BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 31. Juli 2017

Teil römisch eins

119. Bundesgesetz:

Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1630 Ausschussbericht 1708 Sitzung 188,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9879 Sitzung 871,, )

 

[CELEX-Nr.: 32014L0094]

119. Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz (Pkw-VIG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Text des Paragraph eins, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; das Wort „Verbraucher“ wird durch die Wortfolge „Verbraucherinnen und Verbraucher“ ersetzt; das Wort „Informationen“ wird durch die Wortfolge „Informationen und Wartungsinformationen“ ersetzt; dem Wort „Personenkraftwagen“ folgt die Wortfolge „und Nutzfahrzeugen“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Es sollen den Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzern sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgeladen werden können, bereitgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    „Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/166, Amtsblatt Nummer L 28 vom 04.02.2015 Seite 3, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 291 vom 07.11.2015 Seite 11, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2007 Seite 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 459 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 142 vom 01.06.2012 Seite 16 fallen; hievon sind jedoch Spezialkraftwagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2016,, sowie Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 b und 4 c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), und beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen gemäß Anhang römisch zwei, Teil A Ziffer 5, der Richtlinie 2007/46/EG nicht erfasst;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, entfällt die Ziffer 3,; die Ziffer 4 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „14“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    „offizieller Kraftstoffverbrauch“ eines bestimmten Personenkraftwagens ist der im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelte kombinierte Kraftstoffverbrauch; bzw. die in der EG- Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen Werte; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen der Kraftstoffverbrauch für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;
  2. Ziffer 5
    „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ eines bestimmten Personenkraftwagens sind die im Zuge des Genehmigungsverfahrens ermittelten bzw. die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbescheid angegebenen kombinierten CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Ottokraftstoff/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, ist nur der für Gas gemessene Wert zu verwenden;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Werbeschriften“ alle Druckschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen angegeben ist;

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    „Typ“, „Variante“ und „Version“ die vom Hersteller gemäß Anhang römisch zwei B der Richtlinie 2007/46/EG, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 15 bis 23 werden angefügt:

  1. Ziffer 15
    „Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können. Hierzu zählen unter anderem:
    1. Litera a
      Elektrizität,
    2. Litera b
      Wasserstoff,
    3. Litera c
      Biokraftstoffe gemäß der Definition in Paragraph 2, Ziffer 9, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,,
    4. Litera d
      Synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
    5. Litera e
      Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und
    6. Litera f
      Flüssiggas (LPG);
  2. Ziffer 16
    „Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;
  3. Ziffer 17
    „Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
  4. Ziffer 18
    „Normalladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind;
  5. Ziffer 19
    „Schnellladepunkt“ ist ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann;
  6. Ziffer 20
    „Öffentlich zugänglicher Ladepunkt oder öffentlich zugängliche Tankstelle“ ist ein Ladepunkt oder eine Tankstelle, an der ein alternativer Kraftstoff angeboten wird und zu der alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen;
  7. Ziffer 21
    „Tankstelle“ ist eine Tankanlage zur Abgabe von Kraftstoff – mit Ausnahme von LNG – über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung;
  8. Ziffer 22
    „LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG, die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer Offshore-Anlage oder einem anderen System besteht;
  9. Ziffer 23
    „Landseitige Stromversorgung“ ist die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften lauten:

„Nutzerinformationen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung festzulegen, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten geladen werden können. Diese Informationen sind in Kraftfahrzeughandbüchern, an Tankstellen und Ladepunkten, in Kraftfahrzeugen und bei Kraftfahrzeughändlern zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz eins, muss dem Stand der Technik im Hinblick auf die Kennzeichnungsvorschriften für normgerechten Kraftstoff im Rahmen der Normen der europäischen Normungsorganisationen, in denen die technischen Spezifikationen festgelegt werden, beruhen. Umfassen diese Normen eine graphische Darstellung, einschließlich eines Farbcodierungsschemas, so muss diese einfach und leicht verständlich sein und deutlich sichtbar angebracht werden:
    1. Ziffer eins
      an den entsprechenden Kraftstoffpumpen und ihren Zapfventilen an allen Tankstellen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kraftstoffe in Verkehr gebracht werden;
    2. Ziffer 2
      an allen Kraftstoffeinfüllstutzen von Kraftfahrzeugen, für die der betreffende Kraftstoff empfohlen und geeignet ist, oder in unmittelbarer Nähe der Einfüllstutzen sowie in Kraftfahrzeughandbüchern.
  3. Absatz 3,Wenn die Kennzeichnungsvorschriften der jeweiligen Normen der europäischen Normungsorganisationen aktualisiert, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung erlassen oder bei Bedarf neue Normen der europäischen Normungsorganisationen für alternative Kraftstoffe entwickelt werden, gelten die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme für alle Tankstellen und Ladepunkte und für alle Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, sowie deren dazugehörigen Kraftfahrzeughandbüchern.

Strafbestimmung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer dem Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, oder Paragraph 9, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro, zu bestrafen.“
  2. Absatz 2,„Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Betriebsräumlichkeiten zu betreten und Kontrollen vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, wird das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 3, durch das Wort „und“ ersetzt; der Ausdruck „erlassen“. am Ende der Ziffer 4, wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 11, werden folgende Ziffer 5 und folgender Schlussteil angefügt:

  1. Ziffer 5
    zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des Paragraph 9
erlassen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 13, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, Amtsblatt Nummer L 307 vom 28.10.2014 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Text des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins und 2, die Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften, Paragraph 11, Ziffer 3 bis 5 und der Schlussteil sowie Paragraph 13, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Kern