126. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30: „§ 30. Nichtraucher/innenschutz“, neu eingefügt wird der Eintrag zu § 52a „§ 52a. Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung“ und lautet der Eintrag zu § 56: „§ 56. Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30 :, „§ 30. Nichtraucher/innenschutz“, neu eingefügt wird der Eintrag zu Paragraph 52 a, „§ 52a. Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung“ und lautet der Eintrag zu Paragraph 56 :, „§ 56. Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 1 entfällt Z 3 und in Z 2 entfällt am Ende das Wort „und“ und der Beistrich wird durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt Ziffer 3 und in Ziffer 2, entfällt am Ende das Wort „und“ und der Beistrich wird durch einen Punkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Nichtraucher/innenschutz
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nicht rauchende Arbeitnehmer/innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2)Absatz 2In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen verboten, sofern Nichtraucher/innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
(3)Absatz 3Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber/in abweichend von Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucher/innenräume eingerichtet werden.Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber/in abweichend von Absatz 2, einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucher/innenräume eingerichtet werden.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.“Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, samt Überschrift eingefügt:
„Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung
§ 52a.Paragraph 52 a,
Die Übermittlung nach § 52 Z 5 ASchG kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des § 53. Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.“ Die Übermittlung nach Paragraph 52, Ziffer 5, ASchG kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des Paragraph 53, Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 56 samt Überschrift lautet:Paragraph 56, samt Überschrift lautet:
„Ermächtigte Ärzte und Ärztinnen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Abs. 6 erfolgt ist:Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von ermächtigten Ärzten und Ärztinnen durchzuführen und zu beurteilen. Ein Arzt/Eine Ärztin gilt als ermächtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und eine Eintragung in die Liste nach Absatz 6, erfolgt ist:
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,,
Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß § 38 ÄrzteG 1998,Abschluss einer von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen anerkannten arbeitsmedizinischen Ausbildung gemäß Paragraph 38, ÄrzteG 1998,
apparative Ausstattung um die Untersuchungen durchführen zu können, wobei zu Teilbereichen der jeweiligen Untersuchung auch andere Ärzte/Ärztinnen oder geeignete Labors mit apparativer Ausstattung für die Durchführung der Untersuchungen herangezogen werden können.
(2)Absatz 2Der Arzt/Die Ärztin hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu melden:
vor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung: Genaue Angabe der Arbeitsstoffe oder Einwirkungen, für die die Untersuchung durchgeführt werden soll, Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse samt schriftlicher Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1,vor der erstmaligen Durchführung der jeweiligen Untersuchung: Genaue Angabe der Arbeitsstoffe oder Einwirkungen, für die die Untersuchung durchgeführt werden soll, Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse samt schriftlicher Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins,,
allfällige Änderungen der Angaben nach Z 1 sowie Voraussetzungen nach Abs. 1,allfällige Änderungen der Angaben nach Ziffer eins, sowie Voraussetzungen nach Absatz eins,,
die Einstellung der jeweiligen Untersuchung oder der Tätigkeit.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Meldung nach Abs. 2 Z 1 zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Überprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat auf Grund der Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Überprüfung Stellung zu nehmen, wenn es sich um Untersuchungen handelt, die zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten dienen, die eine Berufskrankheit verursachen können.
(4)Absatz 4Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach § 49 ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen die Untersuchungen einer regelmäßigen Qualitätssicherung, die den neuesten Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin entspricht, unterziehen. Sie müssen den Ärzten und Ärztinnen der Arbeitsinspektion auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zur Qualitätssicherung und zur für die Untersuchungen einschlägigen Fortbildung nach Paragraph 49, ÄrzteG 1998 gewähren oder Kopien dieser Unterlagen übermitteln sowie Auskünfte dazu erteilen.
(5)Absatz 5Abs. 4 gilt auch für andere Ärzte/Ärztinnen und Labors nach Abs. 1 Z 3.Absatz 4, gilt auch für andere Ärzte/Ärztinnen und Labors nach Absatz eins, Ziffer 3,
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Liste der ermächtigten Ärzte und Ärztinnen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren sowie im Internet zu veröffentlichen. Diese Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Ärzte/Ärztinnen sowie die Art der Untersuchung, auf die sich die Eintragung in die Liste bezieht. In diese Liste sind alle Ärzte und Ärztinnen aufzunehmen, bei denen die Überprüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, ist der Arzt/die Ärztin zur Behebung der Mängel schriftlich aufzufordern. Werden die Voraussetzungen nach Absatz eins, weiterhin nicht erfüllt, hat keine Aufnahme in die Liste zu erfolgen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist dies mit Bescheid festzustellen.
