122. Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 43 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 43, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Jahresfrist verlängert sich, wenn Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner dies vereinbaren. Die Verlängerung darf nur einmal vereinbart werden und darf drei Monate nicht übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 47 Abs. 2 wird in Z 1 und 2 jeweils der Ausdruck „§ 46 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 46 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 2, wird in Ziffer eins und 2 jeweils der Ausdruck „§ 46 Absatz eins, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 46 Ziffer eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 63 Abs. 1 lautet:Paragraph 63, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren
§ 63a.Paragraph 63 a,
Das Insolvenzgericht ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 68 erhält folgende Überschrift:Paragraph 68, erhält folgende Überschrift:
„Aufgelöste juristische Person“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem bisherigen Text des § 68 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 68, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nicht eröffnet, weil das Vermögen bereits verteilt wurde, so sind dieser Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses öffentlich bekanntzumachen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 73 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 73, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Bestellung eines einstweiligen Verwalters und seine Befugnisse sind öffentlich bekanntzumachen; § 74 Abs. 2 Z 6 ist anzuwenden. Die Eintragung in der Insolvenzdatei ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, zu löschen.“„Die Bestellung eines einstweiligen Verwalters und seine Befugnisse sind öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 6, ist anzuwenden. Die Eintragung in der Insolvenzdatei ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, zu löschen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 74 Abs. 2 lautet:Paragraph 74, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,
bei einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person die Firma, gegebenenfalls frühere Firmen, die Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, den Sitz und, sofern davon abweichend, die Geschäftsanschrift des Schuldners sowie die Anschriften der Niederlassungen,
bei einer natürlichen Person den Namen, die Wohn- und Geschäftsanschrift und das Geburtsdatum des Schuldners, gegebenenfalls die Firma und Firmenbuchnummer und frühere Namen sowie, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort des Schuldners,
den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht,
den Ort, die Zeit und den Zweck der ersten Gläubigerversammlung mit der Aufforderung an die Gläubiger, die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen,
die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen innerhalb dieser Frist anzumelden,
die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen,
eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist und
den Ort und die Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 82 Abs. 1 werden die Worte „Die Entlohnung beträgt in der Regel“ durch die Worte „Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich“ ersetzt und die Worte „ , mindestens jedoch 2 000 Euro“ aufgehoben.In Paragraph 82, Absatz eins, werden die Worte „Die Entlohnung beträgt in der Regel“ durch die Worte „Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich“ ersetzt und die Worte „ , mindestens jedoch 2 000 Euro“ aufgehoben.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 82a Abs. 1 werden die Worte „beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel“ durch die Worte „beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich“ ersetzt und die Worte „ , mindestens jedoch 2 000 Euro“ aufgehoben.In Paragraph 82 a, Absatz eins, werden die Worte „beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel“ durch die Worte „beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel 3 000 Euro zuzüglich“ ersetzt und die Worte „ , mindestens jedoch 2 000 Euro“ aufgehoben.
12.Novellierungsanordnung 12, § 82c Z 3 lautet:Paragraph 82 c, Ziffer 3, lautet:
die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des Unternehmens des Schuldners zurückgreifen konnte oder“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 87a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Insolvenzgläubiger“ die Wortfolge „oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger“ eingefügt.In Paragraph 87 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Insolvenzgläubiger“ die Wortfolge „oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 98 Abs. 2 wird der Ausdruck „dieser“ durch den Ausdruck „dieses“ ersetzt.In Paragraph 98, Absatz 2, wird der Ausdruck „dieser“ durch den Ausdruck „dieses“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 103 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 103, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Anmeldung soll das auf der Website der Justiz kundgemachte Formblatt verwendet werden. Meldet ein Gläubiger seine Forderung auf anderem Wege als mithilfe des Formulars an, so muss seine Anmeldung die darin genannten Angaben enthalten.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 103 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Paragraph 103, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Gläubiger hat auch anzugeben,
ob für die Forderung ein Eigentumsvorbehalt besteht und welche Vermögenswerte Gegenstand des Eigentumsvorbehalts sind sowie
ob eine Aufrechnung beansprucht wird und wenn ja, die Beträge der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden gegenseitigen Forderungen.
(5)Absatz 5,Der Gläubiger soll auch seine E-Mail-Adresse und seine Bankverbindung angeben.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 104 Abs. 1 wird die Wendung „bestimmte, Stück“ durch die Wendung „bestimmte Stück“ ersetzt.In Paragraph 104, Absatz eins, wird die Wendung „bestimmte, Stück“ durch die Wendung „bestimmte Stück“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 120 Abs. 2 werden das Wort „Absonderungsberechtigten“, das Wort „Berechtigte“ und das Wort „Absonderungsberechtigte“ jeweils durch das Wort „Absonderungsgläubiger“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 2, werden das Wort „Absonderungsberechtigten“, das Wort „Berechtigte“ und das Wort „Absonderungsberechtigte“ jeweils durch das Wort „Absonderungsgläubiger“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 121 Abs. 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.In Paragraph 121, Absatz 2, wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 143 Abs. 1 lautet:Paragraph 143, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift „Sechster Teil“ wird durch die Überschrift „Siebenter Teil“ ersetzt; nach § 180a wird folgender Sechste Teil eingefügt:Die Überschrift „Sechster Teil“ wird durch die Überschrift „Siebenter Teil“ ersetzt; nach Paragraph 180 a, wird folgender Sechste Teil eingefügt:
„Sechster Teil
Konzern
Zusammenarbeit und Koordination
§ 180b.Paragraph 180 b,
Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Artikel 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Artikel 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.
Genehmigungspflichtige Anträge und Handlungen
§ 180c.Paragraph 180 c,
(1)Absatz eins,Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts bedürfen:
Vereinbarungen im Sinne des Art. 56 Abs. 2 EuInsVO,Vereinbarungen im Sinne des Artikel 56, Absatz 2, EuInsVO,
der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EuInsVO,der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61, EuInsVO,
die Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 64 Abs. 1 lit. a EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Art. 69 Abs. 1 EuInsVO unddie Teilnahme oder Nichtteilnahme am Gruppen-Koordinationsverfahren nach Artikel 64, Absatz eins, Litera a, EuInsVO sowie ein nachträglicher Beitritt nach Artikel 69, Absatz eins, EuInsVO und
die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Art. 66 EuInsVO.die Abstimmung bei der Wahl des Gerichts für ein Gruppen-Koordinationsverfahren nach Artikel 66, EuInsVO.
(2)Absatz 2,Das Insolvenzgericht hat den Koordinator von den Gläubigerversammlungen zu verständigen.
(3)Absatz 3,Der Koordinator hat dem Gericht nach Art. 72 Abs. 1 EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Art. 70 Abs. 2.Der Koordinator hat dem Gericht nach Artikel 72, Absatz eins, EuInsVO zu berichten; der Verwalter nach Artikel 70, Absatz 2,
(4)Absatz 4,Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach § 46.“Die anteilige Vergütung des Koordinators ist eine Masseforderung nach Paragraph 46,
22.Novellierungsanordnung 22, Dem bisherigen Text des § 182 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 182, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 183 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Abs. 2 bis 4; im (neuen) Abs. 2 entfällt die Wendung „und 2“; Abs. 4 (neu) lautet:Paragraph 183, Absatz 2, entfällt; die Absatz 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen Absatz 2 bis 4; im (neuen) Absatz 2, entfällt die Wendung „und 2“; Absatz 4, (neu) lautet:
„(4)Absatz 4,Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.“Solange die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist Paragraph 123 a, nicht anzuwenden.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 184 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , und für die Kosten eines nach § 195a fortgesetzten Verfahrens“.In Paragraph 184, Absatz eins, entfällt die Wendung „ , und für die Kosten eines nach Paragraph 195 a, fortgesetzten Verfahrens“.
