144. Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018)
Abgabenschuldner
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:
Dienstnehmer: Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind und Anspruch auf Entgelt haben;
Dienstgeber: Dienstgeber und Auftraggeber, soweit deren Dienstnehmer bzw. Heimarbeiter beitragspflichtig sind.
(2)Absatz 2Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind:
Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;
Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen;Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallen;
Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist;Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, anzuwenden ist;
Dienstnehmer, die wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit eine solche nicht in Betracht kommt, von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind;Dienstnehmer, die wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit eine solche nicht in Betracht kommt, von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind;
Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden die Vorrechte der Exterritorialität zustehen oder, soweit sie als Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40/1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden die Vorrechte der Exterritorialität zustehen oder, soweit sie als Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1955,, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBemessungsgrundlage ist
für abgabepflichtige Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert oder gemäß § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – Bfür abgabepflichtige Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert oder gemäß Paragraph 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung,KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung,
für Dienstnehmer, die zwar nicht in der Krankenversicherung, jedoch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
Die Bemessungsgrundlage ist je Dienstverhältnis mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, begrenzt.Die Bemessungsgrundlage ist je Dienstverhältnis mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, begrenzt.
(2)Absatz 2Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.
(3)Absatz 3Der Dienstgeber hat für jeden von ihm beschäftigten abgabepflichtigen Dienstnehmer eine Abgabe in gleicher Höhe zu leisten.
(4)Absatz 4Die Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt:
wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse,
in allen anderen Fällen: nach dem Ort der Beschäftigung; wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, richtet sich dieser nach dem Sitz des Dienstgebers.
(5)Absatz 5Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats bei einem gleichbleibenden Dienstverhältnis ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.
(6)Absatz 6Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.
Einhebung und Abfuhr der Abgabe
§ 3.Paragraph 3,
Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsSoweit für die nach diesem Bundesgesetz abgabepflichtigen Dienstnehmer Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, ist der Wohnbauförderungsbeitrag gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Die Kranken- oder Pensionsversicherungsträger unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(2)Absatz 2Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 0,7 % der eingehobenen Abgabe.
(3)Absatz 3Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Abs. 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Absatz 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abzuführen.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsSoweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 4 einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach Paragraph 4, einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abzuführen.
(2)Absatz 2Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Abs. 1) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Absatz eins,) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.
(3)Absatz 3Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von § 4 Abs. 3 halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abführen.Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (Paragraph 2, Absatz 4,) abführen.
§ 6.Paragraph 6,
Auf die Einhebung und Abfuhr sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden. Auf die Einhebung und Abfuhr sind die Paragraphen 58,, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.
Verzugszinsen bei verspäteter Abfuhr an die Länder
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsZu nicht rechtzeitig abgeführten Abgaben haben die abfuhrpflichtigen Träger der Kranken- oder Pensionsversicherung (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) von den Rückständen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe an das jeweilige erhebungsberechtigte Land zu entrichten. Die Verzugszinsen können nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt oder wenn nur Verzugszinsen in einer geringen Höhe zu entrichten wären.Zu nicht rechtzeitig abgeführten Abgaben haben die abfuhrpflichtigen Träger der Kranken- oder Pensionsversicherung (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) von den Rückständen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe an das jeweilige erhebungsberechtigte Land zu entrichten. Die Verzugszinsen können nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt oder wenn nur Verzugszinsen in einer geringen Höhe zu entrichten wären.
(2)Absatz 2Die Vollziehung des Abs. 1 obliegt dem jeweiligen erhebungsberechtigten Land. Die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 131 Abs. 1 und 5 BDie Vollziehung des Absatz eins, obliegt dem jeweiligen erhebungsberechtigten Land. Die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 131, Absatz eins und 5 B-VG.
Einsicht und Datenübermittlung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in § 5 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in Paragraph 5, genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.
(2)Absatz 2Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (Paragraph 4,) und Dienstgeber (Paragraph 5,) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.
Verweise
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDie Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten.
(2)Absatz 2Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß § 2 Abs. 2 trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß Paragraph 2, Absatz 2, trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 7 den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 7, den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Es wird folgender § 11 angefügt:Es wird folgender Paragraph 11, angefügt:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Wohnbauförderungsbeitrag nach diesem Gesetz ist letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 zu leisten.
(2)Absatz 2Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten:Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten:
wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse eingehoben wird: die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse,
wenn die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) eingehoben wird:
|
a) BVA
|
b) VAEB
|
Burgenland
|
2,81%
|
0,86%
|
Kärnten
|
6,61%
|
7,63%
|
Niederösterreich
|
17,39%
|
11,90%
|
Oberösterreich
|
12,04%
|
13,15%
|
Salzburg
|
7,65%
|
8,69%
|
Steiermark
|
14,38%
|
15,83%
|
Tirol
|
7,92%
|
13,21%
|
Vorarlberg
|
4,55%
|
3,30%
|
Wien
|
26,65%
|
25,43%
|
|
|
|
in allen anderen Fällen: der Ort der Beschäftigung.
