BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 1. August 2017

Teil römisch eins

124. Bundesgesetz:

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Musterschutzgesetzes 1990 und des Patentamtsgebührengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1656 Ausschussbericht 1678 Sitzung 190,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9851 Sitzung 870,, )

 

[CELEX-Nr.: 32015L2436]

124. Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Artikel 2

Änderung des Patentgesetzes 1970

Artikel 3

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 4

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 5

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Artikel 6

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel 1
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Erfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Absatz 2, auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Über die Registereintragungen gemäß Absatz eins und Absatz 2 a, erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.
  2. Absatz 2,Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Das Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.
  2. Absatz 2,Die Information gemäß Absatz eins, oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wenn mit der Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche beantragt wird, hat das Patentamt schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob das angemeldete Zeichen prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (Paragraph 20, Absatz 2,) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung gemäß Absatz eins, ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Durch eine Teilungserklärung kann der Anmelder einer Marke die Anmeldung oder der Inhaber einer registrierten Marke die Registrierung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen teilen, die sich weder mit den verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen anderer Teilungen überschneiden dürfen. Paragraph 16, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wird die Entrichtung der Teilungsgebühr nicht binnen zwei Monaten ab Einreichung der Teilungserklärung veranlasst, so gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Eine Verlängerung der Frist, eine Weiterbehandlung oder eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der Teilungsgebühr findet nicht statt.
  3. Absatz 3,Im Übrigen gelten bei einer Teilung einer angemeldeten Marke die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.
  4. Absatz 4,Betrifft die Teilungserklärung eine Registrierung, so wird die Teilung mit der Eintragung in das Register wirksam. Eintragungen im Register zur Marke, von der die Teilung erfolgt, werden zu der durch die Teilung entstehenden Eintragung ins Register übernommen, sofern sie einen Bezug zu deren Waren oder Dienstleistungen aufweisen.
  5. Absatz 5,Für registrierte Marken ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist (Paragraph 29 a, Absatz eins,) eine Teilungserklärung nicht zulässig. Betrifft eine Teilungserklärung Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Antrages gemäß Paragraphen 30 bis 34, Paragraphen 66, oder 66a sind, wird eine Teilung erst in das Register eingetragen, wenn das betreffende Verfahren gemäß Paragraph 29 b, Absatz 6, erledigt oder rechtskräftig entschieden ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 28, lautet:

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.
  2. Absatz 2,Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
  4. Absatz 4,Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (Paragraphen 30 bis 34 und Paragraphen 66 bis 66 a), auf Übertragung (Paragraph 30 a,) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (Paragraph 69 a,) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).
  5. Absatz 5,Im Übrigen gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 45, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die im Absatz eins, erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (Paragraph 17, Absatz 4,) zu vermerken.
  7. Absatz 7,Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des römisch sechs. Abschnitts lautet:

„Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken“

Novellierungsanordnung 11, Die Paragraphen 63 bis 67 lauten:

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der Anmeldung der Verbandsmarke muss eine Satzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Name und Sitz des Verbandes,
    2. Ziffer 2
      Zweck und Vertretung des Verbandes,
    3. Ziffer 3
      den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,
    5. Ziffer 5
      die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.
  2. Absatz 2,Bei Verbandsmarken nach Paragraph 62, Absatz 4, muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.
  3. Absatz 3,Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.
  4. Absatz 4,Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.
  5. Absatz 5,Unbeschadet Paragraph 62 und Paragraph 63, Absatz eins und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder
    2. Ziffer 2
      die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Verbandsmarke.