25.Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des § 189 lautet:Die Überschrift des Paragraph 189, lautet:
„Anfechtung“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 191 Abs. 1 wird der Betrag von „750 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 191, Absatz eins, wird der Betrag von „750 Euro“ durch den Betrag von „1 000 Euro“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 193 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 193, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 194 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 194, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 195a samt Überschrift wird aufgehoben.Paragraph 195 a, samt Überschrift wird aufgehoben.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 199 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „für die Zeit von sieben Jahren“ durch die Wendung „für die Zeit von fünf Jahren“ ersetzt.In Paragraph 199, Absatz 2, erster Satz wird die Wendung „für die Zeit von sieben Jahren“ durch die Wendung „für die Zeit von fünf Jahren“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 201 Abs. 1 werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 201, Absatz eins, werden nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a und 2 b eingefügt:
der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder, wenn er ohne Beschäftigung war, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt hat oder
der Schuldner dem Vertretungsorgan einer juristischen Person oder Personengesellschaft angehört oder in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehört hat und im Insolvenzverfahren der juristischen Person oder Personengesellschaft die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 203 Abs. 1 zweiter Satz wird die Formulierung „am Ende des Kalenderjahres“ durch die Formulierung „nach Ablauf der Abtretungserklärung“ ersetzt; Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 203, Absatz eins, zweiter Satz wird die Formulierung „am Ende des Kalenderjahres“ durch die Formulierung „nach Ablauf der Abtretungserklärung“ ersetzt; Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Verteilungen haben bereits vorher stattzufinden, wenn hinreichendes zu verteilendes Vermögen vorhanden ist, jedenfalls wenn eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann.“
33a.Novellierungsanordnung 33a, In § 210 Abs. 1 wird in Z 2 nach dem Wort „Zuwendung“ die Wendung „oder als Gewinn in einem Glücksspiel“ eingefügt; nach der Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 210, Absatz eins, wird in Ziffer 2, nach dem Wort „Zuwendung“ die Wendung „oder als Gewinn in einem Glücksspiel“ eingefügt; nach der Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht festgelegten Zeitpunkten, mindestens einmal im Jahr, Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn er keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;“
34.Novellierungsanordnung 34, § 213, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:Paragraph 213,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 213.Paragraph 213,
(1)Absatz eins,Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.“
35.Novellierungsanordnung 35, §§ 217 bis 220a samt Überschriften sowie die Überschriften vor § 217 werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:Paragraphen 217 bis 220 a samt Überschriften sowie die Überschriften vor Paragraph 217, werden durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:
„Achter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
§ 217.Paragraph 217,
Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848 aus 2015, über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist.
Bekanntmachung ausländischer Insolvenzverfahren
§ 218.Paragraph 218,
(1)Absatz eins,Anträge, ausländische Insolvenzverfahren öffentlich bekanntzumachen, sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekanntgegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2)Absatz 2,Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll insbesondere enthalten:
das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, und das Aktenzeichen des Verfahrens,
die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens,
bei einer Gesellschaft oder einer juristischen Person: die Firma, die Registernummer, den Sitz oder, sofern davon abweichend, die Postanschrift des Schuldners,
bei einer natürlichen Person: den Namen, gegebenenfalls die Registernummer sowie die Postanschrift des Schuldners oder, falls die Anschrift geschützt ist, den Geburtsort und das Geburtsdatum des Schuldners,
den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt, und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht sowie
die Frist für die Anmeldung der Forderungen.
Zweites Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 219.Paragraph 219,
(1)Absatz eins,Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 52, EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Artikel 21, Absatz 3, EuInsVO ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig.
(2)Absatz 2,Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren
§ 220.Paragraph 220,
(1)Absatz eins,Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat das Gericht in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Stellt sich während des Insolvenzverfahrens heraus, dass Auslandsbezug gegeben ist, so ist auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO handelt. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Bekanntmachung und Registereintragung
§ 220a.Paragraph 220 a,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung hat das Handelsgericht Wien die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Verwalters öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 EuInsVO ergibt.Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung hat das Handelsgericht Wien die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Verwalters öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder Absatz 2, EuInsVO ergibt.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 1 durch das zuständige Gericht im Grundbuch, im Firmenbuch oder in einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen.Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz eins, durch das zuständige Gericht im Grundbuch, im Firmenbuch oder in einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen.
(3)Absatz 3,Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Verletzung seiner Pflichten nach Art. 28 und 29 EuInsVO entstehen, verantwortlich.Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Verletzung seiner Pflichten nach Artikel 28 und 29 EuInsVO entstehen, verantwortlich.
Zusicherung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
§ 220b.Paragraph 220 b,
(1)Absatz eins,Das Insolvenzgericht hat die Vorlage und den wesentlichen Inhalt der vom Gläubigerausschuss genehmigten Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (Art. 36 EuInsVO) in einem anderen Mitgliedstaat nach deren Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Schuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. § 130 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.Das Insolvenzgericht hat die Vorlage und den wesentlichen Inhalt der vom Gläubigerausschuss genehmigten Zusicherung zur Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (Artikel 36, EuInsVO) in einem anderen Mitgliedstaat nach deren Prüfung und allfälliger Berichtigung öffentlich bekanntzumachen und den Schuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird. Paragraph 130, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Zusicherung hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche Gegenstände der Insolvenzverwalter nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Staat verbracht hat.
Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung
§ 220c.Paragraph 220 c,
(1)Absatz eins,Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.
Gerichtliche Abstimmung
§ 220d.Paragraph 220 d,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Zusicherung anzuordnen.
(2)Absatz 2,Zuständig ist das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht.
(3)Absatz 3,Der Verwalter hat dem Antrag auf Abschluss einer Zusicherung anzuschließen:
eine Liste der bekannten lokalen Gläubiger, wobei anzugeben ist, ob die Forderungen angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden.
(4)Absatz 4,Die lokalen Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, die öffentlich bekanntzumachen und den Gläubigern zugleich mit der Ladung zur Abstimmungstagsatzung mitzuteilen ist, anzumelden. Im Schriftsatz hat der Gläubiger seine Forderung und auch den Bezug zur Niederlassung darzulegen.
(5)Absatz 5,Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 87 a, Absatz eins, Satz 1.
Prüfung des Stimmrechts
§ 220e.Paragraph 220 e,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die angemeldeten Forderungen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hat hinsichtlich jeder dieser Forderungen innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob die Forderungen im Hauptverfahren angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden; falls nicht, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Gibt der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt. Der Verwalter hat sich auch dazu zu äußern, ob der Gläubiger ein lokaler ist.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat der Abstimmung die vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens anerkannten Forderungen der lokalen Gläubiger zugrunde zu legen. Wurde eine Forderung nicht anerkannt oder die Forderung oder die Eigenschaft als lokaler Gläubiger von einem anderen lokalen Gläubiger in der Abstimmungstagsatzung bestritten, so hat das Gericht nach vorläufiger Prüfung und Einvernehmung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme des Gläubigers zu zählen ist.
Prüfung durch einen besonderen Verwalter
§ 220f.Paragraph 220 f,
(1)Absatz eins,Das Gericht kann zur Prüfung der Forderungen einen besonderen Verwalter bestellen. Es hat in diesem Fall den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Entlohnung des besonderen Verwalters aufzufordern. Der besondere Verwalter muss vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens unabhängig sein.
(2)Absatz 2,Der besondere Verwalter hat die nach § 220e angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und insbesondere anhand der Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu prüfen.Der besondere Verwalter hat die nach Paragraph 220 e, angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und insbesondere anhand der Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu prüfen.
(3)Absatz 3,Der besondere Verwalter ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners Einsicht zu nehmen und von diesem und vom Hauptinsolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er hat die Anmeldungen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Kenntnis zu bringen. § 220e Abs. 1 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.Der besondere Verwalter ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners Einsicht zu nehmen und von diesem und vom Hauptinsolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er hat die Anmeldungen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 220 e, Absatz eins, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der besondere Verwalter hat den Bestand oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich dagegen insbesondere aus den Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern oder sonst begründete Bedenken gegen das Bestehen, die Höhe oder die Eigenschaft des Gläubigers als lokaler Gläubiger ergeben, die der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens nicht zu zerstreuen vermag.
(5)Absatz 5,Der besondere Verwalter hat seine Bestreitung und die des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens im Verzeichnis anzumerken und die vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens abgegebenen Erklärungen dem Verzeichnis beizulegen. Der besondere Verwalter hat das Verzeichnis und die Beilagen spätestens an dem der Tagsatzung vorangehenden Tag dem Gericht vorzulegen.
(6)Absatz 6,Das Gericht hat der Abstimmung die vom besonderen Verwalter anerkannten Forderungen der lokalen Gläubiger zugrunde zu legen. § 220e Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.Das Gericht hat der Abstimmung die vom besonderen Verwalter anerkannten Forderungen der lokalen Gläubiger zugrunde zu legen. Paragraph 220 e, Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
Bestätigung
§ 220g.Paragraph 220 g,
(1)Absatz eins,Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
(2)Absatz 2,Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren
§ 220h.Paragraph 220 h,
Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden. Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die Paragraphen 129 bis 137 anzuwenden.
Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung
§ 220i.Paragraph 220 i,
Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.“ Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 36, Absatz 9, EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.“
36.Novellierungsanordnung 36, Die Überschrift des bisherigen Zweiten Hauptstücks des Achten Teils (neu) lautet:
„Drittes Hauptstück
Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 230 Z 3 entfallen die Worte „genannte Instrumente“.In Paragraph 230, Ziffer 3, entfallen die Worte „genannte Instrumente“.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 237 Abs. 2 wird der Ausdruck „Konkurswirkungen“ durch die Wendung „Wirkungen des Insolvenzverfahrens“ ersetzt; Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 237, Absatz 2, wird der Ausdruck „Konkurswirkungen“ durch die Wendung „Wirkungen des Insolvenzverfahrens“ ersetzt; Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„§ 101 ist anzuwenden.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 240 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.In Paragraph 240, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wendung „Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 240 Abs. 3 wird die Wendung „Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.In Paragraph 240, Absatz 3, wird die Wendung „Insolvenz- oder Ausgleichsverfahrens“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 240 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 82 bis 86 EO“ durch das Zitat „§§ 409 bis 416 EO“ und das Zitat „§§ 79 ff EO“ durch das Zitat „§§ 406 ff EO“ ersetzt.In Paragraph 240, Absatz 4, wird das Zitat „§§ 82 bis 86 EO“ durch das Zitat „§§ 409 bis 416 EO“ und das Zitat „§§ 79 ff EO“ durch das Zitat „§§ 406 ff EO“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 242 erhält der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(5)“; Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:In Paragraph 242, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(5)“; Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins bis 4 ersetzt:
„(1)Absatz eins,Wird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, dessen Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens im Inland zu beantragen.Wird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, dessen Wirkungen nach Paragraph 240, anzuerkennen sind, und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens im Inland zu beantragen.
(2)Absatz 2,Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eintragung der Eröffnung des Verfahrens im Grundbuch bzw. Firmenbuch zu beantragen. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
(3)Absatz 3,Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht.
(4)Absatz 4,Der im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 entstehen, verantwortlich.“Der im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und 2 entstehen, verantwortlich.“
43.Novellierungsanordnung 43, Das bisherige Dritte Hauptstück im Achten Teil (neu) erhält die Bezeichnung „Viertes Hauptstück“.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 251 lautet der letzte Satz:In Paragraph 251, lautet der letzte Satz:
„§ 242 ist entsprechend anzuwenden.“
45.Novellierungsanordnung 45, Der bisherige „Achte Teil“ erhält die Bezeichnung „Neunter Teil“.
46.Novellierungsanordnung 46, § 256 Abs. 4 lautet:Paragraph 256, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.“Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach Paragraph 68, nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 257 Abs. 3 entfallen die Worte „von Unternehmen“.In Paragraph 257, Absatz 3, entfallen die Worte „von Unternehmen“.
48.Novellierungsanordnung 48, Nach § 258 wird folgender § 258a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 258, wird folgender Paragraph 258 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gesellschaft ohne gesetzlichen Vertreter
§ 258a.Paragraph 258 a,
(1)Absatz eins,Hat eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter, so kann die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (§ 115 ZPO). Diese Bekanntmachung ist durch den Hinweis zu ergänzen, dass alle weiteren Zustellungen an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Die Zustellung an die Gesellschaft gilt vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt.Hat eine Kapitalgesellschaft keinen organschaftlichen Vertreter, so kann die Zustellung an die Gesellschaft ohne Bestellung eines Kurators durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen (Paragraph 115, ZPO). Diese Bekanntmachung ist durch den Hinweis zu ergänzen, dass alle weiteren Zustellungen an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Die Zustellung an die Gesellschaft gilt vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt.
(2)Absatz 2,Bei Aktiengesellschaften haben die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (§ 35 AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.“Bei Aktiengesellschaften haben die Benachrichtigungen und Zustellungen statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu erfolgen. Hat die Aktiengesellschaft einen im Firmenbuch eingetragenen Alleinaktionär (Paragraph 35, AktG), so ist dieser ebenfalls zu verständigen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 260 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls“.In Paragraph 260, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls“.
50.Novellierungsanordnung 50, § 261 Z 1 lautet:Paragraph 261, Ziffer eins, lautet:
der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder“der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach Paragraph 72 d, die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (Paragraphen 71, 71 b, 72 b, 72 d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder“
51.Novellierungsanordnung 51, Der bisherige „Neunte Teil“ und der bisherige „Zehnte Teil“ erhalten die Bezeichnungen „Zehnter Teil“ bzw. „Elfter Teil“.
