117. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 2 | Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
Artikel 3 | Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union |
Artikel 4 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird nach der Wendung In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wendung „körperliche Unversehrtheit,“ die Wendung „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 58 Abs. 4 entfallen die Wörter In Paragraph 58, Absatz 4, entfallen die Wörter „oder beantragt“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“Wer eine Körperverletzung nach Absatz eins, oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 85 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Wendung „dadurch fahrlässig“ durch die Wendung „dadurch, wenn auch nur fahrlässig,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91 a, samt Überschrift eingefügt:
„Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt
§ 91a.Paragraph 91 a,
(1)Absatz einsWer eine Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Person zu der Kontroll- oder Lenkungstätigkeit ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder diese gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“Der Täter ist nach Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn die Person zu der Kontroll- oder Lenkungstätigkeit ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder diese gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 115 Abs. 3 wird nach der Wendung In Paragraph 115, Absatz 3, wird nach der Wendung „zu beschimpfen,“ die Wendung „zu verspotten,“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 117 Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 117, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 117 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 117, Absatz 4, wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 165 Abs. 1 lautet:Paragraph 165, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder nach den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den Paragraphen 223,, 229, 289, 293, 295 oder nach den Paragraphen 27, oder 30 Suchtmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 196 samt Überschrift lautet:Paragraph 196, samt Überschrift lautet:
„Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen
§ 196.Paragraph 196,
(1)Absatz einsWer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.
(3)Absatz 3§ 195 Abs. 5 gilt entsprechend.“Paragraph 195, Absatz 5, gilt entsprechend.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 207a Abs. 5 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort In Paragraph 207 a, Absatz 5, wird der Beistrich am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Z 1a. ersetzt und entfällt die Ziffer eins a,
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 207a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 207 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Nicht zu bestrafen ist ferner, wer
in den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oderin den Fällen des Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 212 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ durch die Wortfolge „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 212 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“Wer eine sexuelle Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, unter den Umständen des Absatz eins, oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 218 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 218, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aWer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2b)Absatz 2 bWer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“Wer eine sexuelle Belästigung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 247 wird folgender § 247a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 247, wird folgender Paragraph 247 a, samt Überschrift eingefügt:
„Staatsfeindliche Bewegung
§ 247a.Paragraph 247 a,
(1)Absatz einsWer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.
(4)Absatz 4Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.“Nach Absatz eins und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 270 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 270, Absatz eins, wird die Wendung „sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „zwei Jahren“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 278 Abs. 2 entfällt die Wendung In Paragraph 278, Absatz 2, entfällt die Wendung „104a,“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 278c Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf In Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis auf „§ 84“ durch den Verweis auf „§ 83“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung 1975
1.Novellierungsanordnung 1, In § 30 Abs. 1 lautet die Z 9a:In Paragraph 30, Absatz eins, lautet die Ziffer 9 a, :,
des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (§ 247a Abs. 2 StGB),“.des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (Paragraph 247 a, Absatz 2, StGB),“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 Abs. 1 wird nach Z 9a folgende Z 9b eingefügt:In Paragraph 30, Absatz eins, wird nach Ziffer 9 a, folgende Ziffer 9 b, eingefügt:
des Vergehens der Verhetzung (§ 283 Abs. 4) und“des Vergehens der Verhetzung (Paragraph 283, Absatz 4,) und“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 31 Abs. 4 Z 2 wird die Wendung In Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wendung „bis 9a“ durch die Wendung „bis 9b“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 514 wird nach dem Abs. 35 folgender Abs. 36 eingefügt:In Paragraph 514, wird nach dem Absatz 35, folgender Absatz 36, eingefügt:
„(36)Absatz 36§§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“Paragraphen 30, Absatz eins und 31 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, treten mit 1. September 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 165 Abs. 1 und § 278c Abs. 1 Z 2 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2017 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.Paragraph 165, Absatz eins und Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.
Artikel 4
Inkrafttreten
Art. 1Artikel eins,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
Van der Bellen
Kern