(7)Absatz 7Ein Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Abs. 6 zu streichen, wennEin Arzt/Eine Ärztin ist von der Liste nach Absatz 6, zu streichen, wenn
die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen oderdie Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder
gegen die für ermächtigte Ärzte/Ärztinnen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung verstoßen wurde oder
innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechende Untersuchung vorgenommen wurde.
Vor der Streichung ist dem Arzt/der Ärztin Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Arztes/der Ärztin ist mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Streichung vorliegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 62 Abs. 7 entfällt.Paragraph 62, Absatz 7, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 77 Z 4a lautet:Paragraph 77, Ziffer 4 a, lautet:
die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 77a Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „Z 1 und 2“ ersetzt durch „Z 1, 1a und 2“ und wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 77 a, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge „Z 1 und 2“ ersetzt durch „Z 1, 1a und 2“ und wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind: mindestens einmal in drei Kalenderjahren,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 78a Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 78 a, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Der zuständige Träger der Unfallversicherung kann sich dabei externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren bedienen, die die Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 82 Z 4a lautet:Paragraph 82, Ziffer 4 a, lautet:
die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 99 Z 2 wird das Zitat „§ 93 Abs. 1 Z 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 93 Abs. 1 Z 2 bis 10“ ersetzt.In Paragraph 99, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 93 Absatz eins, Ziffer 2, bis 9“ durch das Zitat „§ 93 Absatz eins, Ziffer 2, bis 10“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 112 Abs. 3 lautet:Paragraph 112, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt Folgendes:
Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach § 56 aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß Paragraph 56, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, oder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach Paragraph 56, aufzunehmen, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach § 56 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach § 56 zu behandeln.“Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach Paragraph 56, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach Paragraph 56, zu behandeln.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 130 Abs. 1 entfällt in Z 13 die Wortfolge „ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,“ und wird in Z 20 und Z 21 jeweils das Zitat „§ 62 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz eins, entfällt in Ziffer 13, die Wortfolge „ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,,“ und wird in Ziffer 20 und Ziffer 21, jeweils das Zitat „§ 62 Absatz 7 “, durch das Zitat „§ 62 Absatz 6 “, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 131 wird folgender Abs. 18 angefügt:In Paragraph 131, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18Das Inhaltsverzeichnis zu § 52a und § 56 sowie § 16 Abs. 1, § 52a samt Überschrift, § 56 samt Überschrift, § 77 Z 4a, § 77a Abs. 2, § 78a Abs. 1, § 82 Z 4a, § 99 Z 2, § 112 Abs. 3 und § 130 Abs. 1 Z 13, 20 und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 62 Abs. 7 außer Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 30 und § 30 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. Mai 2018 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 52 a und Paragraph 56, sowie Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 52 a, samt Überschrift, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 77, Ziffer 4 a,, Paragraph 77 a, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz eins,, Paragraph 82, Ziffer 4 a,, Paragraph 99, Ziffer 2,, Paragraph 112, Absatz 3 und Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 13,, 20 und 21 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten am 1. August 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt Paragraph 62, Absatz 7, außer Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 30 und Paragraph 30, samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten am 1. Mai 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2016, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Arbeitsinspektion hat bei Durchführung ihrer Aufgaben mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmer/innenschutzes erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben die Arbeitsinspektorate auch in jedem Land mindestens einmal jährlich in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen abzuhalten. Alle zwei Jahre hat das Zentral-Arbeitsinspektorat eine Aussprache auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter/innen der Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmer/innenschutzes befassten Behörden oder Einrichtungen beigezogen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1 lauten der zweite und dritte Satz:In Paragraph 9, Absatz eins, lauten der zweite und dritte Satz:
„Die Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übermitteln. Bestehen solche Organe nicht, ist die Aufforderung den Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Frauenarbeit und“.In Paragraph 17, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „Frauenarbeit und“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 wird folgender Abs. 13 angefügt:In Paragraph 25, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 3 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten am 1. August 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 6 und 7 werden durch folgenden Abs. 6 ersetzt:Paragraph 11, Absatz 6, und 7 werden durch folgenden Absatz 6, ersetzt:
„(6)Absatz 6Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten als Arbeitszeit.“Kurzpausen im Sinne der Absatz 3, und 4 gelten als Arbeitszeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Tagen“ durch den Ausdruck „zehn Tagen“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird der Ausdruck „vier Tagen“ durch den Ausdruck „zehn Tagen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28 Abs. 2 Z 6 wird das Zitat „§ 11 Abs. 1, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1 und 5“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Zitat „§ 11 Absatz eins,, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 11 Absatz eins, und 5“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 32c erhält der bisherige Abs. 9 die Bezeichnung „(8)“ und es wird folgender neuer Abs. 9 angefügt:In Paragraph 32 c, erhält der bisherige Absatz 9, die Bezeichnung „(8)“ und es wird folgender neuer Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017 treten Bescheide nach § 11 Abs. 6 außer Kraft. Anhängige Verwaltungsverfahren sind einzustellen.“Mit Inkrafttreten der Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten Bescheide nach Paragraph 11, Absatz 6, außer Kraft. Anhängige Verwaltungsverfahren sind einzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 34 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§ 11 Abs. 6, § 20 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 6 sowie § 32c Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 11 Abs. 7 außer Kraft.“Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 6, sowie Paragraph 32 c, Absatz 8, und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 11, Absatz 7, außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.In Paragraph 10, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 2 und 4 wird jeweils der Ausdruck „vier Tagen“ durch den Ausdruck „zehn Tagen“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, und 4 wird jeweils der Ausdruck „vier Tagen“ durch den Ausdruck „zehn Tagen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 3 entfällt.Paragraph 12, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 7 entfällt.Paragraph 17, Absatz 7, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 25 Abs. 1 entfallen die Worte „und deren Entlohnung“.In Paragraph 25, Absatz eins, entfallen die Worte „und deren Entlohnung“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 3 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Anzeigen gemäß § 11 Abs. 2 und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.“Anzeigen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 33 wird nach Abs. 1x folgender Abs. 1y eingefügt:In Paragraph 33, wird nach Absatz eins x, folgender Absatz eins y, eingefügt:
„(1y)Absatz eins y§ 10, § 11 Abs. 2 und 4, § 25 Abs. 1 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 außer Kraft.“Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 2, und 4, Paragraph 25, Absatz eins, sowie Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 7, außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979
Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzulegen,Über die Achtwochenfrist (Absatz eins,) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzulegen,
bei welchen medizinischen Indikationen ein Freistellungszeugnis auszustellen ist,
welche Fachärzte ein Freistellungszeugnis ausstellen können,
nähere Bestimmungen über Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses.
Eine Freistellung wegen anderer als der in dieser Verordnung genannter medizinischer Indikationen ist im Einzelfall auf Grund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Strahlen“ ein Beistrich und der Ausdruck „gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern“ eingefügt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Strahlen“ ein Beistrich und der Ausdruck „gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „zweiundzwanzig Uhr“ ein Beistrich und die Wortfolge „Dienstnehmerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, bis vierundzwanzig Uhr“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „zweiundzwanzig Uhr“ ein Beistrich und die Wortfolge „Dienstnehmerinnen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, und 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, bis vierundzwanzig Uhr“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „dreiundzwanzig Uhr“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit nicht nach Abs. 2 eine längere Beschäftigung zulässig ist,“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „dreiundzwanzig Uhr“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit nicht nach Absatz 2, eine längere Beschäftigung zulässig ist,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 40 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 4 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 3 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 120 Z 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 120, Ziffer 3, zweiter Satz lautet:
„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 162 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 162, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“„Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 707 wird folgender § 708 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 707, wird folgender Paragraph 708, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,
§ 708.Paragraph 708,
Die §§ 120 Z 3 und 162 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“ Die Paragraphen 120, Ziffer 3 und 162 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 53 Z 3 letzter Satz lautet:Paragraph 53, Ziffer 3, letzter Satz lautet:
„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses eines Facharztes, Arbeitsinspektionsarztes oder Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 249 wird folgender § 250 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 249, wird folgender Paragraph 250, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017„Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,
§ 250.Paragraph 250,
§ 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“ Paragraph 53, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2016 wird wie folgt geändert:Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Z 2 lautet:Paragraph 8, Ziffer 2, lautet:
des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,“des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 bis zu zwölf Monaten,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 29 Abs. 2 Z 3 lit. d entfällt.Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“
Van der Bellen
Kern