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,Eine Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
  2. Absatz 2,Eine Gewährleistungsmarke kann nur anmelden, wer keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.
  3. Absatz 3,Der Anmeldung der Gewährleistungsmarke muss eine Markensatzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Name und Sitz des Rechtsträgers,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung des Rechtsträgers, die Anforderungen des Absatz 2, zu erfüllen,
    3. Ziffer 3
      eine Wiedergabe der Gewährleistungsmarke,
    4. Ziffer 4
      den Waren- oder Dienstleistungsbereich, für den die Gewährleistungsmarke bestimmt ist,
    5. Ziffer 5
      die durch die Marke zu gewährleistenden Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      die Bedingungen für die Benutzung der Gewährleistungsmarke, einschließlich Sanktionen,
    7. Ziffer 7
      die zur Benutzung der Gewährleistungsmarke berechtigten Personen,
    8. Ziffer 8
      die Art und Weise, wie die von der Gewährleistung umfassten Eigenschaften zu prüfen und die Benutzung der Marke zu überwachen ist.
  4. Absatz 4,Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Gewährleistungsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.
  5. Absatz 5,Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Markensatzung steht jedermann frei.
  6. Absatz 6,Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Gewährleistungsmarkenanmeldungen und Gewährleistungsmarken entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere gilt eine ernsthafte Benutzung der Gewährleistungsmarke durch eine gemäß der Markensatzung hierzu berechtigte Person als Benutzung im Sinne des Paragraph 33 a,
  7. Absatz 7,Unbeschadet Absatz 2 bis 3 und Absatz 6, 1.Satz ist die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das Markenregister abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt oder
    2. Ziffer 2
      die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Gewährleistungsmarke.

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2 a, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
    2. Ziffer 2
      einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.
  2. Absatz 2,Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63, beigefügt sein.
  2. Absatz 2,Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 2, übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63 a, Absatz 3, beigefügt sein und Paragraph 63 a, Absatz 7, gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Verband im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,
    2. Ziffer 2
      wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
    3. Ziffer 3
      wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, irregeführt wird.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des Paragraph 33 a,

Paragraph 66 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 63 a, Absatz 6,) ist eine Gewährleistungsmarke über Antrag zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Anforderung des Paragraph 63 a, Absatz 2, nicht mehr erfüllt,
    2. Ziffer 2
      wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen laut Satzung nicht entsprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
    3. Ziffer 3
      wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 7, Ziffer 2, irregeführt wird.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Gewährleistungsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Markensatzung gestützt ist und der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Markensatzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Soweit in der Satzung nach Paragraph 63, nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.
  2. Absatz 2,Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke für einen den Mitgliedern entstandenen Schaden verlangen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 69, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des römisch neun. Abschnitts lautet:

„Marken nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zu diesem Abkommen“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 70, wird der folgende Paragraph 70 a, eingefügt:

Paragraph 70 a,

  1. Absatz eins,Ein Antrag nach Regel 27bis der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2017, auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung mit Schutz in Österreich ist als solcher zu bezeichnen und hat die Nummer der internationalen Registrierung sowie eine nach den Klassen der betreffenden internationalen Registrierung geordnete Zusammenstellung der abzutrennenden Waren oder Dienstleistungen zu enthalten. Im Übrigen ist, vorbehaltlich des Absatz 2,, Paragraph 23 a, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der Widerspruchsfrist (Paragraph 29 a, Absatz 2,) ist ein Antrag auf Weiterleitung eines Gesuchs auf Teilung einer internationalen Registrierung nicht zulässig. Entspricht der Antrag nicht den genannten Voraussetzungen, ist er mit Beschluss zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 77 c, werden folgende Paragraphen 77 d und 77 e eingefügt:

Paragraph 77 d,

  1. Absatz eins,Auf vor dem Inkrafttreten des Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, registrierte Marken ist Paragraph 19, in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Absatz 2, weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,
    2. Ziffer 2
      bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,
    3. Ziffer 3
      bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,
    4. Ziffer 4
      bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,
    5. Ziffer 5
      bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,
    6. Ziffer 6
      bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,
    7. Ziffer 7
      bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,
    8. Ziffer 8
      bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,
    9. Ziffer 9
      bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.

Paragraph 77 e,

  1. Absatz eins,Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereichte Anträge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 66, ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß Paragraph 66, eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf Paragraph 66, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf Paragraph 66, in der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 79, wird folgender Paragraph 79 a, eingefügt:

Paragraph 79 a,

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Begriffe „Gemeinschaftsmarke“ und „Gemeinschaftsmarkengericht“ werden durch die Begriffe „Unionsmarke“ bzw. „Unionsmarkengericht“, die Bezeichnung „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ durch die Bezeichnung „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 81 b, lautet:

