BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Jänner 2017

Teil römisch eins

12. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Ausschussbericht 1442 Sitzung 158,, Bundesrat:, 9667 Ausschussbericht 9682 Sitzung 862,, )

12. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 61, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „vierjährigen Tätigkeitsdauer (Absatz eins,)“ durch den Ausdruck „fünfjährigen Tätigkeitsdauer (Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 75, Absatz 2, wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 88, Absatz 2, wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 88 b, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung beträgt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 118, Absatz eins, lautet:

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 196, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 201, Absatz eins, wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 237, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 7a, Im Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 264, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Die Paragraphen 61, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 a, 75, Absatz 2, 82, Absatz eins, erster Satz, 88 Absatz 2, 88 b, Absatz 5, erster Satz, 118 Absatz eins, 196, Absatz eins, erster Satz, 201 Absatz eins, 237, Absatz eins, erster Satz und 243 Absatz eins,

Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern