BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 16. Oktober 2017

Teil römisch eins

140. Kundmachung:

Aufhebung von Wortfolgen in Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

140. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 65, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Oktober 2017, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Wortfolge „2, 4 und“ sowie der Satz „Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.“ in Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Ziffer römisch zwei
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  3. Ziffer römisch drei
    Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Kern