Paragraph 81 b,

  1. Absatz eins,Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 17, Absatz 2 a und 4, Paragraphen 21, 23, 23 a,, die Überschrift des römisch sechs. Abschnitts, Paragraphen 63 bis 67, 77 e, 79 a und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 21 a und 69 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraphen 19 und 77 d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 19 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit Beginn des siebten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.
  6. Absatz 6,Die Überschrift des römisch neun. Abschnitts sowie Paragraph 70 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Text des Paragraph 83, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, wird das Markenschutzgesetz in Paragraph 17, Absatz 2 a,, Paragraphen 19, 19 a, 23 a, 63 bis 67, 77 d und 81 b Absatz 3 bis 6 an die Richtlinie 2015/2436/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2015, Seite 1, angepasst.“

Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, wird insofern berichtigt, als es statt „BGBl. Nr. 257/1992“ richtig „BGBl. Nr. 275/1992“ lautet.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 43, Absatz 6 und 7 lautet:

  1. Absatz 6,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Patentrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  2. Absatz 7,Der Antrag auf Eintragung, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 62, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 80, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in einer Patentschrift. In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 91 a, erster Satz lautet:

„Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst (Paragraph 89, Absatz 2,), so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung unter Beifügung eines vorläufigen Recherchenergebnisses aufzufordern, innerhalb der im Paragraph 99, Absatz 2, vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 92, lautet:

Paragraph 92,

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Anmeldung und die Patentschrift veröffentlicht werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichungen Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 101, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Ist der Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so ist er gesondert zu veröffentlichen, sofern die Anmeldung nicht vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für diese gesonderte Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 111 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Paragraph 61,) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Absatz eins, und 2) anzuheften.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 180 b, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 6 und 7, Paragraph 62, Absatz 8,, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 91 a, erster Satz, Paragraphen 92, 101, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 111 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln, sowie in welcher Form die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht wird. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Veröffentlichung der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, lautet:

Paragraph 22,

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 23,) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (Paragraph 24,) zu beschließen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Gebrauchsmusters kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 53 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraphen 15, 17, Absatz 3,, Paragraphen 22 und 32 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Für die Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen des Paragraph 21, des Patentgesetzes 1970 Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, lautet:

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.
  2. Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
  4. Absatz 4,Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  5. Absatz 5,Im Übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2 bis 5 (Eintragung in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind die Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 43, Absatz 5, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks:

„Internationale Marken“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:

„Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

Paragraph 8 a,

Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung der Übersetzung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), ist durch Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts festzusetzen. Die Gebühr darf die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation festgesetzte Gebühr für eine internationale Recherche nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20, wird am Ende von Ziffer 4, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, lautet:

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
    1. Ziffer eins
      Anmeldegebühr
      1. Litera a
        für eine Marke...........................
        .............................
        270 Euro,
      2. Litera b
        für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke..
        ........................................
        450 Euro,
    2. Ziffer 2
      Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse
      75 Euro,
    3. Ziffer 3
      Recherchengebühr (Paragraph 21, Markenschutzgesetz 1970)
      40 Euro.
  2. Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) um 20 Euro.
  3. Absatz 3,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
    1. Ziffer eins
      für eine Marke
      70 Euro,
    2. Ziffer 2
      für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke
      100 Euro.
  4. Absatz 4,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Absatz 3, genannten Betrages zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Erneuerungsgebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      für eine Marke
      700 Euro,
    2. Ziffer 2
      für eine Verbandsmarke
      1 300 Euro,
    3. Ziffer 3
      für eine Gewährleistungsmarke
      1 300 Euro.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24, Absatz eins a und eins b entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„Internationale Marken“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung

Paragraph 25 a,

Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (Paragraph 70 a, Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 36 a, wird folgender Paragraph 36 b, eingefügt:

Paragraph 36 b,

  1. Absatz eins,Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, eingereicht werden, ist Paragraph 22, in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 124 aus 2017, liegt, ist Paragraph 24, Absatz eins bis eins b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, liegt, die jedoch vor diesem Inkrafttretensdatum rechtswirksam bewirkt werden, sind die Gebührensätze des Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 40 a, lautet:

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 34, samt Überschrift außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, letzter Satz, Paragraphen 8 a, 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Ziffer 4,, Paragraphen 22, 24, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 36 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 20, Ziffer 5, außer Kraft. Paragraph 8 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist Paragraph 13, Absatz eins, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, tritt mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 24, Absatz eins a und eins b außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks und Paragraph 25 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern