BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 18. Oktober 2017

Teil römisch eins

143. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 2270/A Ausschussbericht 1772 Sitzung 194. Bundesrat:, Ausschussbericht 9894 Sitzung 872.)

143. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz eins, lautet Ziffer 5:

  1. Ziffer 5
    die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (Paragraph 2 c,), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, Absatz eins, werden folgende Ziffern 6 und 7 eingefügt:

  1. Ziffer 6
    die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,) und ihre Angehörigen;
  2. Ziffer 7
    die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
    1. Litera a
      die geordnete Erfassung und Bewahrung der von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;
    2. Litera b
      die Sammlung, wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus;
    3. Litera c
      die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen zu Nationalsozialismus und Entschädigungs- und Restitutionsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und die Erleichterung des Zuganges zu den betreffenden Materialien;
    4. Litera d
      die Beantwortung von Anfragen in Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dessen Folgen in Österreich;
    5. Litera e
      die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Gedenk- und Forschungseinrichtungen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 c, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Paragraph 2 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2017, treten am 15. Oktober 2017 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern