114. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3bParagraph 3 b, wird folgender § 3cParagraph 3 c, samt Überschrift eingefügt:
„Todesfall
§ 3c.Paragraph 3 c,
Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren
die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10Paragraph 10, Abs. 1Absatz eins, lit aLitera a,) bis c) nicht erfüllt sein müssen,
die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13bParagraphen 13 b, und 13c,
der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13jParagraph 13 j, Abs. 1Absatz eins und Abs. 2Absatz 2, zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist, sowie
die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13mParagraph 13 m, Abs. 1Absatz eins, erster Satz, wobei § 13nParagraph 13 n, Abs. 4Absatz 4, sinngemäß gilt,
dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des § 531Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. § 29aParagraph 29 a, gilt sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8Paragraph 8, Abs. 6Absatz 6, wird die Wortfolge „10 v.H. p.a.“ durch die Wortfolge „4 % p.a. zuzüglich des nach Art. I § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, am 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Basiszinssatzes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9Paragraph 9, Abs. 3Absatz 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10Paragraph 10, Abs. 1Absatz eins, wird der Punkt am Ende der lit. bLitera b, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. cLitera c, angefügt:
er Überbrückungsgeld nach § 13lParagraph 13 l, zuerkannt erhalten hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10Paragraph 10, Abs. 2Absatz 2, entfällt. § 10Paragraph 10, Abs. 3Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 13aParagraph 13 a, Abs. 5Absatz 5, entfällt. § 13aParagraph 13 a, Abs. 4aAbsatz 4 a, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13fParagraph 13 f, entfällt die Wortfolge „vom Arbeitnehmer oder den Erben“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 13mParagraph 13 m, Abs. 1Absatz eins, entfallen der dritte und vierte Satz.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 13oParagraph 13 o, Abs. 1Absatz eins, vorletzter Satz und nach § 21aParagraph 21 a, Abs. 4Absatz 4, letzter Satz wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 19Paragraph 19, werden folgende Abs. 7Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus dem Unterstützungsfonds Förderungen an Arbeitgeber vergeben, die mit Arbeitnehmern eine Leistung nach den Bestimmungen des Abs. 8Absatz 8, vereinbaren. Die Förderung dient der Abgeltung des dem Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens aber 90 vH dieses Aufwandes. Der Ausschuss hat Richtlinien für die Vergabe dieser Förderungen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen; über die Förderungsvergabe im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
(8)Absatz 8Förderungen sind nur für Vereinbarungen mit Arbeitnehmern möglich, die Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in einem in den Richtlinien festzulegenden Ausmaß aufweisen, wobei die Vereinbarungen beinhalten müssen
die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf 50 bis 80 vH in einem Durchrechungszeitraum von einem Jahr, wobei die Richtlinien die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Freizeit- und Arbeitsphase sowie den Urlaubsverbauch näher zu regeln haben, und
einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Entgelts und
die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten, und
die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach § 21aParagraph 21 a, Abs. 4Absatz 4, zuzüglich 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Zuschlags zu entrichten.
(9)Absatz 9Bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Abs. 8Absatz 8, ist für die Berechnung der Abfertigung nach § 13dParagraph 13 d, die Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung heranzuziehen. Die Überbrückungsabgeltung nach § 13mParagraph 13 m, Abs. 1Absatz eins, und 2 ist um jenes Ausmaß zu reduzieren, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 21aParagraph 21 a, wird nach Abs. 4Absatz 4, folgender Abs. 4aAbsatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aBei Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (fallweise Beschäftigte), ist für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 22Paragraph 22, Abs. 1aAbsatz eins a, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 22Paragraph 22, Abs. 2aAbsatz 2 a, erhält die Absatzbezeichnung „(2b)“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 22Paragraph 22, wird nach Abs. 2Absatz 2, folgender Abs. 2aAbsatz 2 a, (neu) eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBeschäftigt der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er diese abweichend von Abs. 1Absatz eins, spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Abweichend von Abs. 2Absatz 2, ist der Urlaubs- und Abfertigungskasse jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 22Paragraph 22, Abs. 5Absatz 5, wird folgender Abs. 5aAbsatz 5 a, angefügt:
„(5a)Absatz 5 aVerletzt der Arbeitgeber die Meldeverpflichtung nach Abs. 2aAbsatz 2 a,, so sind die zu entrichtenden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Urlaubs- und Abfertigungskasse durch eigene Erhebungen vom Meldeverstoß Kenntnis erlangt, und für die zwei vorangegangenen Zuschlagszeiträume zu berechnen und nachzufordern. Weist der Arbeitgeber der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung durch Vorlage entsprechender Unterlagen das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach, so ist die Nachforderung zu stornieren. Die Zustellung der Zuschlagsvorschreibung gilt als am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 25Paragraph 25, Abs. 2Absatz 2, entfällt der Ausdruck „in Höhe von 7% p.a.“ und es wird folgender vorletzter Satz eingefügt:
„Die Verzugszinsen berechnen sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem zum 31. Oktober des Vorjahres geltenden Basiszinssatz gemäß Art. I § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zuzüglich 4 %.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 31Paragraph 31, Abs. 4Absatz 4, werden im Klammerausdruck nach dem Wort „Beschäftigungsort“ ein Beistrich und die Wortfolge „Urlaubsansprüche und geleistetes Urlaubsentgelt“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 40Paragraph 40, wird folgender Abs. 34Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34§ 3cParagraph 3 c,, § 9Paragraph 9, Abs. 3Absatz 3,, § 10Paragraph 10,, § 13aParagraph 13 a,, § 13fParagraph 13 f,, § 13mParagraph 13 m, Abs. 1Absatz eins und § 31Paragraph 31, Abs. 4Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. § 8Paragraph 8, Abs. 6Absatz 6,, § 13oParagraph 13 o, Abs. 1Absatz eins,, § 19Paragraph 19, Abs. 7Absatz 7 bis 9, § 21aParagraph 21 a, Abs. 4Absatz 4 und 4a, § 22Paragraph 22, Abs. 2aAbsatz 2 a,, 2b und 5a und § 25Paragraph 25, Abs. 2Absatz 2, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 22Paragraph 22, Abs. 1aAbsatz eins a, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft. § 3cParagraph 3 c, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 eintreten. § 22Paragraph 22, Abs. 5aAbsatz 5 a, gilt für Meldeverstöße, die sich auf Zuschlagszeiträume nach dem 31. Dezember 2017 beziehen.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der lit. gLitera g, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. hLitera h, angefügt:
die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1Paragraph eins, beschäftigt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19Paragraph 19, wird folgender Abs. 13Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 2Paragraph 2, lit. hLitera h, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.“
Van der Bellen
Kern