103. Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Wasserstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird nach dem Ausdruck „Wasserstraßengesetz“ der Klammerausdruck „(WaStG)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Beschaffung, Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Entfernung der Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Abs. 1 Z 9 entfällt der Klammerausdruck „flussbauliches Gesamtprojekt“.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt der Klammerausdruck „flussbauliches Gesamtprojekt“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die bisher im Eigentum des Bundes stehenden Schifffahrts- und Fahrwasserzeichen einschließlich Lichter, Zubehör und Anlagenteile gehen in das Eigentum der Gesellschaft über.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „hat an die Gesellschaft“ das Wort „für“ und nach dem Ausdruck „Hydrografie,“ die Wortfolge „Kennzeichnung der Wasserstraße,“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „hat an die Gesellschaft“ das Wort „für“ und nach dem Ausdruck „Hydrografie,“ die Wortfolge „Kennzeichnung der Wasserstraße,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Abs. 1 bis 3 stammen, ist zulässig.“Eine vorübergehende Verrechnung noch nicht verbrauchter Mittelzuweisungen des Bundes mit vorläufigen Lastständen des Bundes gegenüber der Gesellschaft, die aus unterschiedlichen Abgeltungen nach Absatz eins, bis 3 stammen, ist zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1a und 9, § 11 Abs. 3a sowie § 18 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“Der Titel, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, und 9, Paragraph 11, Absatz 3 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
Van der Bellen
Kern