BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 26. Juli 2017

Teil römisch eins

103. Bundesgesetz:

Änderung des Wasserstraßengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 2230/A Ausschussbericht 1735 Sitzung 190,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9885 Sitzung 870,, )

103. Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird nach dem Ausdruck „Wasserstraßengesetz“ der Klammerausdruck „(WaStG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt der Klammerausdruck „flussbauliches Gesamtprojekt“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die bisher im Eigentum des Bundes stehenden Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „hat an die Gesellschaft“ das Wort „für“ und nach dem Ausdruck „Hydrografie,“ die Wortfolge „Kennzeichnung der Wasserstraße,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Absatz eins, bis 3 stammen, ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, und 9, Paragraph 11, Absatz 3 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“

Van der Bellen

Kern