52.Novellierungsanordnung 52, § 269 Abs. 4 lautet:Paragraph 269, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,§ 89e GOG ist anzuwenden.“Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 277 werden folgende Bestimmungen angefügt:Paragraph 277, werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
§ 278.Paragraph 278,
(1)Absatz eins,§ 43 Abs. 2, § 63 Abs. 1, §§ 63a, 68, 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3, § 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1, §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraphen 63 a, 68, 73, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 c, Ziffer 3,, Paragraph 87 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 103, 180 b, 180 c, 182, 191, Absatz eins,, Paragraphen 217 bis 220 i, 242, 251, 256 Absatz 4 und Paragraph 258 a, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft. Sie sind – soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen – auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2,) wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 63 Abs. 1, § 182 und § 258a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 bei Gericht einlangt.Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 182 und Paragraph 258 a, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 bei Gericht einlangt.
(3)Absatz 3,§ 63a ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 25. Juni 2017 bei Gericht eingebracht wird.Paragraph 63 a, ist anzuwenden, wenn die Klage nach dem 25. Juni 2017 bei Gericht eingebracht wird.
(4)Absatz 4,§§ 68 und 256 Abs. 4 sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 ergeht.Paragraphen 68 und 256 Absatz 4, sind anzuwenden, wenn der Beschluss über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 15. Juli 2017 ergeht.
(5)Absatz 5,§ 73 Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der einstweilige Verwalter nach dem 25. Juni 2017 bestellt wird.Paragraph 73, Absatz 2, ist anzuwenden, wenn der einstweilige Verwalter nach dem 25. Juni 2017 bestellt wird.
(6)Absatz 6,§ 82 Abs. 1, § 82a Abs. 1, § 82c Z 3 und § 191 Abs. 1 sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 82 a, Absatz eins,, Paragraph 82 c, Ziffer 3 und Paragraph 191, Absatz eins, sind anzuwenden, wenn der Entlohnungsantrag des Insolvenzverwalters nach dem 15. Juli 2017 gestellt wird.
(7)Absatz 7,§ 87a Abs. 1 Z 1 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Juli 2017 aufgehoben wird.Paragraph 87 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. Juli 2017 aufgehoben wird.
(8)Absatz 8,§§ 180b und 180c sind anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens der Gruppe nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.Paragraphen 180 b und 180 c sind anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens der Gruppe nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.
(9)Absatz 9,§§ 242 und 251 sind anzuwenden, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.Paragraphen 242 und 251 sind anzuwenden, wenn das ausländische Insolvenzverfahren nach dem 25. Juni 2017 eröffnet wird.
Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 279.Paragraph 279,
(1)Absatz eins,§§ 183, 184 Abs. 1, §§ 193, 194 Abs. 1, § 199 Abs. 2, § 201 Abs. 1, § 203 Abs. 1, §§ 213 und 257 Abs. 3 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, die Aufhebung des § 195a und der Entfall der Z 2 des § 198 Abs. 1 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.Paragraphen 183, 184, Absatz eins,, Paragraphen 193, 194, Absatz eins,, Paragraph 199, Absatz 2,, Paragraph 201, Absatz eins,, Paragraph 203, Absatz eins,, Paragraphen 213 und 257 Absatz 3, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, die Aufhebung des Paragraph 195 a und der Entfall der Ziffer 2, des Paragraph 198, Absatz eins, treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.
(2)Absatz 2,§§ 193 und 194 sowie die Aufhebung des § 195a sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 194 Abs. 2 Z 4 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.Paragraphen 193 und 194 sowie die Aufhebung des Paragraph 195 a, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer 4, ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
(3)Absatz 3,§§ 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. § 201 Abs. 1 Z 6 ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.Paragraphen 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 6, ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
(4)Absatz 4,§ 183 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.Paragraph 183, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.
Anhängige Abschöpfungsverfahren
§ 280.Paragraph 280,
Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. § 213 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden. Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. Paragraph 213, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.
Zahlungsplan
§ 281.Paragraph 281,
Während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
bei elektronischen Abfragen mit der Vornahme der Abfrage;“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II und Z III)“ durch die Wendung „Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wendung „Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch zwei und Z römisch drei)“ durch die Wendung „Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei, 6 Z römisch zwei und römisch drei sowie 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch zwei und Z römisch drei)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 1a nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.“„Für die Anmeldung einer Forderung nach Paragraph 220 d, Absatz 4, IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Artikel 36, Absatz 5, EuInsVO ist keine Gebühr nach Z römisch eins Litera b, zu entrichten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 5 wird in der Anmerkung 2 die Wendung „in den Tarifposten 6 und 12a“ durch die Wendung „in der Tarifpost 6“ ersetzt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, In der Tarifpost 14 wird nach der Z 16 folgende Z 17 angefügt:In der Tarifpost 14 wird nach der Ziffer 16, folgende Ziffer 17, angefügt:
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Tarifpost
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Gegenstand
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Höhe der Gebühren
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für die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (§§ 427 f EO) je Abfragefür die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (Paragraphen 427, f EO) je Abfrage
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10 Euro“
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3b.Novellierungsanordnung 3b, In der Tarifpost 14 Anmerkung 8 wird die Wendung „Tarifpost 14 Z 16“ geändert auf „Tarifpost 14 Z 16 und 17“.In der Tarifpost 14 Anmerkung 8 wird die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer 16, geändert auf „Tarifpost 14 Ziffer 16 und 17,
4.Novellierungsanordnung 4, Art. VI wird folgende Z 66 eingefügt:Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 66, eingefügt:
In der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten in Kraft:In der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten in Kraft:
Tarifpost 5 mit 26. Juni 2017;
Tarifpost 14 mit 1. Jänner 2018. § 31a ist auf Tarifpost 14 Z 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“Tarifpost 14 mit 1. Jänner 2018. Paragraph 31 a, ist auf Tarifpost 14 Ziffer 17, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieses Gebührenbetrags die für März 2017 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“
Artikel 3
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die
nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung), ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 19, odernach der Verordnung (EU) Nr. 848 aus 2015, vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 141 vom 5.6.2015 Seite 19, oder
gemäß § 240 IO odergemäß Paragraph 240, IO oder
nach den §§ 243 bis 251 IO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen)nach den Paragraphen 243 bis 251 IO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen)
im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn die Voraussetzungen
des ersten Satzes mit Ausnahme der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Inland und
des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, ABl. Nr. L 283 vom 28.10.2008 S. 36, erfüllt sind.“des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2008/94/EG vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, Amtsblatt Nummer L 283 vom 28.10.2008 Seite 36, erfüllt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 122/2017„Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
§ 33.Paragraph 33,
§ 1 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2017 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft und ist auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurden, sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.“ Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017, tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft und ist auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren) anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) werden. Auf Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Sanierungsverfahren), die vor dem 26. Juni 2017 eröffnet oder wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO) wurden, sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert:Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt § 45a Abs. 2.“„Für eine Stundungsentscheidung einer Behörde gilt Paragraph 45 a, Absatz 2,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des § 45a wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem bisherigen Text des Paragraph 45 a, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Abs. 1. Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen.“Die Entscheidung einer Behörde, die Zahlungsfrist für eine den Gebietskörperschaften zustehende Forderung zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten, hat die Wirkung einer Zahlungsvereinbarung nach Absatz eins, Das Exekutionsverfahren kann nach Ablauf der Zahlungsfrist oder nach Eintritt eines Terminverlustes fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Zahlungsfrist beantragt, so ist die Exekution einzustellen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Vor § 431 wird folgender Abschnitt eingefügt:Vor Paragraph 431, wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Erster Abschnitt
Elektronische Abfrage von Daten
Voraussetzungen
§ 427.Paragraph 427,
(1)Absatz eins,Ein Gläubiger kann zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen soll, in folgende Daten über Exekutionsverfahren, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen, wenn er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt:
das Exekutionsgericht, die Aktenzahl und die Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch beendet sind und bei denen auch nicht zwei Jahre seit dem letzten in die Daten aufgenommenen Exekutionsschritt abgelaufen sind, samt dem Hinweis auf eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und die Art der Exekutionsmittel,
bei solchen Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen die erfolgten Pfändungen und ergebnislosen Vollzugsversuche, und
die Tatsache, dass innerhalb eines Jahres vor der Abfrage ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte und Notare als Vertreter von Gläubigern sowie folgende inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gläubiger:
Gebietskörperschaften und
Sozialversicherungsträger.
Durchführung der Abfrage
§ 428.Paragraph 428,
(1)Absatz eins,Die Abfrage erfolgt über die vom Bundesminister für Justiz beauftragten Verrechnungsstellen. Diese haben sicherzustellen, dass nur dem abfrageberechtigten Personenkreis Einsicht gewährt wird.