Diese Bestimmung gilt für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erst für Beiträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei ihr eingegangen sind.“
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. Nr. 116/2016, wird wie folgt geändert:Das Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag zu § 2a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgender Eintrag zu Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a. | Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz einsDie Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag der Länder im Jahr 2017 eine halbe Million Euro und ist dieser Betrag bis 20. Dezember 2017 zu leisten.“Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag der Länder im Jahr 2017 eine halbe Million Euro und ist dieser Betrag bis 20. Dezember 2017 zu leisten.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lautet:Die Tabelle in Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
|
„Bund
|
Länder
|
Gemeinden
|
|
|
|
|
Grunderwerbsteuer
|
5,702
|
0,556
|
93,742
|
Bodenwertabgabe
|
4,000
|
–
|
96,000
|
Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2017
|
19,450
|
80,550
|
–
|
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Jahr 2017
|
67,663
|
20,486
|
11,851
|
Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ab dem Jahr 2018
|
67,934
|
20,217
|
11,849“
|
|
|
|
|
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aNach Ablauf des 31. Dezember 2017 beim Bund eingegangene Wohnbauförderungsbeiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, werden zur Gänze an die Länder verteilt.“Nach Ablauf des 31. Dezember 2017 beim Bund eingegangene Wohnbauförderungsbeiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, werden zur Gänze an die Länder verteilt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 2 Z 2 wird der Prozentsatz In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Prozentsatz „1,06 %“ jeweils durch den Prozentsatz „1,07 %“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Erbschafts- und Schenkungssteuer“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 5 Z 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:
Von den gemäß Z 3 nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln wird bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:Von den gemäß Ziffer 3, nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln wird bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:
|
a) Länder
|
Burgenland
|
2,572 %
|
Kärnten
|
6,897 %
|
Niederösterreich
|
14,451 %
|
Oberösterreich
|
13,692 %
|
Salzburg
|
6,429 %
|
Steiermark
|
12,884 %
|
Tirol
|
7,982 %
|
Vorarlberg
|
3,717 %
|
Wien
|
31,376 %
|
|
|
und die verbleibenden Anteile im Jahr 2017 in folgendem Verhältnis:
|
b) Länder
|
c) Gemeinden
|
Burgenland
|
3,275 %
|
1,336 %
|
Kärnten
|
7,004 %
|
5,718 %
|
Niederösterreich
|
18,037 %
|
13,255 %
|
Oberösterreich
|
15,798 %
|
15,959 %
|
Salzburg
|
7,081 %
|
8,479 %
|
Steiermark
|
13,709 %
|
9,437 %
|
Tirol
|
8,801 %
|
10,030 %
|
Vorarlberg
|
4,981 %
|
5,643 %
|
Wien
|
21,314 %
|
30,143 %
|
|
|
|
und ab dem Jahr 2018 in folgendem Verhältnis:
|
d) Länder
|
e) Gemeinden
|
Burgenland
|
3,490 %
|
1,336 %
|
Kärnten
|
7,191 %
|
5,715 %
|
Niederösterreich
|
18,820 %
|
13,252 %
|
Oberösterreich
|
15,531 %
|
15,953 %
|
Salzburg
|
6,948 %
|
8,476 %
|
Steiermark
|
13,896 %
|
9,434 %
|
Tirol
|
8,781 %
|
10,029 %
|
Vorarlberg
|
4,945 %
|
5,640 %
|
Wien
|
20,398 %
|
30,165 %“
|
|
|
|
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10 Abs. 7 zweiter Satz wird das Zitat In Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes“„§ 6 Absatz eins bis 3 sowie 6 bis 8 sowie Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 9 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes“„§ 6 Absatz eins bis 4 sowie 7 bis 9 sowie Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
15 % werden wie folgt verteilt:
Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben.
Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Abs. 2 Z 2 und den Ertragsanteilen (ohne die Anteile an der Spielbankabgabe) für das zweitvorangegangene Jahr.Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und den Ertragsanteilen (ohne die Anteile an der Spielbankabgabe) für das zweitvorangegangene Jahr.
Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde. Die Klassen umfassen die Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern (ohne Wien).
Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 30, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, treten in Kraft:
§ 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 5 Z 3 und Z 4, § 10 Abs. 7 und § 25 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017 mit 1. Jänner 2017. Der Ausgleich zu den vor dieser Novelle geregelten Schlüsseln für die Verteilung der Ertragsanteile hat bei der Jahresabrechnung zu erfolgen;Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 7 und Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017, mit 1. Jänner 2017. Der Ausgleich zu den vor dieser Novelle geregelten Schlüsseln für die Verteilung der Ertragsanteile hat bei der Jahresabrechnung zu erfolgen;
§ 10 Abs. 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung undParagraph 10, Absatz eins a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
das Inhaltsverzeichnis, § 2a samt Überschrift und § 30 Abs. 6 mit 1. Juli 2017.“das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift und Paragraph 30, Absatz 6, mit 1. Juli 2017.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 30 Abs. 6 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 2a;“der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 2 a, ;, “,
Van der Bellen
Kern