BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 31. Juli 2017

Teil römisch eins

118. Bundesgesetz:

Änderung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1666 Ausschussbericht 1709 Sitzung 188. Bundesrat:, Ausschussbericht 9880 Sitzung 871.)

118. Bundesgesetz, mit dem das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraphen eins und 2 samt Überschriften lauten:

              „Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195, sowie aller weiteren in Paragraph 2, angeführten Verordnungen, die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und
  2. Ziffer 2
    die durch die in Ziffer eins, genannten Verordnungen übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen
und damit zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase beizutragen.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, und der weiteren nachstehenden Verordnungen,

  1. Ziffer eins
    der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191 aus 2014, zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase, Amtsblatt Nummer L 318 vom 05.11.2014 Seite 5,
  2. Ziffer 2
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2068, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, – der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 39,
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EG) Nr. 1497 aus 2007, zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 333 vom 19.12.2007 Seite 4,
  4. Ziffer 4
    der Verordnung (EG) Nr. 1516 aus 2007, zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 335 vom 20.12.2007 Seite 10,
  5. Ziffer 5
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2067, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 28,
  6. Ziffer 6
    der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2008, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, Amtsblatt Nummer L 92 vom 03.04.2008 Seite 12,
  7. Ziffer 7
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2066, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 22,
  8. Ziffer 8
    der Verordnung (EG) Nr. 306 aus 2008, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, Amtsblatt Nummer L 92 vom 03.04.2008 Seite 21,
  9. Ziffer 9
    der Verordnung (EG) Nr. 307 aus 2008, zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, – der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 92 vom 03.04.2008 Seite 25,
  10. Ziffer 10
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2065, zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 14 und
  11. Ziffer 11
    der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, – der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer, Amtsblatt Nummer L 146 vom 03.06.2016 Seite 1,
insoweit sie zur Durchführung dieser Verordnung dienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erfüllung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, sowie gemäß den in Ziffer 5 bis 10 angeführten Verordnungen übertragenen Aufgaben sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und letzter Satz sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins, 5, 7 und 8, Paragraph 6, sowie Paragraph 7, Absatz 2, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(EG)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Anhanges“ durch die Wortfolge „Anhang I“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem siebenten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; in Paragraph 4, Absatz 2, 5 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ der Ausdruck „ , Umwelt und Wasserwirtschaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift nach Paragraph 4,, Paragraph 5, samt Überschrift und die Überschrift nach Paragraph 5, entfallen.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaften“.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung des in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Rechtsaktes sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Überführung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in den zollrechtlich freien Verkehr mit.
  2. Absatz 2,Die Zollbehörden haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in Paragraph eins, genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen, und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie der Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, Kontrollen nach Maßgabe des Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, durchzuführen und deren Freigabe zum freien Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, auszusetzen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, oder einer in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 oder 11 genannten Verordnung zuwiderhandelt, indem er
      1. Litera a
        entgegen den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase absichtlich freisetzt, keine Vorkehrungen trifft, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, nicht sicherstellt, dass Leckagen nach Feststellung unverzüglich repariert werden, oder es verabsäumt, nach der Reparatur einer Undichtigkeit diese innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person prüfen zu lassen,
      2. Litera b
        seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen,
      3. Litera c
        entgegen den Verpflichtungen des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Leckage-Erkennungssysteme nicht einrichtet oder diese nicht vorschriftsgemäß kontrollieren lässt,
      4. Litera d
        die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht oder nicht vollständig führt, diese nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,
      5. Litera e
        entgegen den Bestimmungen des Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, als Hersteller fluorierter Verbindungen nicht Vorkehrungen zur Begrenzung der Emissionen fluorierter Treibhausgase trifft (Artikel 7, Absatz eins,) oder der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachkommt (Artikel 7, Absatz 2,),
      6. Litera f
        seiner Verantwortung gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung in der festgelegten Art und Weise (Artikel 8,) zurückgewinnen zu lassen,
      7. Litera g
        mit der Durchführung von in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, angeführten Tätigkeiten Personen oder Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat nicht besitzen,
      8. Litera h
        entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Artikel 11, Absatz eins, oder 5 oder des Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,
      9. Litera i
        entgegen Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft,
      10. Litera j
        fluorierte Treibhausgase, Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ohne die gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,
      11. Litera k
        entgegen den Bestimmungen des Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr bringt oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachkommt,
      12. Litera l
        als Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen entgegen Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 16 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr bringt oder die zugewiesene Quote überschreitet,
      13. Litera m
        entgegen den Bestimmungen des Artikel 17, Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachkommt oder
      14. Litera n
        der in Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachkommt, die Prüfberichte nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf Verlangen vorlegt,
      oder
    2. Ziffer 2
      den in Ziffer eins, genannten Verordnungen in Verbindung mit diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, indem er
      1. Litera a
        entgegen Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Tätigkeiten im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, dieser Verordnung (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen) durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, zu besitzen,
      2. Litera b
        Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder eine nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, erforderliche Ausbildungsbescheinigung zu besitzen, oder
      3. Litera c
        als Unternehmen entgegen Artikel 3, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Stilllegungstätigkeiten durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, zu besitzen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „dieser“ durch das Wort „diesen“ ersetzt; die Wortfolge „nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und“ entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 8, lautet:

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Paragraph 6 a, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 7 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.“

Novellierungsanordnung 13, Folgender Paragraph 9, samt Überschrift wird angefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 9,

Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, 5, 7 und 8, Paragraph 6,, Paragraph 6 a,, Paragraph 7 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Kern