(2)Absatz 2,Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten (§ 2 EIRAG) erteilt das Bundesministerium für Justiz nach Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung; als Ort der inländischen Dienstleistungserbringung gilt der Sitz der zuerst in Anspruch genommenen Verrechnungsstelle.Rechtsanwälte und Notare sind unter Angabe ihres Anschriftcodes für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr abfrageberechtigt. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten (Paragraph 2, EIRAG) erteilt das Bundesministerium für Justiz nach Nachweis ihrer Berechtigung nach Paragraph eins, EIRAG eine auf ein Jahr befristete Abfrageberechtigung; als Ort der inländischen Dienstleistungserbringung gilt der Sitz der zuerst in Anspruch genommenen Verrechnungsstelle.
(3)Absatz 3,Als Suchbegriff sind der Name (Vor- und Familienname oder Firma) und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird.
(4)Absatz 4,Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden – dessen Geburtsdatum, Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer anzugeben und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen.
Verhinderung von Missbrauch
§ 429.Paragraph 429,
(1)Absatz eins,Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des § 427 Abs. 1 verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des Paragraph 427, Absatz eins, verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.
(2)Absatz 2,Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben die Abfragen und deren Inhalt zu protokollieren sowie die abfragende Person oder Stelle und den Zeitpunkt der Abfrage festzuhalten. Die Protokolle und Abfrageergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Ein Rechtsanwalt oder Notar darf pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.
Kontrolle
§ 430.Paragraph 430,
(1)Absatz eins,Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern darüber hinaus jährlich – zu berichten.
(2)Absatz 2,Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen § 427 oder § 429 verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.Die jeweilige Rechtsanwalts- oder Notariatskammer hat Rechtsanwälten bzw. Notaren, die gegen Paragraph 427, oder Paragraph 429, verstoßen, ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen die Befugnis zur Abfrage befristet oder unbefristet zu untersagen. Jede Untersagung ist unverzüglich sämtlichen Verrechnungsstellen und dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Verrechnungsstellen und die Bundesrechenzentrum GmbH haben
dem Bundesministerium für Justiz,
den Gerichten und Bezirksverwaltungsbehörden sowie
den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 427 Abs. 2den Rechtsanwalts- und Notariatskammern und den Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Paragraph 427, Absatz 2
auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach § 429 Abs. 2 zu führenden Protokolle zu gewähren.auf deren Ersuchen zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Wirkungs- und Aufgabenbereichs Einsicht in die nach Paragraph 429, Absatz 2, zu führenden Protokolle zu gewähren.
(4)Absatz 4,Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (§ 429 Abs. 2) zu erteilen.Jeder Person ist beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Protokolle (Paragraph 429, Absatz 2,) zu erteilen.
(5)Absatz 5,Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen §§ 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“Das Bundesministerium für Justiz kann zur Verhinderung von Missbrauch bei Verstößen gegen Paragraphen 427 bis 429 alle erforderlichen Maßnahmen treffen.“
(6)Absatz 6,Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht einen jährlichen Kontrollbericht.
2b.Novellierungsanordnung 2b, § 431 wird wie folgt geändert:Paragraph 431, wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz erhält die Bezeichnung „(1)“ und wird wie folgt geändert:
Der Verweis „§ 73a“ wird durch den Verweis „§§ 427 und 429 Abs. 1 und Abs. 3“ ersetzt.Der Verweis „§ 73a“ wird durch den Verweis „§§ 427 und 429 Absatz eins und Absatz 3, ersetzt.
b) Die Wendung „bis zu 1 500 Euro zu bestrafen“ wird durch die Wendung „bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen“ ersetzt.
c) Der zweite Satz entfällt.
d) Folgender Abs. 2 wird angefügt:d) Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von jeder rechtskräftigen Verurteilung das Bundesministerium für Justiz und, wenn der Täter Rechtsanwalt oder Notar ist, die Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen.“
2c.Novellierungsanordnung 2c, Vor § 432 werden folgende Überschriften eingefügt:Vor Paragraph 432, werden folgende Überschriften eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Sonstige Begleitregelungen“
3.Novellierungsanordnung 3, § 447 wird folgender § 448 samt Überschrift angefügt:Paragraph 447, wird folgender Paragraph 448, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
§ 448.Paragraph 448,
(1)Absatz eins,§ 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind.Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45 a, Absatz 2, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind.
(2)Absatz 2,§§ 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 431 ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.“Paragraphen 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; Paragraph 431, ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.“
Van der Bellen
Kern