138. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)138. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
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Gegenstand / Bezeichnung
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Artikel 1
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Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
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Artikel 2
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Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
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Artikel 3
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Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
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Artikel 4
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Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes
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Artikel 5
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Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
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Artikel 6
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Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
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Artikel 7
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Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern
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Artikel 8
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Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
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Artikel 9
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Änderung des Schulorganisationsgesetzes
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Artikel 10
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
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Artikel 11
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Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
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Artikel 12
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Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
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Artikel 13
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Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland
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Artikel 14
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Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
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Artikel 15
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Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,
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Artikel 16
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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Artikel 17
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
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Artikel 18
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Änderung des Hochschulgesetzes 2005
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Artikel 19
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Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
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Artikel 20
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Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes
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Artikel 21
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Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
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Artikel 22
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Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
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Artikel 23
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Änderung des Privatschulgesetzes
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Artikel 24
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Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes
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Artikel 25
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Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
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Artikel 26
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Änderung des Schülervertretungengesetzes
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Artikel 27
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Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008
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Artikel 28
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Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes
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Artikel 29
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Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
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Artikel 30
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Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
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Artikel 31
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Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
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Artikel 32
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Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
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Artikel 33
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Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
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Artikel 34
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Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
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Artikel 35
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
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Artikel 36
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Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
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Artikel 37
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Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
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Artikel 38
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Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
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Artikel 39
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Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
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Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 10 Abs. 1 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:In Artikel 10, Absatz eins, wird nach der Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:
Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Schüler- und Studentenheime“ durch das Wort „Schülerheime“ ersetzt.In Artikel 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Schüler- und Studentenheime“ durch das Wort „Schülerheime“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 14 Abs. 3 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b bis d erhalten die Bezeichnungen „a)“ bis „c)“.In Artikel 14, Absatz 3, entfällt die Litera a, ;, die bisherigen Litera b bis d erhalten die Bezeichnungen „a)“ bis „c)“.
4.Novellierungsanordnung 4, Art. 14 Abs. 4 lit. a lautet:Artikel 14, Absatz 4, Litera a, lautet:
Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze;“Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Absatz 2, ergehenden Gesetze;“
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. 14a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Artikel 14 a, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3 lit. d“ durch den Ausdruck „Abs. 3 lit. c“ ersetzt.In Artikel 21, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 3 Litera d, “, durch den Ausdruck „Abs. 3 Litera c, “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift vor Art. 81c wird „6.“ durch „5.“ ersetzt.In der Überschrift vor Artikel 81 c, wird „6.“ durch „5.“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. 102 Abs. 2 wird die Wortfolge „Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime;“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“ ersetzt.In Artikel 102, Absatz 2, wird die Wortfolge „Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime;“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Artikel 14 a, Absatz 2, sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Art. 112 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.In Artikel 112, wird das Wort „fünften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach Art. 112 wird folgendes Hauptstück eingefügt:Nach Artikel 112, wird folgendes Hauptstück eingefügt:
„Fünftes Hauptstück
Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens
Artikel 113.
(1)Absatz einsDie Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b, ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Artikel 14,, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera b,, ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1) an die Stelle des Bundesministers.Abweichend von Absatz eins, tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Artikel 14, Absatz 2,, Absatz 3, Litera a und b sowie Absatz 4, Litera a, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz eins,) an die Stelle des Bundesministers.
(3)Absatz 3Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.
(4)Absatz 4Den Bildungsdirektionen obliegen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze gemäß dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze gemäß dem zweiten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) unterstellt.Den Bildungsdirektionen obliegen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Artikel 14,, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Absatz eins und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze gemäß dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze gemäß dem zweiten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) unterstellt.
(5)Absatz 5Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechts, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden. Die Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen kann auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.Unbeschadet der Absatz eins und 2 können Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechts, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden. Die Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen kann auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.
(6)Absatz 6An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Abs. 10.An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Absatz 10,
(7)Absatz 7Der Bildungsdirektor ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung (oder eines einzelnen Mitgliedes derselben) gebunden. In übergreifenden Angelegenheiten ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) gebunden.
(8)Absatz 8Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht. Der Landeshauptmann kann in diesem Fall das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung dieser Funktion betrauen. Sieht ein Landesgesetz einen Präsidenten vor, gilt Abs. 7 für den Präsidenten. In einem solchen Fall ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des Präsidenten gebunden. Weisungen des zuständigen Bundesministers bzw. der Landesregierung (oder eines einzelnen Mitgliedes derselben) können auch unmittelbar an den Bildungsdirektor gerichtet werden. Der Präsident hat Weisungen an den Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht. Der Landeshauptmann kann in diesem Fall das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung dieser Funktion betrauen. Sieht ein Landesgesetz einen Präsidenten vor, gilt Absatz 7, für den Präsidenten. In einem solchen Fall ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des Präsidenten gebunden. Weisungen des zuständigen Bundesministers bzw. der Landesregierung (oder eines einzelnen Mitgliedes derselben) können auch unmittelbar an den Bildungsdirektor gerichtet werden. Der Präsident hat Weisungen an den Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
(9)Absatz 9Bund und Land haben der Bildungsdirektion die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Zahl an Bediensteten des Bundes bzw. des Landes zuzuweisen. Der Bildungsdirektor übt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bundes- und Landesbediensteten in der Bildungsdirektion aus.
(10)Absatz 10Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Organisation und die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion einschließlich der Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Bildungsdirektors sowie dessen Bestellung werden durch Bundesgesetz getroffen. Dieses Bundesgesetz kann vorsehen, dass der zuständige Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten das Einvernehmen mit der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) herzustellen hat. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken; das Gesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift vor Art. 115 wird das Wort „Fünftes“ durch das Wort „Sechstes“, in der Überschrift vor Art. 121 wird das Wort „Sechstes“ durch das Wort „Siebentes“, in der Überschrift vor Art. 129 wird das Wort „Siebentes“ durch das Wort „Achtes“, in der Überschrift vor Art. 148a wird das Wort „Achtes“ durch das Wort „Neuntes“ und in der Überschrift vor Art. 149 wird das Wort „Neuntes“ durch das Wort „Zehntes“ ersetzt.In der Überschrift vor Artikel 115, wird das Wort „Fünftes“ durch das Wort „Sechstes“, in der Überschrift vor Artikel 121, wird das Wort „Sechstes“ durch das Wort „Siebentes“, in der Überschrift vor Artikel 129, wird das Wort „Siebentes“ durch das Wort „Achtes“, in der Überschrift vor Artikel 148 a, wird das Wort „Achtes“ durch das Wort „Neuntes“ und in der Überschrift vor Artikel 149, wird das Wort „Neuntes“ durch das Wort „Zehntes“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Art. 130 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 4.Artikel 130, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 4,
14.Novellierungsanordnung 14, In Art. 131 Abs. 4 Z 2 erhält die lit. b die Bezeichnung „c)“ und wird nach lit. a folgende lit. b (neu) eingefügt:In Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, erhält die Litera b, die Bezeichnung „c)“ und wird nach Litera a, folgende Litera b, (neu) eingefügt:
in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;“in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;“
15.Novellierungsanordnung 15, In Art. 131 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. c“ ersetzt.In Artikel 131, Absatz 4, letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2 Litera b, “, durch den Ausdruck „Z 2 Litera c, “, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In Art. 132 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt“.In Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt“.
17.Novellierungsanordnung 17, Art. 132 Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.Artikel 132, Absatz 4, entfällt; die Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
18.Novellierungsanordnung 18, In Art. 133 Abs. 6 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 4.In Artikel 133, Absatz 6, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Ziffer 4,
19.Novellierungsanordnung 19, Art. 142 Abs. 2 lit. h lautet:Artikel 142, Absatz 2, Litera h, lautet:
gegen einen Präsidenten der Bildungsdirektion oder das mit der Ausübung dieser Funktion betraute Mitglied der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung; wegen Nichtbefolgung sonstiger Anordnungen (Weisungen) des Landes: durch Beschluss des zuständigen Landtages;“
20.Novellierungsanordnung 20, Art. 142 Abs. 4 letzter Satz lautet:Artikel 142, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Der Verlust des Amtes des Präsidenten der Bildungsdirektion hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 113 Abs. 8 verbunden ist.“„Der Verlust des Amtes des Präsidenten der Bildungsdirektion hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Artikel 113, Absatz 8, verbunden ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 61 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 61, angefügt:
„(61)Absatz 61Art. 10 Abs. 1 Z 12a, Art. 14 Abs. 1 und 3 und Abs. 4 lit. a, Art. 14a Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, die Überschrift vor Art. 81c, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, das fünfte Hauptstück, die Überschriften vor Art. 115, 121 und 129, Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b und c und Abs. 4 letzter Satz, Art. 132 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, Art. 133 Abs. 6, Art. 142 Abs. 2 lit. h, Art. 142 Abs. 4 letzter Satz sowie die Überschriften vor Art. 148a und 149 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 6 Z 4 außer Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 3 lit. a bestehende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie in diesen Angelegenheiten bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12 a,, Artikel 14, Absatz eins und 3 und Absatz 4, Litera a,, Artikel 14 a, Absatz eins,, Artikel 21, Absatz eins,, die Überschrift vor Artikel 81 c,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 112,, das fünfte Hauptstück, die Überschriften vor Artikel 115,, 121 und 129, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3,, Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b und c und Absatz 4, letzter Satz, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, Artikel 133, Absatz 6,, Artikel 142, Absatz 2, Litera h,, Artikel 142, Absatz 4, letzter Satz sowie die Überschriften vor Artikel 148 a und 149 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 132, Absatz 4 und Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 4, außer Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz 3, Litera a, bestehende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie in diesen Angelegenheiten bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Der Bildungsdirektor kann ab 1. Jänner 2018 gemäß dem in Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 festgelegten Verfahren bestellt werden. Der Landeshauptmann kann den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag ab 1. Jänner 2018 bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Antrag auf Betrauung mit der Funktion des Bildungsdirektors kann bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden. Bei Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates durch den Landeshauptmann endet die Funktion als Bildungsdirektor mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages des jeweiligen Landes. Wird der amtsführende Präsident des Landesschulrates erst nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vom Landeshauptmann mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut, endet die Funktion als Bildungsdirektor jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Eine Wiederbestellung als Bildungsdirektor gemäß Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 ist zulässig. Der Bildungsdirektor übt für die Dauer seiner Bestellung bzw. Betrauung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus.Der Bildungsdirektor kann ab 1. Jänner 2018 gemäß dem in Artikel 113, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, festgelegten Verfahren bestellt werden. Der Landeshauptmann kann den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag ab 1. Jänner 2018 bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Antrag auf Betrauung mit der Funktion des Bildungsdirektors kann bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden. Bei Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates durch den Landeshauptmann endet die Funktion als Bildungsdirektor mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages des jeweiligen Landes. Wird der amtsführende Präsident des Landesschulrates erst nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vom Landeshauptmann mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut, endet die Funktion als Bildungsdirektor jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Eine Wiederbestellung als Bildungsdirektor gemäß Artikel 113, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, ist zulässig. Der Bildungsdirektor übt für die Dauer seiner Bestellung bzw. Betrauung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus.
Der Präsident der Bildungsdirektion kann ab 1. Jänner 2018 nach dem gemäß Art. 113 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 festgelegten Verfahren vorgesehen werden.Der Präsident der Bildungsdirektion kann ab 1. Jänner 2018 nach dem gemäß Artikel 113, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, festgelegten Verfahren vorgesehen werden.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 gelten die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten tätigen Bundes- und Landesbediensteten als der Bildungsdirektion zugewiesen. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den in Art. 113 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 gelten die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten tätigen Bundes- und Landesbediensteten als der Bildungsdirektion zugewiesen. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den in Artikel 113, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.
Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bildungsdirektionen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 getroffen werden.“Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bildungsdirektionen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, getroffen werden.“
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird
Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Art. II entfällt.Art. römisch II entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. III und in Art. IV Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes“.In Art. römisch III und in Art. römisch IV Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes“.
3.Novellierungsanordnung 3, Art. IV Abs. 3 lit. a lautet:Art. römisch IV Absatz 3, Litera a, lautet:
Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden. Die Zustimmung ist aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse zu verweigern, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.“Die gemäß Absatz 2, zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden. Die Zustimmung ist aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse zu verweigern, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Art. IV werden folgender Abs. 4 und 5 angefügt:Art. römisch IV werden folgender Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Abs. 1 genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Absatz eins, genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.
(5)Absatz 5Werden die vom Bund gemäß Abs. 1 zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.“Werden die vom Bund gemäß Absatz eins, zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Art. XI wird zu Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Art. römisch XI wird zu Absatz eins ;, folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Art. III, IV Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. IV Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II außer Kraft.“Art. römisch III, römisch IV Absatz eins und Absatz 3, Litera a, sowie Art. römisch IV Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. römisch II außer Kraft.“
Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Z 7; die bisherigen Z 8 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „10.“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Ziffer 7 ;, die bisherigen Ziffer 8 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „10.“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 4 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser) und der Präsident des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Dem Gesetz wird folgender § 14 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Gesetz wird folgender Paragraph 14, angefügt:
„§ 14.Paragraph 14,
(Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“ (Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 entfällt Z 3 und erhält Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt Ziffer 3 und erhält Ziffer 4, die Ziffernbezeichnung „3.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG“.In Paragraph 7, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „ , gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 4 wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt, entfällt Z 4 und erhält Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.In Paragraph 7, Absatz 4, wird der Ziffer 3, das Wort „und“ angefügt, entfällt Ziffer 4 und erhält Ziffer 5, die Ziffernbezeichnung „4.“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 2 wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt, entfällt Z 4 und erhält Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ziffer 3, das Wort „und“ angefügt, entfällt Ziffer 4 und erhält Ziffer 5, die Ziffernbezeichnung „4.“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG“.In Paragraph 9, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 13 Abs. 3 entfällt.Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 13 erhalten die Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.In Paragraph 13, erhalten die Absatz 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 13 Abs. 4 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 4, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 3 entfällt.Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 27 wird die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung“ durch die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ ersetzt.In Paragraph 27, wird die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung“ durch die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 28 Abs. 8 entfällt.Paragraph 28, Absatz 8, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 54 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 7 Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 5“ durch den Ausdruck „§ 7 Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 4“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 13, § 24 Abs. 2 Z 1, § 27 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 28 Abs. 8 außer Kraft. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG (Weisungsbeschwerden) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten als eingestellt.“Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 13,, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27 und Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 8, außer Kraft. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG (Weisungsbeschwerden) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten als eingestellt.“
Artikel 6
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG“.In Paragraph 28, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 28, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 7
Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG)
Art / Paragraf
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Gegenstand / Bezeichnung
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Geltungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Einrichtung von Bildungsdirektionen
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§ 3.Paragraph 3,
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Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
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§ 4.Paragraph 4,
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Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
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2. Abschnitt Qualitätsmanagement
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§ 5.Paragraph 5,
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Bildungscontrolling
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§ 6.Paragraph 6,
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Qualitätsmanagement, Schulaufsicht
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3. Abschnitt Organisation der Bildungsdirektionen
1. Unterabschnitt Leitung der Bildungsdirektion
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§ 7.Paragraph 7,
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Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin
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§ 8.Paragraph 8,
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Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
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§ 9.Paragraph 9,
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Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
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2. Unterabschnitt Bestellungsverfahren
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§ 10.Paragraph 10,
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Anwendungsbereich und Ausschreibung
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§ 11.Paragraph 11,
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Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
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§ 12.Paragraph 12,
|
Begutachtungskommission
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§ 13.Paragraph 13,
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Verfahren vor der Begutachtungskommission
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§ 14.Paragraph 14,
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Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin
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§ 15.Paragraph 15,
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Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber
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3. Unterabschnitt Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion
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§ 16.Paragraph 16,
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Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin
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§ 17.Paragraph 17,
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Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
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4. Unterabschnitt Gliederung der Bildungsdirektion
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§ 18.Paragraph 18,
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Präsidialbereich
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§ 19.Paragraph 19,
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Bereich Pädagogischer Dienst
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§ 20.Paragraph 20,
|
Ständiger Beirat der Bildungsdirektion
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§ 21.Paragraph 21,
|
Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern
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§ 22.Paragraph 22,
|
Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion
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§ 23.Paragraph 23,
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Geschäftsordnung der Bildungsdirektion
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§ 24.Paragraph 24,
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Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion
|
4. Abschnitt Aufwand der Bildungsdirektionen
1. Unterabschnitt Sachaufwand
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§ 25.Paragraph 25,
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Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
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2. Unterabschnitt Personalaufwand
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§ 26.Paragraph 26,
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Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion
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§ 27.Paragraph 27,
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Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
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5. Abschnitt Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision
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§ 28.Paragraph 28,
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Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
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§ 29.Paragraph 29,
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Internes Rechnungswesen
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§ 30.Paragraph 30,
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Berichtspflichten
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§ 31.Paragraph 31,
|
Innenrevision
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6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 32.Paragraph 32,
|
Übergang zur neuen Rechtslage
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§ 33.Paragraph 33,
|
Beschwerden gegen Bescheide
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§ 34.Paragraph 34,
|
Kundmachung von Verordnungen
|
§ 35.Paragraph 35,
|
Verweise auf andere Bundesgesetze
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§ 36.Paragraph 36,
|
Vollziehung
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§ 37.Paragraph 37,
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.
(2)Absatz 2Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Absatz eins, umfasst sämtliche unter Artikel 14, B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Artikel 14 a, B-VG.
(3)Absatz 3Zentrallehranstalten sind:
Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien römisch fünf,
die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien römisch XIV,
das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien römisch XX,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowiedie Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien römisch XVII sowie
das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
Einrichtung von Bildungsdirektionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt.
(2)Absatz 2Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung einzurichten, in Wien am Sitz des Stadtsenats. Sie führen die Bezeichnung „Bildungsdirektion für …..“ (unter Anführung des Bundeslandes). Nach regionalen Erfordernissen kann die Bildungsdirektion Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten.
(3)Absatz 3Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des § 1 wahrzunehmen.Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Paragraph eins, wahrzunehmen.
Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß Paragraph eins,
(2)Absatz 2Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
(3)Absatz 3Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die zuständige Landesregierung in den in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten.
(4)Absatz 4Bezüglich der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG der Bildungsdirektion zugewiesenen Bundesbediensteten und der an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten Bundesbediensteten ist die Bildungsdirektion nachgeordnete Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG) und nachgeordnete Personalstelle (§ 2e des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG).Bezüglich der gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG der Bildungsdirektion zugewiesenen Bundesbediensteten und der an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten Bundesbediensteten ist die Bildungsdirektion nachgeordnete Dienstbehörde (Paragraph 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG) und nachgeordnete Personalstelle (Paragraph 2 e, des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG).
Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen
§ 4.Paragraph 4,
Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes.
2. Abschnitt
Qualitätsmanagement
Bildungscontrolling
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsZur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, das an den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen einschlägigen Wirkungszielen und Maßnahmen ausgerichtet ist. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung, die Bildungsdirektionen und die Schulen sind zur Verarbeitung von indirekt personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, das an den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen einschlägigen Wirkungszielen und Maßnahmen ausgerichtet ist. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung, die Bildungsdirektionen und die Schulen sind zur Verarbeitung von indirekt personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2000,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
(2)Absatz 2Das zuständige Mitglied der Bundesregierung legt durch Verordnung die Rahmenbedingungen (einschließlich Datensicherheitsmaßnahmen) für das Bildungscontrolling fest. Insbesondere sind vorzusehen:
Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen unter Verwendung von operationalisierbaren Kriterien und Indikatoren,
die Erfassung wichtiger Bereiche der Schulqualität und der Rahmenbedingungen (zB Lernergebnisse, Behaltequoten, soziales Umfeld, Schulklima, Bildungsverläufe, Ressourcen usw.) nach wissenschaftlichen Kriterien auf Basis regelmäßig und zentral erhobener bzw. gesammelter und aufbereiteter Daten und Kennzahlen (Bildungsmonitoring),
eine Definition von Benchmarks in festzulegenden zentralen Qualitätsbereichen auf Bundesebene, die Orientierungsgrößen für das Qualitätsmanagement auf den einzelnen Ebenen des Schulsystems darstellen,
ein periodisches Planungs- und Berichtswesen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme) sowie periodische Bilanzierungen und Zielvereinbarungen auf und zwischen allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (einschließlich Schulcluster) (Qualitätsmanagement). In diesem Zusammenhang kommt der Schulaufsicht bei der Gewinnung und Umsetzung der Zielvereinbarungen für bundesweite und regionale Zielsetzungen der Schulentwicklung eine wesentliche Rolle zu. Im Bedarfsfall sind von der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen,
die Bereitstellung von Instrumenten und Expertise für die verpflichtend durchzuführende Selbst-evaluation nach definierten Qualitätsstandards anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Kriterien und Indikatoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen (einschließlich Schulcluster),
die periodische, standardisierte Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler (zB Bildungsstandard-Überprüfung, standardisierte Reife- und Diplomprüfung) und
ein standardisiertes Controlling des Personal- und Ressourceneinsatzes auf allen Ebenen des Schulsystems (Ressourcencontrolling).
Die Daten gemäß Z 2 stehen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, der Schulaufsicht und den Schulen (einschließlich Schulcluster) in jener Aufbereitung zur Verfügung, die für die wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Z 4 erforderlich ist. Die Ergebnisse des Bildungscontrollings sind den Schulen zur Kenntnis zu bringen und dem Schulforum (§ 63a SchUG) oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) oder bei Schulcluster dem Schulclusterbeirat (§ 64a SchUG) zur Beratung vorzulegen. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulcluster der Schulclusterbeirat sind in die verpflichtend durchzuführende Selbstevaluation gemäß Z 5 einzubinden.Die Daten gemäß Ziffer 2, stehen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, der Schulaufsicht und den Schulen (einschließlich Schulcluster) in jener Aufbereitung zur Verfügung, die für die wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Ziffer 4, erforderlich ist. Die Ergebnisse des Bildungscontrollings sind den Schulen zur Kenntnis zu bringen und dem Schulforum (Paragraph 63 a, SchUG) oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64, SchUG) oder bei Schulcluster dem Schulclusterbeirat (Paragraph 64 a, SchUG) zur Beratung vorzulegen. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulcluster der Schulclusterbeirat sind in die verpflichtend durchzuführende Selbstevaluation gemäß Ziffer 5, einzubinden.
(3)Absatz 3Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung wird eine Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung mit koordinierender Funktion eingerichtet. Dem Nationalrat legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung, beginnend mit dem Jahr 2021, alle drei Jahre einen auf Basis der Schulqualitätsberichte der Bildungsdirektionen erstellten nationalen Bildungscontrolling-Bericht als Teil des Nationalen Bildungsberichts vor.
(4)Absatz 4Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen hat sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund, am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchter Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung kann zur Berücksichtigung des sozio-ökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung entsprechende Kriterien festlegen. Zu diesem Zweck kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung auch Daten heranziehen, die vom BIFIE im Rahmen der Überprüfungen der Bildungsstandards erhoben wurden, soweit diese nicht bereits aus Datenbeständen der Bundesanstalt Statistik Österreich verfügbar sind. Der Bereich Pädagogischer Dienst hat bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen mitzuwirken.
(5)Absatz 5Dem Unterricht an einer Schule dürfen außer dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung nur der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin, die Organe der Schulaufsicht und rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion beiwohnen. Ein gemäß § 16 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 bestellte Präsidentin darf dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder eines Bediensteten oder einer Bediensteten der Schulaufsicht beiwohnen.Dem Unterricht an einer Schule dürfen außer dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung nur der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin, die Organe der Schulaufsicht und rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion beiwohnen. Ein gemäß Paragraph 16, bestellter Präsident oder eine gemäß Paragraph 16, bestellte Präsidentin darf dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder eines Bediensteten oder einer Bediensteten der Schulaufsicht beiwohnen.
(6)Absatz 6Jede in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Schule sowie jeder und jede an diesen Schulen beschäftigte Lehrer und Lehrerin (einschließlich Schul- und Schulclusterleiter und -leiterinnen) hat zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagement und des Bildungscontrollings über ein elektronisches Postfach zu verfügen, welches die Information der Bediensteten und deren Erreichbarkeit ermöglicht.
(7)Absatz 7Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung ist eine Ombudsstelle einzurichten. Diese hat die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule durch Beratung und Unterstützung von Personen, die von behaupteten Missständen an Schulen oder in der Schulverwaltung betroffen sind, zu fördern.
Qualitätsmanagement, Schulaufsicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDas zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph eins, umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß Paragraph 8, Litera j, des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.
(2)Absatz 2In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements sowie der Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:In dem gemäß Absatz eins, einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements sowie der Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:
Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,
die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),
die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie
die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.
(3)Absatz 3Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, haben insbesondere zu enthalten:
Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,
Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,
Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,
Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,
Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.
(4)Absatz 4Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.
3. Abschnitt
Organisation der Bildungsdirektionen
1. Unterabschnitt
Leitung der Bildungsdirektion
Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
(2)Absatz 2Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion
in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und
in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung
gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Z 1 und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Ziffer eins und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.
(3)Absatz 3Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,) zur Folge.
Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet
durch Ablauf der Funktionsperiode,
(3)Absatz 3Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.Ein Rücktritt gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.
(4)Absatz 4Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.Eine Abberufung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (Paragraph 7, Absatz 3,) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.
Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
§ 9.Paragraph 9,
Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:
Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,
mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,
Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,
umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,
Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,
Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und
Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.
2. Unterabschnitt
Bestellungsverfahren
Anwendungsbereich und Ausschreibung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsVor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Bildungsdirektion ist diese Funktion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“, auf einer dem Zweck der Veröffentlichung entsprechenden Website der Landesregierung sowie weiters im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Ausschreibung hat spätestens drei Monate vor Freiwerden der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, bei vorzeitigem Freiwerden dieser Funktion jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Freiwerden zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen die in § 9 für die Leitung einer Bildungsdirektion festgelegten Anforderungen zu enthalten. Weiters sind die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion darzulegen.Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen die in Paragraph 9, für die Leitung einer Bildungsdirektion festgelegten Anforderungen zu enthalten. Weiters sind die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion darzulegen.
(4)Absatz 4Für die Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.Für die Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt Paragraph 33, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDie Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen.
(2)Absatz 2Den im Abs. 1 genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.Den im Absatz eins, genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
(3)Absatz 3Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben in ihrem unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringenden Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin als geeignet erscheinen lassen.
Begutachtungskommission
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsBeim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau ist für jede Betrauung mit der Leitung einer Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat der Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist sämtliche Bewerbungen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Begutachtungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein weiterer Experte oder eine weitere Expertin sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung und von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion zu entsenden. Ein weiteres Mitglied ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu entsenden. Der oder die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandte Vertreter bzw. Vertreterin führt den Vorsitz.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig sowie von der Bindung an Weisungen freigestellt.
(4)Absatz 4Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten.
(5)Absatz 5Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landeshauptfrau oder dem zuständigen Landeshauptmann ein begründetes Gutachten zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.
Verfahren vor der Begutachtungskommission
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
die im § 10 Abs. 3 angeführten Erfordernisse erfüllen unddie im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Erfordernisse erfüllen und
sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
(2)Absatz 2Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 11 Abs. 3 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich hinsichtlich jener Bewerberinnen und Bewerber, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen.Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich hinsichtlich jener Bewerberinnen und Bewerber, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen.
(3)Absatz 3Steht ein Bewerber oder eine Bewerberin in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Bundesland, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber oder die Bewerberin Einsicht zu nehmen.
(4)Absatz 4Die Begutachtungskommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen.
(5)Absatz 5Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.
(6)Absatz 6Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7)Absatz 7Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45, 46 sowie 48 bis 50 AVG anzuwenden.Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45, 46 sowie 48 bis 50 AVG anzuwenden.
Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsZum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (§ 8 Abs. 1) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen Bewerber oder für geeignet befundene Bewerberin bzw. Bewerberinnen um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin vorzuschlagen. Kommt in Bezug auf diese vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zur Bestellung in Aussicht genommene Person kein Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zustande, so kann dieser oder diese eine geeignete Person, nicht jedoch die betreffende Person, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betrauen. Die vorläufige Betrauung endet mit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau in Bezug auf eine von der Begutachtungskommission für geeignet befundene Bewerberin oder einen für geeignet befundenen Bewerber und deren bzw. dessen Bestellung zur Bildungsdirektorin bzw. zum Bildungsdirektor, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten, oder, wenn ein Einvernehmen bis dahin nicht hergestellt werden konnte, nach Ablauf von höchstens weiteren sechs Monaten.Zum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (Paragraph 8, Absatz eins,) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen Bewerber oder für geeignet befundene Bewerberin bzw. Bewerberinnen um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin vorzuschlagen. Kommt in Bezug auf diese vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zur Bestellung in Aussicht genommene Person kein Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zustande, so kann dieser oder diese eine geeignete Person, nicht jedoch die betreffende Person, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betrauen. Die vorläufige Betrauung endet mit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau in Bezug auf eine von der Begutachtungskommission für geeignet befundene Bewerberin oder einen für geeignet befundenen Bewerber und deren bzw. dessen Bestellung zur Bildungsdirektorin bzw. zum Bildungsdirektor, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten, oder, wenn ein Einvernehmen bis dahin nicht hergestellt werden konnte, nach Ablauf von höchstens weiteren sechs Monaten.
(2)Absatz 2Die Bestellung hat auf die Dauer einer Funktionsperiode zu erfolgen. Sie ist im Ministerialverordnungsblatt des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung sowie im entsprechenden Kundmachungsorgan der Landesregierung kund zu machen.
(3)Absatz 3Bestimmungen über die Ernennung bleiben unberührt.
Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsBewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.
(2)Absatz 2Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.
3. Unterabschnitt
Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion
Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin
§ 16.Paragraph 16,
Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.
Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin
§ 17.Paragraph 17,
Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin.
4. Unterabschnitt
Gliederung der Bildungsdirektion
Präsidialbereich
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.
(2)Absatz 2Zur Leitung des Präsidialbereichs ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung obliegt
bei einer Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde steht, der zuständigen Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung und
im Übrigen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung.
(3)Absatz 3Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden.
(4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.(Verfassungsbestimmung) Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß Paragraph 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.
(5)Absatz 5Der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im Fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein.
(6)Absatz 6Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (Paragraph 5, Absatz 4,) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.
(7)Absatz 7Im Präsidialbereich ist für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.
Bereich Pädagogischer Dienst
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsIn jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.
(3)Absatz 3Aufgabe des Bereichs Pädagogischer Dienst ist:
Qualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,
Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,
Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) undMitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (Paragraph 5, Absatz 3,) und
pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (Paragraph 5, Absatz 4,).
(4)Absatz 4Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.
Ständiger Beirat der Bildungsdirektion
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsIn jeder Bildungsdirektion ist ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten. Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats. Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats ist der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs.
(2)Absatz 2Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken. Insbesondere können ihm bildungspolitisch relevante Begutachtungsentwürfe zur Abgabe einer beratenden Stellungnahme vorgelegt werden. Dem Beirat oder einem vom Beirat ermächtigtem Mitglied ist auf Verlangen Akteneinsicht in allen Angelegenheiten zu gewähren, die mit den Beratungsaufgaben des Beirats in einem Zusammenhang stehen. Berichte oder Vorschläge haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden nicht die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion.
(3)Absatz 3Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung der Tagesordnung mitzuwirken. Einzelne Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte einzubringen. Zwischen der Einberufung und der Tagung des Beirats haben zwei bis vier Wochen zu liegen. Die Mitglieder des Beirats (Abs. 4 und 5) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; es gebühren keine Reisevergütung und kein Aufwandsersatz.Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung der Tagesordnung mitzuwirken. Einzelne Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte einzubringen. Zwischen der Einberufung und der Tagung des Beirats haben zwei bis vier Wochen zu liegen. Die Mitglieder des Beirats (Absatz 4 und 5) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; es gebühren keine Reisevergütung und kein Aufwandsersatz.
(4)Absatz 4Dem Beirat gehören an:
Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
der oder die Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats,
vom
Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen,
Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für Berufsschulen,
bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemein bildenden höheren Schulen und für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und
bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen)bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen)
zu entsendende Mitglieder,
von der Landesschülervertretung aus den Bereichen
der allgemein bildenden höheren Schulen,
der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie
zu entsendende Mitglieder,
vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund zu entsendende Mitglieder,
Familienvertreterinnen und Familienvertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des § 21 von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,Familienvertreterinnen und Familienvertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des Paragraph 21, von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,
Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des § 21 undVertreter oder Vertreterinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des Paragraph 21, und
Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des § 21.Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des Paragraph 21,
Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben nach Maßgabe des § 21 jedenfalls Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben nach Maßgabe des Paragraph 21, jedenfalls Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.
(5)Absatz 5Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der in Abs. 4 genannten Mitglieder anwesend ist. Jedem Mitglied gemäß Abs. 4 Z 2 bis 8 kommt eine Stimme zu. Die Übertragung einer Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Nähere Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat sowie über Zahl und Bestellweise der Mitglieder gemäß Abs. 4 Z 3 bis 8 und § 21 sind unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulen im Bundesland sowie die Zahl der in diesen unterrichteten Schülerinnen und Schüler in der Geschäftsordnung (§ 23) festzulegen.Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der in Absatz 4, genannten Mitglieder anwesend ist. Jedem Mitglied gemäß Absatz 4, Ziffer 2 bis 8 kommt eine Stimme zu. Die Übertragung einer Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Nähere Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat sowie über Zahl und Bestellweise der Mitglieder gemäß Absatz 4, Ziffer 3 bis 8 und Paragraph 21, sind unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulen im Bundesland sowie die Zahl der in diesen unterrichteten Schülerinnen und Schüler in der Geschäftsordnung (Paragraph 23,) festzulegen.
(6)Absatz 6Ein gemäß § 16 Abs. 1 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 Abs. 1 bestellte Präsidentin hat das Recht, den Sitzungen des Beirats beizuwohnen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.Ein gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bestellter Präsident oder eine gemäß Paragraph 16, Absatz eins, bestellte Präsidentin hat das Recht, den Sitzungen des Beirats beizuwohnen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7)Absatz 7Die Mitglieder des Beirats haben zu geloben, auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung hinaus über alle ihnen aus ihrer Funktion als Beiratsmitglied bekannt gewordenen Daten und Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.
Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsFolgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:
Dachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die
gemeinnützige Ziele verfolgen und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und
bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,
Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie
gesetzliche Interessensvertretungen.
(2)Absatz 2Die Registrierung hat zur Folge, dass die Dachorganisation der Familienverbände und der Elternvereine, die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und die gesetzliche Interessensvertretung durch die Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.
(3)Absatz 3Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.
Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsFür jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen ist. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Der Beschluss über eine Geschäftseinteilung obliegt dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin und ist dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2Die Geschäftseinteilung hat unter Bedachtnahme auf quantitative Anforderungen (Zahl der Schulen, Zahl der Schülerinnen und Schüler, Zahl der Lehrerinnen und Lehrer), auf regional-infrastrukturelle Anforderungen (Zahl und Größe der schulerhaltenden Gemeinden und Gemeindeverbände, geografische Gegebenheiten sowie verkehrstechnische Situation) und auf allfällige entwicklungsspezifische Besonderheiten eine Gliederung in Abteilungen und Referate sowie eine Stellvertretungsregelung vorzusehen.
(3)Absatz 3Zur Beratung sowie zur Vorbereitung eines Beschlusses einer Geschäftseinteilung können Bedienstete der Bildungsdirektion sowie externe Personen als Experten oder Expertinnen beigezogen werden.
(4)Absatz 4Der Geschäftseinteilung hat der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsführung und Gebarung der Bildungsdirektion zu Grunde zu liegen.
Geschäftsordnung der Bildungsdirektion
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsFür jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. § 22 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. Paragraph 22, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß § 16 bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß Paragraph 16, bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Artikel 113, Absatz 4, B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.
(3)Absatz 3In der Geschäftsordnung auszuweisen sind allenfalls darüber hinausgehende, den Leitern oder Leiterinnen bestimmter Organisationseinheiten eingeräumte Approbationsbefugnisse. Die Einräumung solcher Approbationsbefugnisse ist zulässig, sofern und soweit dadurch die Behandlung der Geschäfte der Bildungsdirektion ohne Beeinträchtigung der Einheitlichkeit beschleunigt werden kann.
(4)Absatz 4In der Geschäftsordnung auszuweisen ist, welchen Bediensteten in welchen Angelegenheiten und in welchem betraglichen Ausmaß die Befugnis von Anordnungen im Gebarungsvollzug zukommt. Die Erteilung einer solchen Befugnis setzt die Gebarungssicherheit der Bediensteten oder des Bediensteten voraus. Gebarungssicherheit liegt vor, wenn jedes für den Bund bzw. das Land nachteilige Verhalten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgeschlossen erscheint.
(5)Absatz 5Die Geschäftsordnung hat Regelungen über die Stellvertretung der in Ausübung ihres Dienstes verhinderten Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Bildungsdirektion zu treffen. Diese Regelungen umfassen insbesondere auch den Umfang der Stellvertretung sowie die dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zukommenden Rechte und Pflichten.
Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsIn jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle ist gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) in einer Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Geschäftsfälle sind alle im Bereich der Bildungsdirektion auftretenden Ereignisse, die zu einem nach innen oder nach außen gerichteten Verwaltungshandeln führen.
(3)Absatz 3Auf Grundlage der Kanzleiordnung (Büroordnung) ist für die Bildungsdirektion durch Dienstanweisung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin in einem Organisationshandbuch die Behandlung von Geschäftsfällen insbesondere auch unter Anwendung eines einheitlichen elektronischen Geschäftsfall- und Aktenverarbeitungssystems zu regeln.
(4)Absatz 4§ 22 Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz sowie Absatz 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Aufwand der Bildungsdirektionen
1. Unterabschnitt
Sachaufwand
Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche sowie der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten verbundene Sachaufwand ist vom Land zu tragen.
(2)Absatz 2Der Sachaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Sachaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.Der Sachaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß Paragraph 29, auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Sachaufwand trägt, der gemäß Absatz eins, von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.
(3)Absatz 3Der Aufwand für die Erweiterung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes auf die Besoldung der Landeslehrpersonen ist vom Bund zu tragen. Ein damit in Zusammenhang stehender Aufwand für die Erstellung oder Adaptierung von IT-Verfahren des Landes ist vom Land zu tragen. Der mit der Landesvollziehung in Zusammenhang stehende Aufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes ist zwei Jahre ab der Verfügbarkeit für das Land zur Hälfte vom Bund zu tragen.
(4)Absatz 4Für den Betrieb und die Weiterentwicklung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement, dessen sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, zu bedienen haben, ist § 44a BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe des Bundes die Bildungsdirektionen treten.Für den Betrieb und die Weiterentwicklung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement, dessen sich die Länder gemäß Art. römisch IV Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, zu bedienen haben, ist Paragraph 44 a, BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe des Bundes die Bildungsdirektionen treten.
2. Unterabschnitt
Personalaufwand
Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion
§ 26.Paragraph 26,
Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.
Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsUnbeschadet des § 26 istUnbeschadet des Paragraph 26, ist
der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und
der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land
zu tragen.
(2)Absatz 2Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.Als Grundlage für die gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß Paragraph 28, zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Artikel 113, Absatz 9, B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.
(3)Absatz 3Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß Paragraph 29, auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Absatz eins, von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.
5. Abschnitt
Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision
Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsFür die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:
Die finanziellen und personellen Ressourcen,
die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und
die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.
Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.
Internes Rechnungswesen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz einsAn jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung festzulegen.
Berichtspflichten
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDer Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat im jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist darüber hinaus verpflichtet, über Entscheidungen und Ereignisse von erheblicher und nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.
(2)Absatz 2Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat alle drei Jahre im Wege des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung einen hinsichtlich Aufbau und Struktur nach Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung zu erstellenden nationalen Schulqualitätsbericht, der einen Personal- und Ressourcenbericht sowie die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung enthält, an den Nationalrat zu legen.
Innenrevision
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.Die Innenrevisionen gemäß Absatz eins, haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur neuen Rechtslage
§ 32.Paragraph 32,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Bildungsdirektionen treten mit 1. Jänner 2019 an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) sowie hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Stelle der Landesregierung. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt dem Landesschulrat und bezüglich der genannten Angelegenheiten der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte sind ab diesem Zeitpunkt der jeweiligen Bildungsdirektion zuzuordnen.
(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sowie andere Vorbereitungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bildungsdirektion sicher zu stellen, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen bzw. getroffen werden. Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
Beschwerden gegen Bescheide
§ 33.Paragraph 33,
Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet
in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und
in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.
Kundmachung von Verordnungen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsVerordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind in einem Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
(2)Absatz 2Verordnungen, die nur einzelne Schulen betreffen, sind an den betreffenden Schulen durch Aushang kundzumachen.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 35.Paragraph 35,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 36.Paragraph 36,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:
Hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,Hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz eins und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,
hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 25, Absatz 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und
im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht
§ 37.Paragraph 37,
(Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 6, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(2)Absatz 2Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG endet die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) sowie eines allenfalls bestellten Vizepräsidenten oder einer allenfalls bestellten Vizepräsidentin. Die §§ 7 bis 15 sind anzuwenden und es sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß den §§ 18 und 19 auszuschreiben. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin des Präsidialbereichs endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien).Mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin gemäß Artikel 151, Absatz 61, B-VG endet die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) sowie eines allenfalls bestellten Vizepräsidenten oder einer allenfalls bestellten Vizepräsidentin. Die Paragraphen 7 bis 15 sind anzuwenden und es sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß den Paragraphen 18 und 19 auszuschreiben. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin des Präsidialbereichs endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien).
Wird der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) gemäß Art 151 Abs. 61 Z 1 B-VG mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betraut, sind die für den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) jeweils geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge weiter anzuwenden und die Aufwendungen vom Land zu tragen.Wird der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) gemäß Artikel 151, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betraut, sind die für den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) jeweils geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge weiter anzuwenden und die Aufwendungen vom Land zu tragen.
Artikel 8
Änderung des Ausschreibungsgesetzes
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:Das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Z 2 entfällt.Paragraph 25, Ziffer 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 25 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“Paragraph 25, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) In § 1 wird dem Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph eins, wird dem Text des Paragraph eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der Paragraphen 8 a,, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:Paragraph 6, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins,, 1a und 1b ersetzt:
„(1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Bildungsdirektionen sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. In den Lehrplänen kann bei Bedarf vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektionen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen haben; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten sowie für den Fall der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen erfolgen.
(1a)Absatz eins aFür einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung, sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 129 an den betroffenen Schulen kundzumachen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.Für einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung, sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß Paragraph 129, an den betroffenen Schulen kundzumachen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.
(1b)Absatz eins bDie Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.“Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, vertretbar ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 3 fünfter Satz wird durch folgende beide Sätze ersetzt:Paragraph 6, Absatz 3, fünfter Satz wird durch folgende beide Sätze ersetzt:
„Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.“„Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Absatz eins b,) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Schulversuche
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsSoweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.
(2)Absatz 2An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.
(3)Absatz 3Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.
(4)Absatz 4Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 9) der Regierungsvorlage beizulegen.Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Absatz 9,) der Regierungsvorlage beizulegen.
(5)Absatz 5Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.
(6)Absatz 6Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.
(7)Absatz 7Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.
(8)Absatz 8Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.
(9)Absatz 9Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.“Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7a Abs. 1 und § 8c Abs. 7 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 8 c, Absatz 7, wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 lit. k entfällt.Paragraph 8, Litera k, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. q angefügt:In Paragraph 8, wird der Punkt am Ende der Litera p, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera q, angefügt:
unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 8a samt Überschrift lautet:Paragraph 8 a, samt Überschrift lautet:
„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz einsDer Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Absatz 3, der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,
unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,
bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2)Absatz 2Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.Die Festlegungen gemäß Absatz eins, sind dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. römisch IV des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten Paragraph 8, Litera k, in Verbindung mit den Paragraphen 14,, 21, 21h und 33 sowie die Paragraphen 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die Paragraphen 43,, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4)Absatz 4Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Absatz eins, dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8b samt Überschrift lautet:Paragraph 8 b, samt Überschrift lautet:
„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz einsDer Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.
(2)Absatz 2Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.
(4)Absatz 4Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“Die Festlegungen gemäß Absatz eins bis 3 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) In § 8d Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „– unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote –“ durch die Wendung „unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 d, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wendung „– unbeschadet des Paragraph 8 a, Absatz 3, sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote –“ durch die Wendung „unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 8e Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 8 e, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 8e Abs. 4a, 5 und 6 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:Paragraph 8 e, Absatz 4 a,, 5 und 6 wird durch folgende Absatz 5 und 6 ersetzt:
„(5)Absatz 5Abs. 1 bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dassAbsatz eins bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können undSprachstartgruppen und Sprachförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.
(6)Absatz 6Abs. 1 bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.“Absatz eins bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.“
13.Novellierungsanordnung 13, (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 8g Abs. 1) Nach § 8e werden folgende §§ 8f und 8g samt Überschriften eingefügt:(Verfassungsbestimmung hinsichtlich Paragraph 8 g, Absatz eins,) Nach Paragraph 8 e, werden folgende Paragraphen 8 f und 8g samt Überschriften eingefügt:
„Bundes-Schulcluster
§ 8f.Paragraph 8 f,
(1)Absatz einsDie im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen geführt werden (Schulcluster). Diese Schulcluster sind als „Bundes-Schulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.Die im römisch II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen geführt werden (Schulcluster). Diese Schulcluster sind als „Bundes-Schulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.
(2)Absatz 2Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.Die Bildung von Schulclustern gemäß Absatz 3 und 4 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3)Absatz 3Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wennDie Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Absatz 2, jedenfalls dann anzustreben, wenn
die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und
zumindest eine dieser Schulen weniger als 200 Schülerinnen und Schüler umfasst und
an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat.
(4)Absatz 4Schulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Leiters oder der Leiterin oder des Dienststellenausschusses einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wennSchulcluster können unbeschadet des Absatz 2, auch bei Nichtvorliegen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Leiters oder der Leiterin oder des Dienststellenausschusses einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn
die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und
ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
(5)Absatz 5Für jeden Bundes-Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.
(6)Absatz 6Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 207n Abs. 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beachten. In diesem Zusammenhang sind im Höchstausmaß der durch die Minderung der Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellten Lehrpersonenwochenstunden auch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet.Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist Paragraph 207 n, Absatz 11, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beachten. In diesem Zusammenhang sind im Höchstausmaß der durch die Minderung der Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellten Lehrpersonenwochenstunden auch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet.
Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
§ 8g.Paragraph 8 g,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass(Verfassungsbestimmung) Die im römisch II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. römisch fünf Ziffer eins und 2 der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
die Schulerhalter zustimmen,
für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,
der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes richten.die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. römisch fünf Ziffer eins, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes richten.
(2)Absatz 2Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. § 8f Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung. Für die Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.Die Bildung von Schulclustern gemäß Absatz eins, hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Paragraph 8 f, Absatz 2, zweiter Satz findet Anwendung. Für die Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3)Absatz 3Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat weiters zur Voraussetzung, dassDie Bildung von Schulclustern gemäß Absatz eins, hat weiters zur Voraussetzung, dass
diese von den Leitern und Leiterinnen der beteiligten Schulen angeregt wurde,
ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt und
die Schulkonferenzen jeder beteiligten Schule nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen oder Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen.
Diese Schulcluster sind als „Schulcluster“ mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 1 (Volksschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen“.(Grundsatzbestimmung) Im römisch II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt römisch eins (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 1 (Volksschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen“.
15.Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung) In den §§ 11, 12 und 13 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 11.“, „§ 12.“, „§ 13.“ und „§ 14.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 11,, 12 und 13 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 11.“, „§ 12.“, „§ 13.“ und „§ 14.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 3 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.“Über die Organisationsform gemäß Absatz eins und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Absatz 2, ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 14.Paragraph 14,
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 2 (Hauptschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen“.(Grundsatzbestimmung) Im römisch II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt römisch eins (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 2 (Hauptschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen“.
19.Novellierungsanordnung 19, § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.“
20.Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) In den §§ 18, 18a, 19 und 20 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 18.“, „§ 18a.“, „§ 19.“, „§ 20.“ und „§ 21.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 18,, 18a, 19 und 20 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 18.“, „§ 18a.“, „§ 19.“, „§ 20.“ und „§ 21.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, (Grundsatzbestimmung) § 18a letzter Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 18 a, letzter Satz lautet:
„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 21 samt Überschrift lautet:Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 21.Paragraph 21,
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
23.Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 2a (Neue Mittelschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen“.(Grundsatzbestimmung) Im römisch II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt römisch eins (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 2a (Neue Mittelschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 21b Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962)“ durch die Wendung „mit Zustimmung der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß Paragraph 18, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,)“ durch die Wendung „mit Zustimmung der Bildungsdirektion“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 21b Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;“
26.Novellierungsanordnung 26, (Grundsatzbestimmung) In den §§ 21d, 21e, 21f und 21g wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 21d.“, „§ 21e.“, „§ 21f.“, „§ 21g.“ und „§ 21h.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 21 d,, 21e, 21f und 21g wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 21d.“, „§ 21e.“, „§ 21f.“, „§ 21g.“ und „§ 21h.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, (Grundsatzbestimmung) § 21e letzter Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 21 e, letzter Satz lautet:
„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 21h samt Überschrift lautet:Paragraph 21 h, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 21h.Paragraph 21 h,
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Neuen Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Neuen Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
29.Novellierungsanordnung 29, (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen“.(Grundsatzbestimmung) Im römisch II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt römisch eins (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen“.
30.Novellierungsanordnung 30, (Grundsatzbestimmung) In den §§ 24, 25 und 26 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 24.“, „§ 25.“, „§ 26.“ und „§ 27.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 24,, 25 und 26 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 24.“, „§ 25.“, „§ 26.“ und „§ 27.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 27.Paragraph 27,
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, (Verfassungsbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschrift „c) Verfassungsbestimmungen“ sowie § 27a samt Überschrift.(Verfassungsbestimmung) Im römisch II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt römisch eins (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschrift „c) Verfassungsbestimmungen“ sowie Paragraph 27 a, samt Überschrift.
33.Novellierungsanordnung 33, (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 4 (Polytechnische Schule) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen“.(Grundsatzbestimmung) Im römisch II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt römisch eins (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 4 (Polytechnische Schule) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen“.
34.Novellierungsanordnung 34, (Grundsatzbestimmung) In den §§ 30, 31 und 32 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 30.“, „§ 31.“, „§ 32.“ und „§ 33.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 30,, 31 und 32 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 30.“, „§ 31.“, „§ 32.“ und „§ 33.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, (Grundsatzbestimmung) § 31 letzter Satz lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 31, letzter Satz lautet:
„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 33 samt Überschrift lautet:Paragraph 33, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 33.Paragraph 33,
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 33a Abs. 3 wird der Beistrich nach der Wendung „die Organisationsform“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und die Klassenschülerzahl“.In Paragraph 33 a, Absatz 3, wird der Beistrich nach der Wendung „die Organisationsform“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und die Klassenschülerzahl“.
38.Novellierungsanordnung 38, § 39 Abs. 1a lautet:Paragraph 39, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aIm Lehrplan (§ 6) der in § 36 Z 1 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der in Paragraph 36, Ziffer eins, genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen:
Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 43 samt Überschrift lautet:Paragraph 43, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz einsDie Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Abs. 1 ist anzuwenden.“Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Absatz eins, ist anzuwenden.“
40.Novellierungsanordnung 40, (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil B (Berufsbildende Schulen) Abschnitt I (Berufsbildende Pflichtschulen [Berufsschule]) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen“.(Grundsatzbestimmung) Im römisch II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil B (Berufsbildende Schulen) Abschnitt römisch eins (Berufsbildende Pflichtschulen [Berufsschule]) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen“.
41.Novellierungsanordnung 41, (Grundsatzbestimmung) In den §§ 48, 49 und 50 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 48.“, „§ 49.“, „§ 50.“ und „§ 51.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.(Grundsatzbestimmung) In den Paragraphen 48,, 49 und 50 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 48.“, „§ 49.“, „§ 50.“ und „§ 51.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.
42.Novellierungsanordnung 42, (Grundsatzbestimmung) In § 49 Abs. 4 wird die Wendung „aus Anlaß von Ferien“ durch die Wendung „aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 49, Absatz 4, wird die Wendung „aus Anlaß von Ferien“ durch die Wendung „aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 51 samt Überschrift lautet:Paragraph 51, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 51.Paragraph 51,
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 52 Abs. 1 wird die Wendung „sozialem Gebiet“ durch die Wendung „sozialem oder pädagogischem Gebiet“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz eins, wird die Wendung „sozialem Gebiet“ durch die Wendung „sozialem oder pädagogischem Gebiet“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 54 Abs. 1 wird die lit. e durch folgende lit. e und f ersetzt:In Paragraph 54, Absatz eins, wird die Litera e, durch folgende Litera e und f ersetzt:
Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.“Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 57 samt Überschrift lautet:Paragraph 57, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 57.Paragraph 57,
Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
47.Novellierungsanordnung 47, Nach § 63a werden folgende §§ 63b und 63c jeweils samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 63 a, werden folgende Paragraphen 63 b und 63c jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
§ 63b.Paragraph 63 b,
(1)Absatz einsDie Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.
(3)Absatz 3In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
(4)Absatz 4Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.
Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
§ 63c.Paragraph 63 c,
Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63b Abs. 3 anzuwenden.“ Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 63 b, Absatz 3, anzuwenden.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 64 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Abs. 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue Zeilen angefügt:In Paragraph 64, Absatz 2, wird der Punkt am Ende des Absatz 2, durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue Zeilen angefügt:
„Bundesfachschule für Sozialberufe;
Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 71 samt Überschrift lautet:Paragraph 71, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 71.Paragraph 71,
Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 130a Abs. 1 wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 130 a, Absatz eins, wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, Nach § 130a wird folgender § 130b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 130 a, wird folgender Paragraph 130 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 130b.Paragraph 130 b,
Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.“ Schulversuche auf der Grundlage des Paragraph 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. Paragraph 7, Absatz 4, ist anzuwenden.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 131 Abs. 25 Z 6 entfällt.Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 6, entfällt.
53.Novellierungsanordnung 53, Dem § 131 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 132b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 132 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 6 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 7 samt Überschrift, § 130b samt Überschrift sowie § 133 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;Paragraph 6, Absatz eins,, 1a, 1b und 3, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 130 b, samt Überschrift sowie Paragraph 133, Absatz 3, treten mit 1. September 2017 in Kraft;
(Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2, § 8g Abs. 1 sowie lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3) § 1 Abs. 1 und 2, § 8 lit. p und q, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8e Abs. 4, 5 und 6, § 8f samt Überschrift, § 8g samt Überschrift, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 21b Abs. 1 Z 2, § 21h samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 33a Abs. 3, § 39 Abs. 1a, § 43 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1 lit. e und f, § 57 samt Überschrift, § 63b samt Überschrift, § 63c samt Überschrift, § 64 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 8 lit. k, § 8e Abs. 4a, lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 (einschließlich § 27a samt Überschrift) und § 131 Abs. 25 Z 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;(Verfassungsbestimmung betreffend Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 g, Absatz eins, sowie Litera c, des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins Unterabschnitt 3) Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Litera p und q, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 8 b, samt Überschrift, Paragraph 8 e, Absatz 4,, 5 und 6, Paragraph 8 f, samt Überschrift, Paragraph 8 g, samt Überschrift, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 21 h, samt Überschrift, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 33 a, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins a,, Paragraph 43, samt Überschrift, Paragraph 51, samt Überschrift, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins, Litera e und f, Paragraph 57, samt Überschrift, Paragraph 63 b, samt Überschrift, Paragraph 63 c, samt Überschrift, Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 71, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; Paragraph 8, Litera k,, Paragraph 8 e, Absatz 4 a,, Litera c, des römisch II. Hauptstückes Teil A Abschnitt römisch eins Unterabschnitt 3 (einschließlich Paragraph 27 a, samt Überschrift) und Paragraph 131, Absatz 25, Ziffer 6, treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
§ 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21b Abs. 1 Z 1, § 21e, § 31 und § 130a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8 c, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 18 a,, Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 21 e,, Paragraph 31 und Paragraph 130 a, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 und § 49 Abs. 4 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 d, Absatz 3 und Paragraph 49, Absatz 4, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;
§ 131a samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.Paragraph 131 a, samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.“Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung gemäß Ziffer 3, ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Ziffer 3, genannten Zeitpunkt anzuwenden.“
54.Novellierungsanordnung 54, Nach § 131 wird folgender § 131a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 131, wird folgender Paragraph 131 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einrichtung von Modellregionen
§ 131a.Paragraph 131 a,
(1)Absatz einsZum Zweck der Erprobung von Maßnahmen, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in den Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Neuer Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe und höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in Modellregionen erfasst sein.
(2)Absatz 2Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des Paragraph 8 a, Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
(3)Absatz 3Soweit bei der Einrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die in die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Vor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.
(4)Absatz 4Die Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der für die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.
(5)Absatz 5Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß § 57 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß Paragraph 57, des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.
(6)Absatz 6Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der jeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, beginnend mit der 5. Schulstufe.
(7)Absatz 7Die Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.
(8)Absatz 8Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.“
55.Novellierungsanordnung 55, Nach § 132a wird folgender § 132b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 132 a, wird folgender Paragraph 132 b, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§ 132b.Paragraph 132 b,
Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“ Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 133 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 133, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 4, ist die Bundesregierung betraut.“
Artikel 10
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:Paragraph 5, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins,, 1a und 1b ersetzt:
„(1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.
(1a)Absatz eins aFür einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß Paragraph 33, an den betroffenen Schulen kundzumachen.
(1b)Absatz eins bDie Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:Paragraph 5, Absatz 3, vorletzter Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:
„Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.“„Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Absatz eins b,) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Schulversuche
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.
(2)Absatz 2An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.
(3)Absatz 3Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.
(4)Absatz 4Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 8) der Regierungsvorlage beizulegen.Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Absatz 8,) der Regierungsvorlage beizulegen.
(5)Absatz 5Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.
(6)Absatz 6Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(7)Absatz 7Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.
(8)Absatz 8Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8a samt Überschrift lautet:Paragraph 8 a, samt Überschrift lautet:
„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz einsDer Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Absatz 3, der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,
bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,
unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und
bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.
Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2)Absatz 2Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.Die Festlegungen gemäß Absatz eins, sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Paragraph 15, in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
(4)Absatz 4Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Absatz eins, dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8b samt Überschrift lautet:Paragraph 8 b, samt Überschrift lautet:
„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz einsDer Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.
(2)Absatz 2Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3)Absatz 3Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“Die Festlegungen gemäß Absatz eins und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8c Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 8 c, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Klassenschülerzahl
§ 15.Paragraph 15,
Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“ Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie in § 36 Z 5 und 6 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 31 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, sowie in Paragraph 36, Ziffer 5 und 6 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 35 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 31 c, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 36, Ziffer 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 6 samt Überschrift, § 36 Z 1, 2 und 5a sowie § 40 samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;Paragraph 5, Absatz eins,, 1a, 1b und 3, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 36, Ziffer eins,, 2 und 5a sowie Paragraph 40, samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
§ 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8c Abs. 4 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft.Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 8 b, samt Überschrift, Paragraph 8 c, Absatz 4, sowie Paragraph 15, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft.
§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.“Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung gemäß Ziffer 3, ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Ziffer 3, genannten Zeitpunkt anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 36 Z 1 lautet:Paragraph 36, Ziffer eins, lautet:
hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 5, Absatz 3, vorletzter Satz, Paragraph 7, Ziffer 8 und 9, Paragraph 8,, Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 31 b und Paragraph 32, Absatz 2, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 36 Z 2 lautet:Paragraph 36, Ziffer 2, lautet:
hinsichtlich § 6 Abs. 5, § 8a, § 8b Abs. 2 und 3, § 8c, § 15 und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 8 c,, Paragraph 15 und Paragraph 31 c, Absatz 4, der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 36 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:Nach Paragraph 36, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesregierung;“hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4, die Bundesregierung;“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 40, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 40.Paragraph 40,
Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden.“ Schulversuche auf der Grundlage des Paragraph 6, in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. Paragraph 6, Absatz 4, ist anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „Übungsschulen“ jeweils durch die Wendung „Praxisschulen“ und die Wendung „Übungsschülerheime“ durch die Wendung „Praxisschülerheime“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wendung „Übungsschulen“ jeweils durch die Wendung „Praxisschulen“ und die Wendung „Übungsschülerheime“ durch die Wendung „Praxisschülerheime“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:(Verfassungsbestimmung hinsichtlich Paragraph 5 b,) Nach Paragraph 5, werden folgende Paragraphen 5 a und 5b eingefügt:
„§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz einsDie Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden können. Es ist weiters vorzusehen, dass die Schulerhalter bei der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektionen mitzuwirken haben.Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. römisch fünf Ziffer eins, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen, nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden können. Es ist weiters vorzusehen, dass die Schulerhalter bei der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektionen mitzuwirken haben.
(2)Absatz 2Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist vorzusehen, dass die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich ist.Die Bildung von Schulclustern gemäß Absatz 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist vorzusehen, dass die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich ist.
(3)Absatz 3Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wennDie Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Absatz 2, jedenfalls dann anzustreben, wenn
die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und
zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst und
an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und,
im Falle von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.
(4)Absatz 4Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wennDie Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Absatz 2, auch bei Nichtvorliegen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und
die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und
ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.
(5)Absatz 5Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.
(6)Absatz 6Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet werden. Die Ausführungsgesetzgebung hat sich bei der Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren.Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist Paragraph 26 c, Absatz 12, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet werden. Die Ausführungsgesetzgebung hat sich bei der Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. römisch IV Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren.
(7)Absatz 7Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen hat.
§ 5b.Paragraph 5 b,
(Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden können, mit der Maßgabe, dass (Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. römisch fünf Ziffer eins, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden können, mit der Maßgabe, dass
die Schulerhalter zustimmen,
hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden sind,hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, anzuwenden sind,
für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,
der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und
die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet.“die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. römisch fünf Ziffer eins, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10.Paragraph 10,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch des gemäß dem zweiten Satz beizustellenden Personals obliegt dem Land.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)“ durch die Wendung „Bewilligung der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wendung „Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)“ durch die Wendung „Bewilligung der Bildungsdirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen aufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Abs. 1, 2 und 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates“ durch die Wendung „Bildungsdirektion kann“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates“ durch die Wendung „Bildungsdirektion kann“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 13 Abs. 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 5, wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen hat nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (Verrechnungskonten).“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14(Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:(Verfassungsbestimmung hinsichtlich Paragraph 5 b,) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5 a,, Paragraph 5 b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 20 a, samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:
§ 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 undParagraph eins, Absatz eins,, Paragraph 5 a,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 20 a, samt Überschrift mit 1. September 2018 und
§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.“Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 5 und Paragraph 13, Absatz 5, mit 1. Jänner 2019.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§ 20a.Paragraph 20 a,
Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in § 5a die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“ Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Paragraph 5 a, die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“
Artikel 12
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) In § 1 wird dem Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph eins, wird dem Text des Paragraph eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, erster und zweiter Satz sowie Absatz 9,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz 5 a,, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a.Paragraph eins a,
Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2a wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2 a, wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 8 lautet:Paragraph 2, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (zB praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass abweichend von Absatz eins und 2 der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (zB praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.
(4)Absatz 4Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß Paragraph 2, Absatz 5, schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß Paragraph 44 a, des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Unterrichtsstunden“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Unterrichtsstunden“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 und 4 entfällt.Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3 und 4 entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(ausgenommen Ferialpraktika)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich praktischer Unterricht, ausgenommen Ferialpraktika)“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(ausgenommen Ferialpraktika)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich praktischer Unterricht, ausgenommen Ferialpraktika)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 3a wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3 a, wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Schulversuche
§ 6.Paragraph 6,
Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin oder mit dessen bzw. mit deren Zustimmung die Bildungsdirektion kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und hinsichtlich der in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind anzuwenden.“ Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin oder mit dessen bzw. mit deren Zustimmung die Bildungsdirektion kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im Paragraph eins, genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt römisch eins abgewichen wird. Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und hinsichtlich der in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen Paragraph 6, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sind anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) § 8 Abs. 5 lautet:(Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“
16.Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wendung „erster Instanz“.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, entfällt die Wendung „erster Instanz“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 8 Abs. 9 lautet:Paragraph 8, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag zum Schultag erklären.“
18.Novellierungsanordnung 18, (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 entfällt.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 10, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 9 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:Paragraph 9, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 3a ersetzt:
„(3)Absatz 3Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.
(3a)Absatz 3 aDer Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 8 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß Paragraph 8, Absatz 5, schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß Paragraph 44 a, des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Festlegungen gemäß Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“Die Festlegungen gemäß Absatz eins,, 2, 3, 3a und 4 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 10 Abs. 5a lautet:Paragraph 10, Absatz 5 a, lautet:
„(5a)Absatz 5 aAn lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag für die Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.“
24.Novellierungsanordnung 24, (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) § 10 Abs. 6 lautet:(Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 10 Abs. 7 letzter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 7, letzter Satz lautet:
„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Festlegungen gemäß Abs. 7 und 8 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“Die Festlegungen gemäß Absatz 7 und 8 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“
27.Novellierungsanordnung 27, (Grundsatzbestimmung) § 12 entfällt.(Grundsatzbestimmung) Paragraph 12, entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 15 Abs. 2 entfällt.Paragraph 15, Absatz 2, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 15a.Paragraph 15 a,
Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.“ Schulversuche auf der Grundlage des Paragraph 6, in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. Paragraph 7, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 16a wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;Paragraph 16 d und Paragraph 17, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 16 b, Absatz eins a, außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, samt Überschrift und Paragraph 15 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
(Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;(Verfassungsbestimmung betreffend Paragraph eins, Absatz 2,) Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz 5 und 8, Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 5, erster und zweiter Satz sowie Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, 3, 3a, 4 und 5 sowie Paragraph 10, Absatz 5 a,, 6 erster und zweiter Satz sowie Absatz 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; Paragraph 4, Absatz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;
§ 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;Paragraph 2, Absatz 2 a und Paragraph 5, Absatz 3 a, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 7, sowie Paragraph 10, Absatz 6, letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;
(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“(Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz 10, sowie Paragraph 15, Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. Paragraph 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 16b Abs. 1a entfällt.Paragraph 16 b, Absatz eins a, entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 16c wird folgender § 16d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16 c, wird folgender Paragraph 16 d, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§ 16d.Paragraph 16 d,
Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“ Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 17 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 17, wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland
Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Verfassungs- und Grundsatzbestimmungen, soweit im Folgenden keine besonderen Verfassungs- oder Grundsatzbestimmungen bestehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Abs. 1 und 4 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins und 4 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 wird die Wendung „Beim Landesschulrat für Burgenland“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland“ ersetzt.In Paragraph 15, wird die Wendung „Beim Landesschulrat für Burgenland“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, treten wie folgt in Kraft:
§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4 sowie § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 20, Absatz 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
(Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;(Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, Absatz 2, tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 15 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 15, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2 und 3 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) In § 14 wird nach der Absatzbezeichnung „(1)“ der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ eingefügt.(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 14, wird nach der Absatzbezeichnung „(1)“ der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19, § 23 und § 29 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 19,, Paragraph 23 und Paragraph 29, wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 31 wird die Wendung „Beim Landesschulrat“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 31, wird die Wendung „Beim Landesschulrat“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In § 34 wird nach Abs. 2d folgender Abs. 2e eingefügt:(Verfassungsbestimmung) In Paragraph 34, wird nach Absatz 2 d, folgender Absatz 2 e, eingefügt:
„(2e)Absatz 2 eDie nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, treten wie folgt in Kraft:
§ 36 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 36, Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
(Verfassungsbestimmung) § 14 Abs. 1 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;(Verfassungsbestimmung) Paragraph 14, Absatz eins, tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 19, § 23, § 29 und § 31 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 19,, Paragraph 23,, Paragraph 29 und Paragraph 31, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990, wird wie folgt geändert:
In Art. III Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.In Art. römisch III Absatz eins, wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2b wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 2 b, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 Abs. 2 wird angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird angefügt:
„Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache können standardisierte Testverfahren zur Verfügung gestellt werden, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der Bildungsdirektion von dieser durchzuführen sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 4 wird vor der Wendung „alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe“ die Wendung „– außer während des Besuchs einer Sprachstartgruppe –“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird vor der Wendung „alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe“ die Wendung „– außer während des Besuchs einer Sprachstartgruppe –“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „Die Prüfungsgebiete“ durch die Wendung „Die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wendung „Die Prüfungsgebiete“ durch die Wendung „Die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 3 entfällt die Wendung „ , soweit sie nicht von der zuständigen Schulbehörde für ein ganzes Bundesland oder vom zuständigen Bundesminister für das ganze Bundesland einheitlich festgelegt werden,“.In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt die Wendung „ , soweit sie nicht von der zuständigen Schulbehörde für ein ganzes Bundesland oder vom zuständigen Bundesminister für das ganze Bundesland einheitlich festgelegt werden,“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 4 entfällt.Paragraph 7, Absatz 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 2, 3, 4 und 6“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „§ 18 Absatz 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 18 Absatz 2,, 3, 4 und 6“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
10Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens“.In Paragraph 8, Absatz 3, entfällt die Wendung „bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens“.
