung „einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz:In Paragraph 33, Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.“„Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 34 Abs. 3 Z 4 lautet:Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 36 Abs. 2 wird das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 2, wird das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 52a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 52 a, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 52a Abs. 3 wird nach der Wendung „auf Nachfrage“ die Wendung „der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG,“ eingefügt.In Paragraph 52 a, Absatz 3, wird nach der Wendung „auf Nachfrage“ die Wendung „der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Die §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1, 3 und 6, 17 Abs. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2a, 2b und 6, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 3 Z 4, 36 Abs. 2 sowie 52a Abs. 2 und 3, 57 Z 3 und 58 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 11 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft. § 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“Die Paragraphen 4, Absatz 2,, 11 Absatz eins,, 3 und 6, 17 Absatz eins,, 18 Absatz 5,, 21 Absatz 2 a,, 2b und 6, 27 Absatz eins,, 28 Absatz eins und 3, 29 Absatz 2,, 30 Absatz 5,, 33 Absatz 3 und 4, 34 Absatz 3, Ziffer 4,, 36 Absatz 2, sowie 52a Absatz 2 und 3, 57 Ziffer 3 und 58 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 4, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“Paragraph 21, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“
Artikel 5
Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005
Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:In Paragraph eins, wird in Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 7, angefügt:
Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG, das einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 5 zur Dienstleistung zugewiesen ist.“Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG, das einer Betreuungseinrichtung gemäß Ziffer 5, zur Dienstleistung zugewiesen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 7 lautet:Paragraph 2, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.“Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Absatz eins,, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Absatz eins, für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:In Paragraph 5, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Absatz eins und der Hausordnung gemäß Absatz 3,
(5)Absatz 5Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,
Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, undPersonen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (Paragraph 10, Absatz eins,) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, und
Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.“Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Absatz 3,) untersagte Gegenstände bei sich haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.“Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a, FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 3 wird im Anfangsteil die Wendung „Asylwerbern und Fremden“ durch die Wendung „Asylwerber und Fremde“ ersetzt sowie in Z 2 nach dem Wort „Gemeinde“ die Wendung „und Gemeindeverbände“ eingefügt und die Wendung „Landschaftspflege und gestaltung“ durch die Wendung „Landschaftspflege und -gestaltung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird im Anfangsteil die Wendung „Asylwerbern und Fremden“ durch die Wendung „Asylwerber und Fremde“ ersetzt sowie in Ziffer 2, nach dem Wort „Gemeinde“ die Wendung „und Gemeindeverbände“ eingefügt und die Wendung „Landschaftspflege und gestaltung“ durch die Wendung „Landschaftspflege und -gestaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDer Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und
unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen
Asylwerber und Fremde gemäß Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 Z 2 herangezogen werden können.“Asylwerber und Fremde gemäß Absatz 3, mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, herangezogen werden können.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 3 und 3a“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 3 und 3a“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:In Paragraph 7, Absatz 5, wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „an beauftragte Rechtsträger nach § 4,“ die Wortfolge „an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen,“ eingefügt und wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wendung „ , soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen“ angefügt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „an beauftragte Rechtsträger nach Paragraph 4,,“ die Wortfolge „an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen,“ eingefügt und wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wendung „ , soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen“ angefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 und 9 angefügt:In Paragraph 8, werden nach Absatz 7, folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (Paragraph 5, Absatz 3,) zu melden.
(9)Absatz 9Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.“Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß Paragraph 28, BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 Abs. 3a lautet:Paragraph 9, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 aDer Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.“Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 5, ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, BFA-VG gilt sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 16 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 20 und 21 angefügt:
„(20)Absatz 20Die §§ 1 Z 6 und 7, 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 2a, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 4, 8 und 9 sowie 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 7 Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.Die Paragraphen eins, Ziffer 6 und 7, 2 Absatz 7,, 5 Absatz 4 und 5, 6 Absatz 2 a,, 7 Absatz 3 und 4, 8 Absatz 4,, 8 und 9 sowie 9 Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3 a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit 1. April 2018 in Kraft.
(21)Absatz 21Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.“Verordnungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3 a und Absatz 5, Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.“
Artikel 6
Änderung des Grenzkontrollgesetzes
Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006, S. 1“ durch die Wortfolge „Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016 S. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006, Sitzung 1“ durch die Wortfolge „Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016 Sitzung 1“ ersetzt.
Artikel 7
Aufhebung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017
Das Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 84/2017, tritt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 außer Kraft.Das Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, tritt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, außer Kraft.
Van der Bellen
Kern