11Novellierungsanordnung 11, § 9 Abs. 1a lautet:Paragraph 9, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 darf zeitweise schulstufen- oder schulartübergreifend unterrichtet werden.“Abweichend von Absatz eins, darf zeitweise schulstufen- oder schulartübergreifend unterrichtet werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz lautet:
„In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen (Klassenzuweisung).“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsstunden“ die Wendung „bzw. Unterrichtseinheiten“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsstunden“ die Wendung „bzw. Unterrichtseinheiten“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Schulleiter hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden).“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist. Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass sich in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die Festlegung von Unterrichtsstunden als Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen nicht erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt.“Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist. Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass sich in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die Festlegung von Unterrichtsstunden als Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen nicht erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 11 Abs. 6 lautet:Paragraph 11, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 11 Abs. 7 wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 7, wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 12 Abs. 4 wird nach der Wendung „im Jahreszeugnis“ die Wendung „nicht oder“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach der Wendung „im Jahreszeugnis“ die Wendung „nicht oder“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 12 Abs. 6 und Abs. 6a entfällt jeweils die Wendung „von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers“.In Paragraph 12, Absatz 6 und Absatz 6 a, entfällt jeweils die Wendung „von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers“.
21.Novellierungsanordnung 21, § 12 Abs. 9 lautet:Paragraph 12, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin am Förderunterricht beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes im Verhältnis zur Belastbarkeit des Schülers oder der Schülerin und auf dessen oder deren Förderungsbedürftigkeit Bedacht zu nehmen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 13a Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 13 a, Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“„Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 17 Abs. 3 entfällt.Paragraph 17, Absatz 3, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.“Für Kinder, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 18a Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 18 a, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Abs. 3) herangezogen werden können.“„Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Absatz 3,) herangezogen werden können.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 19 Abs. 1a wird das Wort „regelmäßige“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 19, Absatz eins a, wird das Wort „regelmäßige“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.“„Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Absatz eins, vorgesehenen Tage herangezogen werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 23 Abs. 1c letzter Satz entfällt.Paragraph 23, Absatz eins c, letzter Satz entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 24 Abs. 1 wird die Wendung „bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres“ durch die Wendung „und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wendung „bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres“ durch die Wendung „und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 30a wird der Klammerausdruck „(einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Technisches und textiles Werken)“ ersetzt.In Paragraph 30 a, wird der Klammerausdruck „(einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Technisches und textiles Werken)“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 32 Abs. 2 wird die Wendung „eine Sonderschule“ durch die Wendung „die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2, wird die Wendung „eine Sonderschule“ durch die Wendung „die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 32 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 32, Absatz 2 a, wird folgender Satz angefügt:
„Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 33 Abs. 7 wird die Wendung „den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 7, wird die Wendung „den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 34 Abs. 4 wird angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz 4, wird angefügt:
„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.“„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 79, an den betroffenen Schulen kundzumachen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 35 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor“ durch die Wendung „der nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wendung „der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor“ durch die Wendung „der nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 41a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 42 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist.“„Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist Paragraph 35, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 45 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:In Paragraph 45, Absatz 7, wird der Punkt am Ende der Litera b, durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 46 Abs. 1 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz eins, wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 55c in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 9/2012 und BGBl. I Nr. 56/2016 wird folgender § 55d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 55 c, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, wird folgender Paragraph 55 d, samt Überschrift eingefügt:
„Bereichsleiter, Bereichsleiterin
§ 55d.Paragraph 55 d,
Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:
Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“
41.Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift des § 56 lautet:Die Überschrift des Paragraph 56, lautet:
„Schulleitung, Schulcluster-Leitung“
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 56 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 8 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Absatz eins bis 8 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 57 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 59 Abs. 5 sechster Satz wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „des Schulleiters“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 5, sechster Satz wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „des Schulleiters“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, § 63a Abs. 2 lautet:Paragraph 63 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Ziffer eins, Litera c,, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
die Entscheidung über
die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (Paragraphen 2, Absatz 4,, 3 Absatz 2 und 9 Absatz eins, Schulveranstaltungenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, in der geltenden Fassung),
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins,),
die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (Paragraph 14, Absatz 6,),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (Paragraph 14, Absatz 7,),
die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (Paragraph 18, Absatz 2,),
die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (Paragraph 18 a, Absatz eins,),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a),die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18 a, Absatz 4 und 19 Absatz eins a,),
die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (Paragraph 23, Absatz eins c,),
die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),die Hausordnung (Paragraph 44, Absatz eins,),
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (Paragraph 46, Absatz eins,),
die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (Paragraph 46, Absatz 2,),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (Paragraph 7, Absatz 6, des Schulorganisationsgesetzes),
über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (Paragraph 12, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (Paragraph 18 a, des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins, des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (Paragraph 21 e, des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (Paragraphen 2,, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Das Schulforum von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.“Das Schulforum von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (Paragraph 64 a,) zur Entscheidung übertragen werden.“
46.Novellierungsanordnung 46, § 63a Abs. 4 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 63 a, Absatz 4, zweiter und dritter Satz lautet:
„Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 63a Abs. 7 erster Satz wird die Wendung „die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend“ durch die Wendung „die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler anwesend“ ersetzt.In Paragraph 63 a, Absatz 7, erster Satz wird die Wendung „die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend“ durch die Wendung „die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler anwesend“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 63a Abs. 7 vierter Satz lautet:Paragraph 63 a, Absatz 7, vierter Satz lautet:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 63a Abs. 10 zweiter und dritter Satz lautet:Paragraph 63 a, Absatz 10, zweiter und dritter Satz lautet:
„Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 63a Abs. 12 erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.In Paragraph 63 a, Absatz 12, erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 63a Abs. 12 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 63 a, Absatz 12, dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 63a Abs. 13 lautet der erste Teilsatz des ersten Satzes:In Paragraph 63 a, Absatz 13, lautet der erste Teilsatz des ersten Satzes:
„Kann das Schulforum in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 63a Abs. 14 vorletzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. h bis j“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. l, n und s“ ersetzt.In Paragraph 63 a, Absatz 14, vorletzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins, Litera h bis j“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins, Litera l,, n und s“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, § 63a Abs. 17 lautet:Paragraph 63 a, Absatz 17, lautet:
„(17)Absatz 17Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Absatz 9,) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“
55.Novellierungsanordnung 55, Die Überschrift des § 64 lautet:Die Überschrift des Paragraph 64, lautet:
„Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss“
56.Novellierungsanordnung 56, Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 64, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 64 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2d ersetzt:Paragraph 64, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 bis 2d ersetzt:
„(2)Absatz 2Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulgemeinschaftsausschuss die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, e, f, g, j, k, l, m, n, o, p und s, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulgemeinschaftsausschuss die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Ziffer eins, Litera c,, d, e, f, g, j, k, l, m, n, o, p und s, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
die Entscheidung über
die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (Paragraphen 2, Absatz 4,, 3 Absatz 2 und 9 Absatz eins, Schulveranstaltungenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1995, in der geltenden Fassung),
die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins,),
die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (Paragraph 14, Absatz 7,),
die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (Paragraph 19, Absatz eins,),
die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (Paragraph 23, Absatz eins c,),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (Paragraph 36, Absatz 3,),
die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),die Hausordnung (Paragraph 44, Absatz eins,),
die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (Paragraph 46, Absatz eins,),
die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (Paragraph 46, Absatz 2,),
die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (Paragraph 7, Absatz 6, des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (Paragraph 7 a, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes),
über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (Paragraph 31, des Schulorganisationsgesetzes),
schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (Paragraphen 2,, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (Paragraph 8, Schulzeitverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, in der geltenden Fassung),
die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (Paragraph 64 a,) zur Entscheidung übertragen werden.
(2a)Absatz 2 aDem Klassenforum gehören der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin und die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin; sofern der Schulleiter oder die Schulleiterin anwesend ist, kann dieser oder diese den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
(2b)Absatz 2 bDas Klassenforum ist vom Klassenvorstand oder der Klassenvorständin jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
(2c)Absatz 2 cIm Klassenforum kommt dem Klassenvorstand oder der Klassenvorständin und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers und jeder Schülerin der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(2d)Absatz 2 dDas Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin oder der Schulleiter oder die Schulleiterin und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet die Stimme des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin und in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluss auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf den Schulgemeinschaftsausschuss über.“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 64 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Lehrer“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Lehrer“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 64 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 64 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wendung „der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz 7, erster Satz wird nach der Wendung „der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.
61.Novellierungsanordnung 61, § 64 Abs. 8 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 64, Absatz 8, erster und zweiter Satz lautet:
„Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 64 Abs. 11 erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 11, erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, § 64 Abs. 11 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 64, Absatz 11, dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 64 Abs. 12 erster Satz lautet:Paragraph 64, Absatz 12, erster Satz lautet:
„Für die Vorberatung einzelner Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuss Unterausschüsse einsetzen.“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 64 Abs. 13 zweiter Satz wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Schulerhalter“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „administrative Verwaltungskraft“ eingefügt.In Paragraph 64, Absatz 13, zweiter Satz wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Schulerhalter“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „administrative Verwaltungskraft“ eingefügt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 64 Abs. 13 wird im dritten Satz das Wort „Schulgesundheitspflege“ durch die Wendung „schulärztlichen Betreuung“ und im vorletzten Satz das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. j bis l“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. j, m, o und p“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 13, wird im dritten Satz das Wort „Schulgesundheitspflege“ durch die Wendung „schulärztlichen Betreuung“ und im vorletzten Satz das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins, Litera j bis l“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins, Litera j,, m, o und p“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, § 64 Abs. 14 lautet:Paragraph 64, Absatz 14, lautet:
„(14)Absatz 14Über den Verlauf der Sitzungen des Klassenforums und des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen sind.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 64 Abs. 16 lautet:Paragraph 64, Absatz 16, lautet:
„(16)Absatz 16Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Absatz 12,) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 64 Abs. 17 lautet der erste Teilsatz:In Paragraph 64, Absatz 17, lautet der erste Teilsatz:
„Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“
70.Novellierungsanordnung 70, Nach § 64 wird folgender § 64a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schulclusterbeirat
§ 64a.Paragraph 64 a,
(1)Absatz einsFür Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden.Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden.
(2)Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulclusterbeirat
die Entscheidung in den Angelegenheiten, die ihm gemäß § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 übertragen wurden, unddie Entscheidung in den Angelegenheiten, die ihm gemäß Paragraph 63 a, Absatz 2 und Paragraph 64, Absatz 2, übertragen wurden, und
die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der am Schulcluster beteiligten Schulen sowie des Schulclusters als solchen.
(3)Absatz 3Dem Schulclusterbeirat gehören an:
Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,
die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,
je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,
je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie
mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Ziffer 3,) sowie der Erziehungsberechtigten (Ziffer 4,) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.
(4)Absatz 4Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat den Schulclusterbeirat einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulclusterbeirat einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr.
(5)Absatz 5Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.
(6)Absatz 6Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.
(7)Absatz 7Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulclusterbeirat Ausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Ausschusses unterliegt den Beschlusserfordernissen des Abs. 6.Für die Vorberatung einzelner der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten kann der Schulclusterbeirat Ausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Ausschusses unterliegt den Beschlusserfordernissen des Absatz 6,
(8)Absatz 8An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrerinnen und Lehrer, Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Obmann oder Obfrau des Elternvereines, Bildungsberaterinnen und Bildungsberater, Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter, Schularzt oder Schulärztin, Leiter oder Leiterin des Schülerheimes, Schulerhalter, administrative Verwaltungskraft ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters diese Personen einzuladen. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer oder eine entsprechend befähigte Lehrerin, bei der Behandlung von Angelegenheiten der schulärztlichen Betreuung der Schularzt oder die Schulärztin einzuladen. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat weiters den pädagogischen Leiter oder die pädagogische Leiterin eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern und Schülerinnen von am Schulcluster beteiligten Schulen besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters oder dieser pädagogischen Leiterin zweckmäßig erscheinen lassen.An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrerinnen und Lehrer, Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Obmann oder Obfrau des Elternvereines, Bildungsberaterinnen und Bildungsberater, Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter, Schularzt oder Schulärztin, Leiter oder Leiterin des Schülerheimes, Schulerhalter, administrative Verwaltungskraft ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters diese Personen einzuladen. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer oder eine entsprechend befähigte Lehrerin, bei der Behandlung von Angelegenheiten der schulärztlichen Betreuung der Schularzt oder die Schulärztin einzuladen. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat weiters den pädagogischen Leiter oder die pädagogische Leiterin eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern und Schülerinnen von am Schulcluster beteiligten Schulen besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters oder dieser pädagogischen Leiterin zweckmäßig erscheinen lassen.
(9)Absatz 9Über den Verlauf der Sitzungen geführte Aufzeichnung sind den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(10)Absatz 10Der Schulclusterbeirat kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(11)Absatz 11Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulclusterbeirates und des Ausschusses (Abs. 7) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulclusterbeirates und des Ausschusses (Absatz 7,) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(12)Absatz 12Kann der Schulclusterbeirat in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters den Schulclusterbeirat unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulclusterbeirat ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend ist.Kann der Schulclusterbeirat in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters den Schulclusterbeirat unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulclusterbeirat ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 anwesend ist.
(13)Absatz 13In den Angelegenheiten des Schulclusterbeirates obliegt die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters bei dessen oder deren Verhinderung einem von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiter oder einer von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiterin. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulclusterbeirates erfolgt keine Stellvertretung. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.“In den Angelegenheiten des Schulclusterbeirates obliegt die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters bei dessen oder deren Verhinderung einem von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiter oder einer von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiterin. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulclusterbeirates erfolgt keine Stellvertretung. Ein Mitglied, das im Sinne des Paragraph 7, AVG befangen ist, gilt als verhindert.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 66 samt Überschrift wird durch folgende §§ 66, 66a und 66b jeweils samt Überschrift ersetzt:Paragraph 66, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 66,, 66a und 66b jeweils samt Überschrift ersetzt:
„Schulärztin, Schularzt
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsSchulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
§ 66a.Paragraph 66 a,
(1)Absatz einsDie Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in Paragraph 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:
Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,
Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,
die Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist und
die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung).
Maßnahmen gemäß Z 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 3 bedürfen der Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (Paragraph 173, ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
(2)Absatz 2Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren.
(3)Absatz 3Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.Die Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.
Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch LehrpersonenAusübung ärztlicher Tätigkeiten nach Paragraph 50 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen
§ 66b.Paragraph 66 b,
(1)Absatz einsDie Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.Die Ausübung einzelner gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Paragraph 50 a, ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (Paragraph 173, ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2)Absatz 2Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.“
72.Novellierungsanordnung 72, In § 70 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „des Bundes“.In Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz entfallen die Worte „des Bundes“.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 71 Abs. 2 lit. b entfällt die Wendung „in der Grundstufe I der Volksschule“.In Paragraph 71, Absatz 2, Litera b, entfällt die Wendung „in der Grundstufe römisch eins der Volksschule“.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 75 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen“ durch die Wendung „Prüfungen sind auf Ansuchen“ ersetzt.In Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz wird die Wendung „Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen“ durch die Wendung „Prüfungen sind auf Ansuchen“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 75 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 75, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aAnsuchen um Nostrifikation sind abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.“Ansuchen um Nostrifikation sind abweichend von Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.“
76.Novellierungsanordnung 76, In § 76 Abs. 1 wird die Wendung „beim örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz eins, wird die Wendung „beim örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.
77.Novellierungsanordnung 77, § 77 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte nicht zulässig sind. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden.“
78.Novellierungsanordnung 78, § 78 samt Überschrift lautet:Paragraph 78, samt Überschrift lautet:
„Schulversuche
§ 78.Paragraph 78,
Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“ Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im Paragraph eins, genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die Paragraphen 48 und 49) abgewichen wird. Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, ist anzuwenden.“
79.Novellierungsanordnung 79, Die §§ 78b und 78c jeweils samt Überschrift entfallen.Die Paragraphen 78 b und 78c jeweils samt Überschrift entfallen.
80.Novellierungsanordnung 80, Dem § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, 6 und 6a, § 41a Abs. 1, § 66b samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 4a, § 82g samt Überschrift und § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 82 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 78b samt Überschrift und § 78c samt Überschrift außer Kraft;Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 12, Absatz 4,, 6 und 6a, Paragraph 41 a, Absatz eins,, Paragraph 66 b, samt Überschrift, Paragraph 71, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 75, Absatz 4 a,, Paragraph 82 g, samt Überschrift und Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 82, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 78 b, samt Überschrift und Paragraph 78 c, samt Überschrift außer Kraft;
§ 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 18a Abs. 4, § 19 Abs. 1a, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 2a, § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2, § 45 Abs. 7, § 59 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 78 samt Überschrift und § 82f samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 18 a, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins a,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2 und 2a, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 45, Absatz 7,, Paragraph 59, Absatz 5,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 78, samt Überschrift und Paragraph 82 f, samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;
§ 2b Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 1c, § 55d samt Überschrift, die Überschrift des § 56 sowie § 56 Abs. 9, § 57 Abs. 2, § 63a Abs. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des § 64 sowie Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, § 64a samt Überschrift, § 66 samt Überschrift, § 66a samt Überschrift, § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 83 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 2 b, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 9,, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins c,, Paragraph 55 d, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 56, sowie Paragraph 56, Absatz 9,, Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 63 a, Absatz 2,, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des Paragraph 64, sowie Absatz eins,, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, Paragraph 64 a, samt Überschrift, Paragraph 66, samt Überschrift, Paragraph 66 a, samt Überschrift, Paragraph 83, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 83 und Paragraph 83, Absatz 3, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;Paragraph 11, Absatz 7,, Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
§ 30a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.“Paragraph 30 a, tritt mit 1. September 2021 in Kraft.“
81.Novellierungsanordnung 81, Nach § 82e werden folgende §§ 82f und 82g eingefügt:Nach Paragraph 82 e, werden folgende Paragraphen 82 f und 82g eingefügt:
„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
§ 82f.Paragraph 82 f,
Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden. Schulversuche auf der Grundlage des Paragraph 78, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 Paragraph 7, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.
Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden
§ 82g.Paragraph 82 g,
§ 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“ Paragraph 77, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“
82.Novellierungsanordnung 82, § 83 Abs. 1 lautet:Paragraph 83, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.“Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des Paragraph 80, – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des Paragraph 66, Absatz 4, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.“
83.Novellierungsanordnung 83, § 83 Abs. 1 lautet:Paragraph 83, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung betraut.“Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der Paragraphen 66 a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung betraut.“
84.Novellierungsanordnung 84, Dem § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.“Mit der Vollziehung des Paragraph 66 a, ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.“
Artikel 17
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 28 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 28, betreffende Zeile:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 33, betreffende Zeile:
„§ 33.
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Form und Umfang der abschließenden Prüfungen“
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 40 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 40, betreffende Zeile:
„§ 40.
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Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten“
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4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 41a betreffende Zeile.Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den Paragraph 41 a, betreffende Zeile.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 52 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 52, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 52a.
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Bereichsleiter, Bereichsleiterin“
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6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 53 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 53, betreffende Zeile:
„§ 53.
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Schulleitung, Schulcluster-Leitung“
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7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 55 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 55, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 55a.
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Studierendenkarte“
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8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 58 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 58, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 58a.
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Schulclusterbeirat“
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9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 62 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 62, betreffende Zeile:
„§ 62.
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Provisorialverfahren (Widerspruch)“
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10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 65 betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die den Paragraph 65, betreffende Zeile:
11.Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 65 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 65, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 65a.
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Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen“
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12.Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 70 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 70, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 71.
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Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden“
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13.Novellierungsanordnung 13, In § 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 4, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 33 Abs. 4 wird angefügt:Dem Paragraph 33, Absatz 4, wird angefügt:
„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 66 an den betroffenen Schulen kundzumachen.“„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß Paragraph 66, an den betroffenen Schulen kundzumachen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 34 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „der oder die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder Landeschulinspektorin“ durch die Wendung „der oder die nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wendung „der oder die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder Landeschulinspektorin“ durch die Wendung „der oder die nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 35 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden,“für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden,“
18.Novellierungsanordnung 18, § 42 Abs. 6 Z 3 lautet:Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:
Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist,“Absatz eins, Ziffer 4, sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung Paragraph 34, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist,“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bereichsleiter, Bereichsleiterin
§ 52a.Paragraph 52 a,
Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:
Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des § 53 lautet:Die Überschrift des Paragraph 53, lautet:
„Schulleitung, Schulcluster-Leitung“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 53 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 5 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Absatz eins bis 5 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 54 Abs. 2 lautet:Paragraph 54, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern und Lehrerinnen des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 58 Abs. 2 lautet:Paragraph 58, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 58a) zur Entscheidung übertragen werden.“Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (Paragraph 58 a,) zur Entscheidung übertragen werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 58 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 58, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Schulleiter und mindestens je zwei Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schulclusterbeirat
§ 58a.Paragraph 58 a,
Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“ Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist Paragraph 64 a, des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 61 Abs. 1 entfallen die Worte „des Bundes“.In Paragraph 61, Absatz eins, entfallen die Worte „des Bundes“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 65 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 65, Absatz 3, zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Studierende nicht zulässig sind. Für Studierende darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person hergestellt werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 69 Abs. 10 Z 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 69, Absatz 10, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 65a gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 69 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 28, 33, 40, 41a, 55a, 62, 65, 65a und 71 sowie § 35 Abs. 4 Z 1, § 69 Abs. 10 Z 2, § 70 und § 71 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 28,, 33, 40, 41a, 55a, 62, 65, 65a und 71 sowie Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 69, Absatz 10, Ziffer 2,, Paragraph 70 und Paragraph 71, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 7 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Z 3 und § 65 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 65, Absatz 3, treten mit 1. September 2017 in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 52a, 53 und 58a, § 4 Z 6 und 7, § 52a samt Überschrift, die Überschrift des § 53, § 53 Abs. 6, § 54 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und 6 und § 58a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;das Inhaltsverzeichnis betreffend die Paragraphen 52 a,, 53 und 58a, Paragraph 4, Ziffer 6 und 7, Paragraph 52 a, samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 53,, Paragraph 53, Absatz 6,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 2 und 6 und Paragraph 58 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 34 Abs. 2 Z 1 und § 61 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 61, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 70 entfällt die zweifach vorkommende Wendung „und Frauen“.In Paragraph 70, entfällt die zweifach vorkommende Wendung „und Frauen“.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 70 wird folgender § 71 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 71, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden
§ 71.Paragraph 71,
§ 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“ Paragraph 65, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“
Artikel 18
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „den örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wendung „den örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 2, wird dem Text des Paragraph 2, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz eins,) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsAuf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter und dritter Satz entsprechend abzuändern.“Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, zweiter und dritter Satz entsprechend abzuändern.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8a Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 8a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 15 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 wird die Wendung „der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 2, sowie Paragraph 22, Absatz 3 und 4 wird die Wendung „der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8a Abs. 3 wird die Wendung „im Rahmen seiner Zuständigkeiten“ durch die Wendung „im Rahmen ihrer Zuständigkeiten“ und der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 3, wird die Wendung „im Rahmen seiner Zuständigkeiten“ durch die Wendung „im Rahmen ihrer Zuständigkeiten“ und der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 3, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 samt Überschrift entfällt.Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wendung „dem Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 13 Abs. 1 wird die Wendung „des Bezirksschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wendung „des Bezirksschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen.“„Befreiungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Abschnitt I Unterabschnitt E lautet:Abschnitt römisch eins Unterabschnitt E lautet:
„E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsZur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu den mit Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:
Die Namen (Vor- und Familiennamen),
die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,
sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, oder Paragraph 13, erfüllen oder die gemäß Paragraph 15, für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
(3)Absatz 3Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Abs. 1 bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Absatz eins bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Absatz eins, erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.
(5)Absatz 5Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.
(6)Absatz 6Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 und 2 einerseits sowie gemäß Abs. 5 andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Abs. 5, nicht jedoch von den gemäß Abs. 1 und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Abs. 3 in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 5. Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohlDurch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Absatz eins und 2 einerseits sowie gemäß Absatz 5, andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Absatz 5,, nicht jedoch von den gemäß Absatz eins und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Absatz 3, in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz 5, Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl
von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 5 übermittelten Daten erfassten Personen,von in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 5, übermittelten Daten erfassten Personen,
von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 3 übermittelten Daten erfassten Personen undvon in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 3, übermittelten Daten erfassten Personen und
von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 erfassten Personenvon ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 erfassten Personen
sind unverzüglich nach erfolgtem Datenabgleich und beendeter Datenauswertung zu löschen.
(7)Absatz 7Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Absatz 5, übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.
(8)Absatz 8Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.“Die Spezifizierung der in Absatz eins, genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. Paragraph 8, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 23 Abs. 3 wird die Wendung „der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter“ durch die Wendung „die nach deren Standort örtlich zuständige Bildungsdirektion oder in deren Auftrag der Schulleiter“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wendung „der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter“ durch die Wendung „die nach deren Standort örtlich zuständige Bildungsdirektion oder in deren Auftrag der Schulleiter“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 27 entfallen die Worte „des Bundes“.In Paragraph 27, entfallen die Worte „des Bundes“.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schulleitung, Schulcluster-Leitung
§ 27a.Paragraph 27 a,
Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 28 lautet:Paragraph 28, lautet:
„§ 28.Paragraph 28,
Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.“ Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§ 28a.Paragraph 28 a,
Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“ Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 30 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
§ 8a Abs. 3 (gemäß Z 8) und § 31 Abs. 1 und 2 (gemäß Z 8) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 8 a, Absatz 3, (gemäß Ziffer 8,) und Paragraph 31, Absatz eins und 2 (gemäß Ziffer 8,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2, § 28 und § 28a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;Paragraph 2,, Paragraph 28 und Paragraph 28 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; Paragraph 10, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;
§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 (gemäß Z 6), § 15 Abs. 3 und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 8 a, Absatz 2, (gemäß Ziffer 6,), Paragraph 15, Absatz 3, und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3 (gemäß Z 5, 7 und 7a), § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27 und § 31 Abs. 1 (gemäß Z 20) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 (gemäß Ziffer 5,, 7 und 7a), Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27 und Paragraph 31, Absatz eins, (gemäß Ziffer 20,) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
Abschnitt I Unterabschnitt E und § 31 Abs. 2 (gemäß Z 21) treten mit 1. September 2019 in Kraft.“Abschnitt römisch eins Unterabschnitt E und Paragraph 31, Absatz 2, (gemäß Ziffer 21,) treten mit 1. September 2019 in Kraft.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 31 Abs. 1 wird die Wendung „die Landesschulräte“ durch die Wendung „die Bildungsdirektionen“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wendung „die Landesschulräte“ durch die Wendung „die Bildungsdirektionen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 31, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.“„Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 5, ist der Bundesminister für Inneres betraut.“
Artikel 20
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:
„Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen.“„Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (Paragraph 4, Absatz eins,) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 3 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 8a Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lautet:Paragraph 8 a, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz lautet:
„Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.“„Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8a Abs. 4a zweiter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 4 a, zweiter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 12 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 13 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 13, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 4, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 4a sowie § 11 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 4 a, sowie Paragraph 11, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 13, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule übertragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Protokollführung zu beauftragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „dem Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wendung „dem Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung „Der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz wird die Wendung „Der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, vierter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 4, erster und zweiter Satz lautet:
„Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet die Bildungsdirektion die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Z 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 11, Ziffer 3, wird die Wendung „vom Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 14 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 14, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 6 treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 6, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 4 sowie § 11 Z 3 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 11, Ziffer 3, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 14, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1b Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Leibeserziehern“ durch das Wort „Bewegungserziehern“ ersetzt.In Paragraph eins b, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Leibeserziehern“ durch das Wort „Bewegungserziehern“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 13 Z 1 lautet:Paragraph 13, Ziffer eins, lautet:
an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung;“an Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 13 Z 4 wird die Wendung „der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 13, Ziffer 4, wird die Wendung „der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 wird in Z 3 nach dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt und wird in Z 4 die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 25, wird in Ziffer 3, nach dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt und wird in Ziffer 4, die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 1b Abs. 1 Z 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 25, Ziffer 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 13 Z 1 und 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 13, Ziffer eins und 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Privatschulgesetzes
Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 lit. c wird das Wort „und“ am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt, erhält die lit. d die Bezeichnung „e)“ und wird nach lit. c folgende lit. d (neu) eingefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, wird das Wort „und“ am Ende der Litera c, durch einen Beistrich ersetzt, erhält die Litera d, die Bezeichnung „e)“ und wird nach Litera c, folgende Litera d, (neu) eingefügt:
der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a bis d“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a bis e“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 Litera a bis d“ durch das Zitat „Abs. 1 Litera a bis e“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 6 lautet:Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:
„Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 letzter Satz lautet:Paragraph 6, letzter Satz lautet:
„Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.“„Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt, wird der Punkt am Ende der lit. c durch das Wort „und“ ersetzt und wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „und“ am Ende der Litera b, durch einen Beistrich ersetzt, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch das Wort „und“ ersetzt und wird nach Litera c, folgende Litera d, angefügt:
die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 1 wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.“„Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Absatz 2, unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Die Überschrift des § 6, § 6 und § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6 und Paragraph 30, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 5 Abs. 1 lit. c, d und e sowie Abs. 4, § 14 Abs. 2 lit. b, c und d sowie § 27 Abs. 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 5, Absatz eins, Litera c,, d und e sowie Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 2, Litera b,, c und d sowie Paragraph 27, Absatz 5, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 23 Abs. 1 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz eins und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 30 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 30, wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes
Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2016, wird wie folgt geändert:Das Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7c Abs. 4 wird die Wendung „des zuständigen Landesschulrates“ durch die Wendung „der zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 7 c, Absatz 4, wird die Wendung „des zuständigen Landesschulrates“ durch die Wendung „der zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 10 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 10, Absatz eins und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 7c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 7 c, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 10, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der, der Anlage 1 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der, der Anlage 2 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 Abs. 1 Z 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Leiter des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 wird die Wendung „der jeweils zuständige Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wendung „der jeweils zuständige Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 5 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 5 wird die Wendung „Der jeweils zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „Die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wendung „Der jeweils zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „Die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Z 1 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 15, Ziffer eins, wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „den Schulbehörden des Bundes“ durch die Wendung „den Bildungsdirektionen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wendung „den Schulbehörden des Bundes“ durch die Wendung „den Bildungsdirektionen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 2 Z 2 und § 15 Z 3 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Gesundheit und Frauen“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 15, Ziffer 3, wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt:In Paragraph 12, wird nach Absatz 16, folgender Absatz 16 a, eingefügt:
„(16a)Absatz 16 a§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2016 tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016, tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 12 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 10a, die Anlage 1a und die Anlage 3, § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 8) und 2, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Paragraph 10 a,, die Anlage 1a und die Anlage 3, Paragraph 8, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 8,) und 2, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 15, Ziffer eins und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 1 Z 5 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
§ 3 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 9,) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 14 Abs. 7 entfällt.Paragraph 14, Absatz 7, entfällt.
Artikel 26
Änderung des Schülervertretungengesetzes
Das Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:Das Schülervertretungengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 34 Abs. 4 sowie 37 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In den Paragraphen eins,, 2 Absatz 2,, 4 Absatz 4,, 27 Absatz eins und 2, 30 Absatz eins und 3, 31 Absatz 2,, 34 Absatz 4, sowie 37 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung „der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,“.In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wendung „der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wendung „vom Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wendung „sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.
9.Novellierungsanordnung 9, In den §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 30 Abs. 3 sowie 31 Abs. 2 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.In den Paragraphen 6, Absatz 2,, 10 Absatz 2,, 27 Absatz eins,, 30 Absatz 3, sowie 31 Absatz 2, wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie 34 Abs. 3 wird die Wendung „beim Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.In den Paragraphen 9, Absatz 2,, 10 Absatz eins,, 17 Absatz eins,, 18 Absatz eins, sowie 34 Absatz 3, wird die Wendung „beim Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In den §§ 10 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 sowie 34 Abs. 3 wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektor“ ersetzt.In den Paragraphen 10, Absatz 2,, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, 30 Absatz eins und 3, 31 Absatz 2, sowie 34 Absatz 3, wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektor“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins und 2 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 17 Abs. 2 wird die Wendung „im Landesschulrat“ durch die Wendung „in der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wendung „im Landesschulrat“ durch die Wendung „in der Bildungsdirektion“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 18 Abs. 2 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 27 Abs. 1 wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektors“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektors“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 37 wird die Wendung „der Landeschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ ersetzt.In Paragraph 37, wird die Wendung „der Landeschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 38 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 4) und 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Z 2), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 34 Abs. 4 und § 37 (in der Fassung der Z 2) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 2, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 4,) und 2, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 2,) und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins und 3 (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 31, Absatz 2, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 37, (in der Fassung der Ziffer 2,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 3) und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9 und 15), § 30 Abs. 1 (in der Fassung der Z 11) und 3 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 34 Abs. 3 und § 37 (in der Fassung der Z 16) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph eins, (in der Fassung der Ziffer eins,), Paragraph 2, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 3,) und 3, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 9 und 15), Paragraph 30, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 11,) und 3 (in der Fassung der Ziffer 9 und 11), Paragraph 31, Absatz 2, (in der Fassung der Ziffer 9 und 11), Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 37, (in der Fassung der Ziffer 16,) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008
Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015, wird wie folgt geändert:Das BIFIE-Gesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
nationale Bildungsberichterstattung in Zusammenhang mit dem nationalen Schulqualitätsbericht an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:Paragraph 6, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 bis 5 ersetzt:
„(2)Absatz 2Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen zum Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, die nationale Bildungsberichterstattung sowie nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen zum Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000) für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, die nationale Bildungsberichterstattung sowie nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
(3)Absatz 3Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Absatz 2, ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Absatz 2, erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Absatz 2, gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
(4)Absatz 4Die Mitwirkung an anderen als den in Abs. 2 genannten Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren.Die Mitwirkung an anderen als den in Absatz 2, genannten Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren.
(5)Absatz 5Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.In Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz 2, sowie Paragraph 27, Ziffer 3,, 4 und 5 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 23 a, Absatz 2, sowie Paragraph 27, Ziffer 3,, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 2 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes
Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, wird wie folgt geändert:Das Bildungsinvestitionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion
§ 4a.Paragraph 4 a,
Wenn durch Landesgesetz gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.“ Wenn durch Landesgesetz gemäß Artikel 113, Absatz 4, B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die Paragraphen 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 wird dem Text des § 13 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 13, wird dem Text des Paragraph 13, die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 4a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 4 a, samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 29
Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Artikel 30
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Direktors, Direktorstellvertreters“ durch die Wendung „Schulcluster-Leiters, Direktors“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wendung „Direktors, Direktorstellvertreters“ durch die Wendung „Schulcluster-Leiters, Direktors“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“
3.Novellierungsanordnung 3, § 75 Abs. 2 Z 2 entfällt.Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 140, Absatz 3 und Paragraph 256, Absatz eins, wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 200l werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:Im Paragraph 200 l, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 6 eingefügt:
„(4)Absatz 4Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
(5)Absatz 5Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
(6)Absatz 6Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.“Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 203 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „nach den §§ 207 bis 207k“ durch das Zitat „nach den §§ 207 bis 207i“ ersetzt.In Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Zitat „nach den Paragraphen 207 bis 207k“ durch das Zitat „nach den Paragraphen 207 bis 207i“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 203 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 203, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 203a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 203 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 203b Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 203 b, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 203b Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 5 bis 7 folgende Bestimmung:Im Paragraph 203 b, Absatz eins, tritt an die Stelle der Ziffer 5 bis 7 folgende Bestimmung:
die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 203b wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 203 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 203d Abs. 2 lautet:Paragraph 203 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 203d Abs. 3 entfällt.Paragraph 203 d, Absatz 3, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 203h samt Überschrift lautet:Paragraph 203 h, samt Überschrift lautet:
„Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
§ 203h.Paragraph 203 h,
(1)Absatz einsFür die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 203b Abs. 2) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Paragraph 203 b, Absatz 2,) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
(3)Absatz 3Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Dienstbehörde eine Entscheidung zu treffen.
(4)Absatz 4Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Dienstbehörde, der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(5)Absatz 5Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die §§ 203i, 203j und 203l samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 203 i,, 203j und 203l samt Überschriften entfallen.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 203m wird das Zitat „§§ 203 bis 203l“ durch das Zitat „§§ 203 bis 203h“ ersetzt.Im Paragraph 203 m, wird das Zitat „§§ 203 bis 203l“ durch das Zitat „§§ 203 bis 203h“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 207 Abs. 2 lautet:Paragraph 207, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind dieLeitende Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind die
einer Schulcluster-Leitung,
einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (Paragraph 40 a, Absatz 17, VBG),
einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 207a lautet:Paragraph 207 a, lautet:
„§ 207a.Paragraph 207 a,
(1)Absatz einsDie Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
(2)Absatz 2Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
(3)Absatz 3Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 207b samt Überschrift lautet:Paragraph 207 b, samt Überschrift lautet:
„Inhalt der Ausschreibung
§ 207b.Paragraph 207 b,
(1)Absatz einsDie Ausschreibung hat
die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
die Ernennungserfordernisse,
den Hinweis auf das Erfordernis des § 207e Abs. 2 Z 2,den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2,,
den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2)Absatz 2Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 207d wird die Wortgruppe „im Dienstweg“ durch die Wortgruppe „bei der Einreichungsstelle“ ersetzt.In Paragraph 207 d, wird die Wortgruppe „im Dienstweg“ durch die Wortgruppe „bei der Einreichungsstelle“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 207e samt Überschrift lautet:Paragraph 207 e, samt Überschrift lautet:
„Auswahlkriterien
§ 207e.Paragraph 207 e,
(1)Absatz einsDie Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
(2)Absatz 2Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
die Ernennungserfordernisse erfüllen,
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 1 dargelegt haben undin der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz eins, dargelegt haben und
über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
(3)Absatz 3Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 2 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.“Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 2, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 207e Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,“eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,“
23.Novellierungsanordnung 23, § 207f samt Überschrift lautet:Paragraph 207 f, samt Überschrift lautet:
„Begutachtungskommission und Auswahlverfahren
§ 207f.Paragraph 207 f,
(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
(2)Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und
ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
(3)Absatz 3Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 10, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und
die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
(4)Absatz 4Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 2.Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
(5)Absatz 5Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 3 jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.
(6)Absatz 6Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
(7)Absatz 7Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1, bei der Anwendung des Abs. 4 jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, bei der Anwendung des Absatz 4, jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.
(8)Absatz 8Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
(9)Absatz 9Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Die Begutachtungskommission hat
dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und
dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)
der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(10)Absatz 10Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beizuziehen.
(11)Absatz 11Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
(12)Absatz 12Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
(13)Absatz 13Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
(14)Absatz 14Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(15)Absatz 15Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Absatz 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.
(16)Absatz 16Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 207g Abs. 1 wird nach dem Wort „geeigneten“ die Wendung „Bewerberinnen und“ eingefügt.In Paragraph 207 g, Absatz eins, wird nach dem Wort „geeigneten“ die Wendung „Bewerberinnen und“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 207h samt Überschrift lautet:Paragraph 207 h, samt Überschrift lautet:
„Funktionsdauer
§ 207h.Paragraph 207 h,
(1)Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (Paragraph 207, Absatz 2,) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.
(2)Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich zu absolvieren. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich zu absolvieren. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz.
(3)Absatz 3Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Absatz 2, erfüllt ist. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.
(4)Absatz 4Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.
(5)Absatz 5Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 207h Abs. 2 lautet:Paragraph 207 h, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz. Soweit zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.“Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz. Soweit zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 207i samt Überschrift lautet:Paragraph 207 i, samt Überschrift lautet:
„Abberufung von der Leitungsfunktion
§ 207i.Paragraph 207 i,
(1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden. Die Abberufung obliegt:Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden. Die Abberufung obliegt:
bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,
im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.
(2)Absatz 2Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
(3)Absatz 3Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 207j und § 207k entfallen.Paragraph 207 j und Paragraph 207 k, entfallen.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 207m Abs. 2 wird das Zitat „nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k“ durch die Wortgruppe „nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnittes“ ersetzt.Im Paragraph 207 m, Absatz 2, wird das Zitat „nach den Paragraphen 203 bis 203l und den Paragraphen 207 bis 207k“ durch die Wortgruppe „nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnittes“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 207m wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt:Nach Paragraph 207 m, wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt:
„Unterabschnitt 5a
Schulcluster
§ 207n.Paragraph 207 n,
(1)Absatz einsDie zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, ist jedoch der Schulcluster.
(2)Absatz 2Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
(3)Absatz 3Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (§ 2 BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (Paragraph 2, BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:
Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 3 BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 3, BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 4, der Schulleiter-Zulagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1966,, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
Die für jede Schule gemäß Z 1 ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.Die für jede Schule gemäß Ziffer eins, ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.
Die Ermittlung gemäß Z 2 erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.Die Ermittlung gemäß Ziffer 2, erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.
(4)Absatz 4Aus den gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Aus den gemäß Absatz 3, zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
(5)Absatz 5Die nach Zuweisung gemäß Abs. 4 verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des OrganisationsplansDie nach Zuweisung gemäß Absatz 4, verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 2a BLVG),der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 2 a, BLVG),
der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters und
der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des § 9 Abs. 1d BLVGder Wahrnehmung von Agenden im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins d, BLVG
zugewiesen werden.
(6)Absatz 6Bei einer Zuweisung gemäß Abs. 5 Z 2 entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.Bei einer Zuweisung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.
(7)Absatz 7Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen.Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (Paragraph 56, Absatz 7, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(8)Absatz 8Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Abs. 7 ergeben, können von der Schulcluster-LeitungWerteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Absatz 7, ergeben, können von der Schulcluster-Leitung
ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Abs. 6) undab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Absatz 6,) und
Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (§ 207p Abs. 1) zugewiesen werden.Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (Paragraph 207 p, Absatz eins,) zugewiesen werden.
(9)Absatz 9Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
(10)Absatz 10Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
(11)Absatz 11Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
Schulcluster-Leitung
§ 207o.Paragraph 207 o,
(1)Absatz einsDie Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 207 Abs. 2.Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2,
(2)Absatz 2Sofern in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
(3)Absatz 3Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
(4)Absatz 4Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.
(5)Absatz 5Der Schulcluster-Leitung obliegen die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
(6)Absatz 6Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 vorzunehmen.Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4,, 5 und 8 vorzunehmen.
Schulcluster-Administration und Bereichsleitung
§ 207p.Paragraph 207 p,
(1)Absatz einsDie Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG).Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend Paragraph 56, Absatz 7, SchUG).
(2)Absatz 2Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d SchUG und im § 52a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG und § 52a Z 3 SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, SchUG und im Paragraph 52 a, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG und Paragraph 52 a, Ziffer 3, SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.
(3)Absatz 3Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1c BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 9 Abs. 1c BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins c, BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins c, BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen
§ 207q.Paragraph 207 q,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1.(Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins,
(2)Absatz 2Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dassFür Schulcluster gemäß Absatz eins, finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass
bei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:
die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,
ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,
ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,
ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und
ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,
bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 3, LDG 1984,
(Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt,
die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach Paragraph 207 n, Absatz 3, sowie nach Paragraph 26 c, Absatz 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,
im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und
für die gemäß Z 5 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.“für die gemäß Ziffer 5, zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß Paragraph 9, Absatz eins b, BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß Paragraph 59 c, Absatz 4, GehG um 20 vH erhöht.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 213d wird folgender § 213e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 213 d, wird folgender Paragraph 213 e, samt Überschrift eingefügt:
„Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch
§ 213e.Paragraph 213 e,
(1)Absatz einsDie Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(2)Absatz 2Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 217 Abs. 2 wird nach dem Tabellenkopf folgende Zeile eingefügt:In Paragraph 217, Absatz 2, wird nach dem Tabellenkopf folgende Zeile eingefügt:
„Leiterin oder Leiter eines Schulclusters
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Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter“
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33.Novellierungsanordnung 33, In § 220 Abs. 1 Z 3 und § 221 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 221, Absatz 3, wird jeweils die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, § 225 Abs. 3 lautet:Paragraph 225, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.“Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 248c wird folgender § 248d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 248 c, wird folgender Paragraph 248 d, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§ 248d.Paragraph 248 d,
(1)Absatz einsFür die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten ist der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (§§ 207 bis 207k) in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten ist der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (Paragraphen 207 bis 207k) in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 284 wird folgender Abs. 92 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 92, angefügt:
„(92)Absatz 92In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
§ 200l Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,Paragraph 200 l, Absatz 4 bis 6 mit 1. September 2017,
§ 8 Abs. 1, § 203 Abs. 3, § 203b Abs. 1 und 3, § 203d Abs. 2, § 203h samt Überschrift, § 203m, § 207 Abs. 2, § 207a Abs. 1 und 2 und § 207m Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 203, Absatz 3,, Paragraph 203 b, Absatz eins und 3, Paragraph 203 d, Absatz 2,, Paragraph 203 h, samt Überschrift, Paragraph 203 m,, Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 207 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 207 m, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018,
§ 207a Abs. 3, die §§ 207n bis 207q, § 213e samt Überschrift und § 217 Abs. 2 mit 1. September 2018,Paragraph 207 a, Absatz 3,, die Paragraphen 207 n bis 207q, Paragraph 213 e, samt Überschrift und Paragraph 217, Absatz 2, mit 1. September 2018,
§ 19 Abs. 1 Z 1, § 140 Abs. 3, § 203 Abs. 2 Z 4, § 203a Abs. 2 Z 1, § 207b samt Überschrift, § 207d, § 207e samt Überschrift, § 207f samt Überschrift, § 207g Abs. 1, § 207h samt Überschrift, § 207i samt Überschrift, § 220 Abs. 1 Z 3, § 221 Abs. 3, § 225 Abs. 3, die Überschrift zu § 248d und § 248d und § 256 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 undParagraph 19, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 203 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 207 b, samt Überschrift, Paragraph 207 d,, Paragraph 207 e, samt Überschrift, Paragraph 207 f, samt Überschrift, Paragraph 207 g, Absatz eins,, Paragraph 207 h, samt Überschrift, Paragraph 207 i, samt Überschrift, Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 221, Absatz 3,, Paragraph 225, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 248 d und Paragraph 248 d und Paragraph 256, Absatz eins, mit 1. Jänner 2019 und
§ 207e Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 22 und § 207h Abs. 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 mit 1. Jänner 2023.Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Artikels 30 Ziffer 22 und Paragraph 207 h, Absatz 2, in der Fassung des Artikels 30 Ziffer 26, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, mit 1. Jänner 2023.
§§ 203d Abs. 3, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 75 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, § 200l Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft, §§ 207j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und § 248d Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“Paragraphen 203 d, Absatz 3,, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, Paragraph 200 l, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft, Paragraphen 207 j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und Paragraph 248 d, Absatz eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 57 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt:Im Paragraph 57, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 9, eingefügt:
„(9)Absatz 9Der Schulcluster-Leitung gemäß § 207o BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a in der Dienstzulagengruppe I in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Abs. 6 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der Erhöhung der Dienstzulage um bis zu 15vH alle Merkmale heranzuziehen sind, die bei der Ermittlung der Dienstzulagen der Schulleitungen zu berücksichtigen wären. Abs. 6 zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren; § 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.“Der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 207 o, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, in der Dienstzulagengruppe römisch eins in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Absatz 6, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der Erhöhung der Dienstzulage um bis zu 15vH alle Merkmale heranzuziehen sind, die bei der Ermittlung der Dienstzulagen der Schulleitungen zu berücksichtigen wären. Absatz 6, zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren; Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 57 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:Im Paragraph 57, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a)Absatz 9 aDer Schulcluster-Leitung gemäß § 26d LDG 1984 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 in Verbindung mit Abs. 2a vorgesehen ist, wobei Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe I sowie Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe IV zugeordnet werden. Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Abs. 6 zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:Der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 d, LDG 1984 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 in Verbindung mit Absatz 2 a, vorgesehen ist, wobei Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe römisch eins sowie Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe römisch IV zugeordnet werden. Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Absatz 6, zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.
Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.
§ 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.“Paragraph 207 n, Absatz 3, letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 57 Abs. 11 erster Satz lautet:Paragraph 57, Absatz 11, erster Satz lautet:
„Die Dienstzulage einer Leiterin oder eines Leiters, deren oder dessen Funktion
gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,gemäß Paragraph 207 k, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
gemäß § 26a LLDG 1985 odergemäß Paragraph 26 a, LLDG 1985 oder
gemäß § 207i BDG 1979 oder § 26b Abs. 5 LDG 1984gemäß Paragraph 207 i, BDG 1979 oder Paragraph 26 b, Absatz 5, LDG 1984
endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages.“endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, oder 4 vorgesehenen Betrages.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Lehrpersonen, die auf eine leitende Funktion ernannt worden sind und deren leitende Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 oder § 26c Abs. 12 LDG 1984 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung dieser Funktion die Dienstzulage, die am Tag vor der Errichtung des Schulclusters gebührt hat, mit nachfolgenden Maßgaben:Lehrpersonen, die auf eine leitende Funktion ernannt worden sind und deren leitende Funktion gemäß Paragraph 207 n, Absatz 11, BDG 1979 oder Paragraph 26 c, Absatz 12, LDG 1984 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung dieser Funktion die Dienstzulage, die am Tag vor der Errichtung des Schulclusters gebührt hat, mit nachfolgenden Maßgaben:
Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt.Eine weitere Erhöhung gemäß Absatz 3, oder 4 findet nicht statt.
Die Dienstzulage reduziert sich
im fünften Jahr auf 75% und
im sechsten Jahr auf 50%.
Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979, §§ 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979, Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (§ 225 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 225, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 57 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Wird eine Leiterin oder ein Leiter mit der zusätzlichen Leitung einer weiteren Schule oder mehrerer weiterer Schulen betraut, so gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage ist in der Weise zu bemessen, wie die Dienstzulage einer Schulleitung zu bemessen wäre, wenn die geleiteten Schulen eine einzelne Schule wären.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 58 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 59 Abs. 1 wird nach dem Wort „Leitung“ die Wendung „eines Schulclusters oder“ eingefügt.In Paragraph 59, Absatz eins, wird nach dem Wort „Leitung“ die Wendung „eines Schulclusters oder“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 59c wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1“ ersetzt, erhält der bisherige Inhalt des § 59c die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:In Paragraph 59 c, wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 9 Absatz eins “, ersetzt, erhält der bisherige Inhalt des Paragraph 59 c, die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:
„(2)Absatz 2Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.Einer Lehrperson, die nach Paragraph 207 n, Absatz 7, BDG 1979 oder nach Paragraph 207 n, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Absatz eins, ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.
(3)Absatz 3Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.Ist in den Fällen des Absatz 2, eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.
(4)Absatz 4Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten.“Der Bereichsleitung gemäß Paragraph 207 p, Absatz 2, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Paragraph 57, Absatz 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß Paragraph 26 e, LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf vorgesehenen Dienstzulagen die in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe römisch VI vorgesehenen Dienstzulagen treten.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 61 Abs. 16 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:Im Paragraph 61, Absatz 16, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach dem § 61 Abs. 16 wird Abs. 16a eingefügt:Nach dem Paragraph 61, Absatz 16, wird Absatz 16 a, eingefügt:
„(16a)Absatz 16 aVom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 16 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.“Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Absatz 16, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 61b Abs. 1 lautet:Paragraph 61 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEiner Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
in der Höhe von 156,0 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
in der Höhe von 132,4 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
in der Höhe von 78,0 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
in der Höhe von 66,2 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.“
120.Novellierungsanordnung 120, § 61b Abs. 2 entfällt.Paragraph 61 b, Absatz 2, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 61b Abs. 3 entfällt die Wendung „und 2“.Im Paragraph 61 b, Absatz 3, entfällt die Wendung „und 2“.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 61b Abs. 5 wird die Wendung „im Sinne der Absätze 1 bis 3“ durch die Wendung „im Sinne der Absätze 1 und 3“ ersetzt.Im Paragraph 61 b, Absatz 5, wird die Wendung „im Sinne der Absätze 1 bis 3“ durch die Wendung „im Sinne der Absätze 1 und 3“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 61b Abs. 6 wird das Zitat „nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3“ durch das Zitat „nach Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 61 b, Absatz 6, wird das Zitat „nach Absatz eins, oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3 “, durch das Zitat „nach Absatz eins, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3 “, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 61d samt Überschrift lautet:Paragraph 61 d, samt Überschrift lautet:
„Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen
§ 61d.Paragraph 61 d,
(1)Absatz einsEiner Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung in Höhe
von 108,8 €, wenn es sich um eine Lehrwerkstätte oder in Lehrberufen ohne Lehrwerkstätte um eine Laboratoriumseinrichtung handelt,
von 54,4 € in den übrigen Fällen.
Kustodiate im Sinne der Z 1 sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Z 2 mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.Kustodiate im Sinne der Ziffer eins, sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Ziffer 2, mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.
(2)Absatz 2Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(3)Absatz 3Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
(4)Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Abs. 1).“Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Absatz eins,).“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach dem § 116d wird folgender § 116e samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 116 d, wird folgender Paragraph 116 e, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§ 116e.Paragraph 116 e,
Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 61 Abs. 16 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 61 Abs. 16 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.“ Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß Paragraph 61, Absatz 16, in Verbindung mit Absatz 16 a, kann abweichend von Paragraph 61, Absatz 16, Ziffer 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 175 wird folgender Abs. 88 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 88, angefügt:
„(88)Absatz 88In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
§ 61 Abs. 16 Z 2 und Abs. 16a und § 116e samt Überschrift mit 1. Juli 2017 undParagraph 61, Absatz 16, Ziffer 2 und Absatz 16 a und Paragraph 116 e, samt Überschrift mit 1. Juli 2017 und
§ 57 Abs. 9, 9a, 11, 12 und 13, § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 1, § 59c, § 61b Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 61d samt Überschrift mit 1. September 2018. § 57 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 ist auf Lehrpersonen anzuwenden, deren Betrauung mit der Leitung einer weiteren Schule nach dem 31. August 2018 wirksam wird.Paragraph 57, Absatz 9,, 9a, 11, 12 und 13, Paragraph 58, Absatz 9,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 59 c,, Paragraph 61 b, Absatz eins,, 3, 5 und 6 und Paragraph 61 d, samt Überschrift mit 1. September 2018. Paragraph 57, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, ist auf Lehrpersonen anzuwenden, deren Betrauung mit der Leitung einer weiteren Schule nach dem 31. August 2018 wirksam wird.
§ 61b Abs. 2 und die Anlagen 2 bis 5 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“Paragraph 61 b, Absatz 2 und die Anlagen 2 bis 5 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“
19.Novellierungsanordnung 19, Anlagen 2 bis 5 entfallen.
Artikel 32
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 43a betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Paragraph 43 a, betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 43b.
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Schulcluster und Schulcluster-Leitung“
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 46b betreffende Zeile:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Paragraph 46 b, betreffende Zeile:
„§ 46b.
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Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung“
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3.Novellierungsanordnung 3, § 29b Abs. 2 Z 2 entfällt.Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 37a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 37 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.“„Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203h und Paragraph 207 m, BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 38 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, entfällt das Wort „mindestens“ und wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, entfällt das Wort „mindestens“ und wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aBei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durchBei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch
eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 undeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 und
eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie
ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 38 wird in Abs. 4 das Zitat „Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“, in Abs. 6 das Zitat „Abs. 2a Z 2 und Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 2a Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ und in Abs. 8 das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ ersetzt.In Paragraph 38, wird in Absatz 4, das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3 “, durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3 “, sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“, in Absatz 6, das Zitat „Abs. 2a Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2 “, durch das Zitat „Abs. 2a Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2 “, sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ und in Absatz 8, das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 38a Abs. 3 wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.Im Paragraph 38 a, Absatz 3, wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 40 Abs. 1 wird vor dem Begriff „oder“ die Wortgruppe „oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4)“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird vor dem Begriff „oder“ die Wortgruppe „oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4,)“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 40 Abs. 2 Z 2 wird in lit. a die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, erhalten die Inhalte der bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen lit. c und d und lautet die neue lit. b:In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, wird in Litera a, die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, erhalten die Inhalte der bisherigen Litera b und c die Bezeichnungen Litera c und d und lautet die neue Litera b, :,
in den Fällen des § 38 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 38 Abs. 3a Z 3,“in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3 a, (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3,,“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 40a wird nach Abs. 15 folgender Abs. 15a eingefügt:Im Paragraph 40 a, wird nach Absatz 15, folgender Absatz 15 a, eingefügt:
„(15a)Absatz 15 aDie Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.“Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 40a werden nach Abs. 18 folgende Abs. 18a bis 18c eingefügt:Im Paragraph 40 a, werden nach Absatz 18, folgende Absatz 18 a bis 18c eingefügt:
„(18a)Absatz 18 aBei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1 BLVG und der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (Paragraph 207 n, Absatz 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Absatz 3, zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 9, Absatz eins, BLVG und der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 8, Ziffer 2, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
(18b)Absatz 18 bBei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (§ 207n Abs. 4 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 4 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Absatz 3, zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
(18c)Absatz 18 cDie Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 43b Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.“Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 41 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 1 lit. b“ das Zitat „oder § 38 Abs. 3a Z 3“ angefügt.In Paragraph 41, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 38 Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, “, das Zitat „oder Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3 “, angefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 41 Abs. 4 wird nachfolgender Abs. 4a angefügt:Dem Paragraph 41, Absatz 4, wird nachfolgender Absatz 4 a, angefügt:
„(4a)Absatz 4 aVertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“Vertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Absatz 5, nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 43a Abs. 1 lautet:Paragraph 43 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsLeitende Funktionen sind die
einer Schulcluster-Leitung,
einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,einer Schulleitung im Sinne des Absatz 2, erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.“
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 43a wird folgender § 43b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 43 a, wird folgender Paragraph 43 b, samt Überschrift eingefügt:
„Schulcluster und Schulcluster-Leitung
§ 43b.Paragraph 43 b,
(1)Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (§ 207n BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (Paragraph 207 n, BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 207 i, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
(2)Absatz 2Wird eine Vertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
(3)Absatz 3Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
(4)Absatz 4Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.
(5)Absatz 5Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
(6)Absatz 6Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.
(7)Absatz 7Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG). Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 BDG 1979 vorzunehmen.Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend Paragraph 56, Absatz 7, SchUG). Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 207 n, Absatz 4,, 5 und 8 BDG 1979 vorzunehmen.
(8)Absatz 8Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 18c haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 40a Abs. 18c das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.Lehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 40 a, Absatz 18 c, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 40 a, Absatz 18 c, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
(9)Absatz 9Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz entsprechen.Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, dritter Satz entsprechen.
(10)Absatz 10Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
(11)Absatz 11Bei einem aus Bundes- und Pflichtschulen bestehenden Schulcluster ist § 207q BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.“Bei einem aus Bundes- und Pflichtschulen bestehenden Schulcluster ist Paragraph 207 q, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 44 Abs. 1 entfällt die Wendung „anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979“.In Paragraph 44, Absatz eins, entfällt die Wendung „anstelle der Paragraphen 207 h bis 207k BDG 1979“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 44 Abs. 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und die Wendung „des Hochschullehrganges Schulmanagement: Professionell führen – Nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS“ durch die Wendung „des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 2, wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und die Wendung „des Hochschullehrganges Schulmanagement: Professionell führen – Nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS“ durch die Wendung „des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 44 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:Im Paragraph 44, Absatz 3, werden nach dem ersten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:
„Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 44 Abs. 5 lautet:Paragraph 44, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.“Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 44a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 44 a, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(7)Absatz 7Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 46a werden nach Abs. 11 folgende Abs. 11a und 11b eingefügt:Im Paragraph 46 a, werden nach Absatz 11, folgende Absatz 11 a und 11b eingefügt:
„(11a)Absatz 11 aEiner Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18a mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine DienstzulageEiner Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 a, mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage
im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 341,5 €,
im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 511,4 € und
im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 614,1 €.
(11b)Absatz 11 bEiner Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18b mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Abs. 10. In den Fällen des § 43b Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage übersteigen.“Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 40 a, Absatz 18 b, mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Absatz 10, In den Fällen des Paragraph 43 b, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 46 b, Absatz 5, gebührende Dienstzulage übersteigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 46a Abs. 12 wird das Zitat „Abs. 10 und 11“durch das Zitat „Abs. 10, 11, 11a und 11b“ersetzt.In Paragraph 46 a, Absatz 12, wird das Zitat „Abs. 10 und 11“durch das Zitat „Abs. 10, 11, 11a und 11b“ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu § 46b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 46 b, lautet:
„Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung“
24.Novellierungsanordnung 24, § 46b Abs. 1 lautet:Paragraph 46 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.“Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 43 a, Absatz 2, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 46b wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 46 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:Vertragslehrpersonen, die gemäß Paragraph 37 a, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Absatz 3, oder im Paragraph 46 a, Absatz 10, vorgesehenen Betrages:
Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
Die Dienstzulage reduziert sich
im fünften Jahr auf 75% und
im sechsten Jahr auf 50%.
Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach dem § 46e wird folgender § 46f samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 46 e, wird folgender Paragraph 46 f, samt Überschrift eingefügt:
„Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion
§ 46f.Paragraph 46 f,
Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 48 wird in Z 3 die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ sowie das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, erhält der Inhalt der Ziffer „4“ die Ziffernbezeichnung „5“ und lautet die neue Z 4:In Paragraph 48, wird in Ziffer 3, die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ sowie das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, erhält der Inhalt der Ziffer „4“ die Ziffernbezeichnung „5“ und lautet die neue Ziffer 4 :,
das in § 38 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder“das in Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 48n werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:Im Paragraph 48 n, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 4 bis 6 eingefügt:
„(4)Absatz 4Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
(5)Absatz 5Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
(6)Absatz 6Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.“Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 90a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 90 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“„Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203f, 203h und die Paragraphen 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 90a Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 90 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“„Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203f, 203h und die Paragraphen 207 bis 207q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 90a Abs. 2 wird das Zitat „§§ 203h bis 203l BDG 1979“ durch das Zitat „§ 203h BDG 1979“ ersetzt.In Paragraph 90 a, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 203h bis 203l BDG 1979“ durch das Zitat „§ 203h BDG 1979“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 90m Abs. 1 Z 1 und § 91f wird jeweils das Wort „Landesschulratsbereiches“ durch die Wendung „Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 90 m, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 91 f, wird jeweils das Wort „Landesschulratsbereiches“ durch die Wendung „Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 91b Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen Z 1 bis 4 die Bezeichnungen Z 2 bis 5 und wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:In Paragraph 91 b, Absatz 2, erhalten die Bezeichnungen Ziffer eins bis 4 die Bezeichnungen Ziffer 2 bis 5 und wird vor der Ziffer 2, folgende Ziffer eins, eingefügt:
für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 100 wird folgender Abs. 78 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 78, angefügt:
„(78)Absatz 78In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
§ 48n Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,Paragraph 48 n, Absatz 4 bis 6 mit 1. September 2017,
§ 37a Abs. 1, § 90a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 32 Z 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und § 90a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,Paragraph 37 a, Absatz eins,, Paragraph 90 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikels 32 Ziffer 29, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und Paragraph 90 a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018,
das Inhaltsverzeichnis, § 38 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 8, § 38a Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 40a Abs. 15a und Abs. 18a bis 18c, § 41 Abs. 1 und 4a, § 43a Abs. 1, § 43b samt Überschrift, § 44a Abs. 6 und 7, § 46a Abs. 11a, 11b und 12, die Überschrift zu § 46b, § 46b Abs. 1 und 5, § 46f samt Überschrift, § 48, § 90a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 32 Z 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und § 91b Abs. 2 mit 1. September 2018 unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 38, Absatz 3,, 3a, 4, 6 und 8, Paragraph 38 a, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 40 a, Absatz 15 a und Absatz 18 a bis 18c, Paragraph 41, Absatz eins und 4a, Paragraph 43 a, Absatz eins,, Paragraph 43 b, samt Überschrift, Paragraph 44 a, Absatz 6 und 7, Paragraph 46 a, Absatz 11 a,, 11b und 12, die Überschrift zu Paragraph 46 b,, Paragraph 46 b, Absatz eins und 5, Paragraph 46 f, samt Überschrift, Paragraph 48,, Paragraph 90 a, Absatz eins, in der Fassung des Artikels 32 Ziffer 30, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, und Paragraph 91 b, Absatz 2, mit 1. September 2018 und
§ 44 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 90m Abs. 1 Z 1, § 91f und die Anlage 3 zu § 40a mit 1. Jänner 2019.Paragraph 44, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 90 m, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 91 f und die Anlage 3 zu Paragraph 40 a, mit 1. Jänner 2019.
§ 29b Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und § 48n Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und Paragraph 48 n, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“
35.Novellierungsanordnung 35, In Anlage 3 zu § 40a entfällt in Z 1 der Klammerausdruck und wird in Z 2 das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962“ durch das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017“ ersetzt.In Anlage 3 zu Paragraph 40 a, entfällt in Ziffer eins, der Klammerausdruck und wird in Ziffer 2, das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962“ durch das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. römisch eins Nr. 138/2017“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979.“ Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:In Paragraph 3, wird nach dem Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 bBeträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.“Beträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 2 wird in der Z 1 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und in der Z 2 die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird in der Ziffer eins, die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und in der Ziffer 2, die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 9 werden nach Abs. 1 folgende Absätze eingefügt:Im Paragraph 9, werden nach Absatz eins, folgende Absätze eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß § 207p Abs. 1 BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 entspricht.Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des Paragraph 207 n, Absatz 8, Ziffer 2, BDG 1979 entspricht.
(1b)Absatz eins bDie Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 4 BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III eingerechnet.Die Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des Paragraph 207 n, Absatz 4, BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III eingerechnet.
(1c)Absatz eins cDie Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 2 letzter Satz BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 207 n, Absatz 11, BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (Paragraph 207 p, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 3, unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Absatz eins b, ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.
(1d)Absatz eins dDie Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 entspricht.“Die Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß Paragraph 207 n, Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 entspricht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 15 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
§ 2a, § 3 Abs. 3b sowie § 9 Abs. 1a bis 1d mit 1. September 2018 undParagraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz 3 b, sowie Paragraph 9, Absatz eins a bis 1d mit 1. September 2018 und
§ 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 mit 1. Jänner 2019.“Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, mit 1. Jänner 2019.“
Artikel 34
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 6 entfällt.Paragraph 4, Absatz 6, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften eingefügt:
„Ausschreibungspflicht
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2)Absatz 2Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(3)Absatz 3Die Ausschreibung hat zu enthalten:
die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
die Ernennungserfordernisse,
die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
(4)Absatz 4Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
(5)Absatz 5Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
(6)Absatz 6Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
§ 4b.Paragraph 4 b,
(1)Absatz einsFür die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.
(2)Absatz 2Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 4a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Paragraph 4 a, Absatz 4,) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.
(3)Absatz 3Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.
(4)Absatz 4Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
(5)Absatz 5Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 Abs. 8 Z 1 entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.In Paragraph 15, Absatz 8, Ziffer eins, entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 Abs. 2 wird nachfolgender Abs. 2a angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz 2, wird nachfolgender Absatz 2 a, angefügt:
„(2a)Absatz 2 aLandeslehrerinnen und Landeslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 22 Abs. 3 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“Landeslehrerinnen und Landeslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist Paragraph 22, Absatz 3, nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 2 und Z 3 die Bezeichnungen „3.“ und „4.“ und wird nach Z 1 nachfolgende Z 2 eingefügt:In Paragraph 22, Absatz eins, erhalten die bisherigen Ziffer 2 und Ziffer 3, die Bezeichnungen „3.“ und „4.“ und wird nach Ziffer eins, nachfolgende Ziffer 2, eingefügt:
für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:In Paragraph 22, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 bBei einer Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Z 2 sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.“Bei einer Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 26 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:
„Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 26 Abs. 1 entfällt der Einschub „- ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz –“ und wird dem ersten Satz nachfolgender Satz angefügt:In Paragraph 26, Absatz eins, entfällt der Einschub „ ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz –“ und wird dem ersten Satz nachfolgender Satz angefügt:
„Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.“„Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 26 Abs. 2 wird die Zahl „sechs“ durch die Zahl „drei“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 26, Absatz 2, wird die Zahl „sechs“ durch die Zahl „drei“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 26 Abs. 4 bis 8 lautet:Paragraph 26, Absatz 4 bis 8 lautet:
„(4)Absatz 4Die Ausschreibung hat
die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
die Ernennungserfordernisse,
den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,den Hinweis auf das Erfordernis des Absatz 6, Ziffer 2,,
den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
(5)Absatz 5Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
(6)Absatz 6Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
die Ernennungserfordernisse erfüllen,
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,
in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben undin der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Absatz 5, dargelegt haben und
über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
(7)Absatz 7Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Absatz 6, angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
(8)Absatz 8Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 26 Abs. 6 Z 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,“eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,“
12.Novellierungsanordnung 12, § 26a samt Überschrift lautet:Paragraph 26 a, samt Überschrift lautet:
„Begutachtungskommission und Auswahlverfahren
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.
(2)Absatz 2Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,
ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,
ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.
(3)Absatz 3Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 9 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Absatz 9, durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule und
eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) sowie
die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.
(4)Absatz 4Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.
(5)Absatz 5Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.
(6)Absatz 6Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1.Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
(7)Absatz 7Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
(8)Absatz 8Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Die Begutachtungskommission hat
dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, und
dem Dienststellenausschuss, der für die Schule zuständig ist,
die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(9)Absatz 9Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin sowie kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin sowie kein Experte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, beizuziehen.
(10)Absatz 10Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom Schulforum (Schulgemeinschaftsausschuss) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.
(11)Absatz 11Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulcluster) obliegt dem landesgesetzlich zuständigen Organ. Dieses ist bei seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.
(12)Absatz 12Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.
(13)Absatz 13Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(14)Absatz 14Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 26a wird folgender § 26b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 26 a, wird folgender Paragraph 26 b, samt Überschrift eingefügt:
„Funktionsdauer
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz einsErnennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.
(2)Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren und sechs Monaten erfolgreich zu absolvieren. Der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren und sechs Monaten erfolgreich zu absolvieren. Der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Absatz eins, zweiter Satz.
(3)Absatz 3Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Absatz 2, erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.
(4)Absatz 4Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.
(5)Absatz 5Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.
(6)Absatz 6Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Abs. 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Absatz 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
(7)Absatz 7Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 26b Abs. 2 lautet:Paragraph 26 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.“Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit