102. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz–UUG 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (35. KFG-Novelle)
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
bei Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Straßenaufsichtsorgane oder des Straßendienstes sowie bei Feuerwehrfahrzeugen und bei Pannen- und Abschleppfahrzeugen beleuchtete Warnleiteinrichtungen;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 8 sechster Satz entfällt die Wortfolge „und in der Bundesanstalt für Verkehr“.In Paragraph 24, Absatz 8, sechster Satz entfällt die Wortfolge „und in der Bundesanstalt für Verkehr“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28b Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28b Abs. 5 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 28 b, Absatz 5, vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 28b Abs. 5b erster Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 28 b, Absatz 5 b, erster Satz wird die Wortfolge „von der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 28b Abs. 5b letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 28 b, Absatz 5 b, letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 28d Abs. 6 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des § 131 Abs. 6“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 28 d, Absatz 6, vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des Paragraph 131, Absatz 6 “, ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 29 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „in der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 29, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „in der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 30a Abs. 4a vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des § 131 Abs. 6“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 30 a, Absatz 4 a, vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des Paragraph 131, Absatz 6 “, ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 30a Abs. 5 wird im dritten Satz die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und der letzte Satz lautet:In Paragraph 30 a, Absatz 5, wird im dritten Satz die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und der letzte Satz lautet:
„Der Aufwand des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu vergüten.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 30a Abs. 7 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 30 a, Absatz 7, vorletzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 30a Abs. 8a letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 30 a, Absatz 8 a, letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 30a Abs. 11 wird angefügt:Dem Paragraph 30 a, Absatz 11, wird angefügt:
„Weiters ist durch Verordnung ein Tarif für die Durchführung von Prüfungen und Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder den Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand festzusetzen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 31a Abs. 8 wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 31 a, Absatz 8, wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 33 Abs. 3a letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 33, Absatz 3 a, letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 34 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 34a Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.In Paragraph 34 a, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „nach Maßgabe des im Paragraph 131, Absatz 6, genannten Tarifes“ ersetzt durch den Ausdruck „nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 49 Abs. 4 Z 5 wird der Ausdruck „M1 und N1“ ersetzt durch „M1, M2, M3, N1, N2 und N3“.In Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Ausdruck „M1 und N1“ ersetzt durch „M1, M2, M3, N1, N2 und N3“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 57a Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 57 a, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 43) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.“„Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sowie historische Fahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43,) sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Bei historischen Fahrzeugen ist zusätzlich die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 57a Abs. 1a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „3 500 kg“ die Wortfolge „sowie bei historischen Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 43)“ eingefügt.In Paragraph 57 a, Absatz eins a, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „3 500 kg“ die Wortfolge „sowie bei historischen Fahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43,)“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 57c Abs. 4c wird folgende Abs. 4d eingefügt:Nach Paragraph 57 c, Absatz 4 c, wird folgende Absatz 4 d, eingefügt:
„(4d)Absatz 4 dWird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß § 57a gespeichert, das eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen bei einem historischen Fahrzeug aufweist, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.“Wird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, gespeichert, das eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen bei einem historischen Fahrzeug aufweist, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 58 Abs. 2b zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 58, Absatz 2 b, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 58 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 58, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 58a Abs. 4 zweiter und letzter Satz, in Abs. 7 dritter Satz und in Abs. 9 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ samt Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 58 a, Absatz 4, zweiter und letzter Satz, in Absatz 7, dritter Satz und in Absatz 9, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesanstalt für Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ samt Artikel in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 82 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 82, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die gegenseitige Anerkennung der Verwendung von Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Inhalt haben.“Sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die gegenseitige Anerkennung der Verwendung von Fahrzeugen mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Inhalt haben.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 101 Abs. 7a letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.In Paragraph 101, Absatz 7 a, letzter Satz wird die Wortfolge „der Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 102 Abs. 11c zweiter Satz wird die Wortfolge „die Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 102, Absatz 11 c, zweiter Satz wird die Wortfolge „die Bundesanstalt für Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge „den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wurden bei einer Straßenkontrolle keine Übertretungen festgestellt, so ist auch das zu vermerken. Im Falle von Unternehmen mit Sitz in Österreich sind die Kontrolldaten (Datum, Uhrzeit und Behörde) sowie die Daten des Unternehmens (Name und Anschrift, bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum) zu erfassen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Positivkontrolle innerhalb von drei Kalendertagen zur Berücksichtigung im Risikoeinstufungssystem direkt im Verkehrsunternehmensregister bei dem jeweiligen Unternehmen zu vermerken. Wenn die Daten des betreffenden Unternehmens im Verkehrsunternehmensregister nicht vorhanden sind, dann haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Unternehmen durch Suche und Auswahl aus dem Unternehmensregister im Verkehrsunternehmensregister anzulegen und die Positivkontrolle zu vermerken. Sollte das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar sein, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das innerhalb von sieben Kalendertagen im Wege des Bundesministeriums für Inneres der Behörde automationsunterstützt zu übermitteln.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 102d Abs. 8 entfällt.Paragraph 102 d, Absatz 8, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 116 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:In Paragraph 116, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz Inhabern einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrerberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gestellt wird.“Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, erster Satz Inhabern einer Lehrberechtigung als Heeresfahrschullehrer eine Fahrschullehrerberechtigung für die jeweils in Betracht kommenden Klassen zu erteilen, wenn ein solcher Antrag bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Fachverwendung beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Vorlage einer Dienstbestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gestellt wird.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 117 Abs. 2 lautet:Paragraph 117, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 116 Abs. 6, 6a und 7 gelten sinngemäß.“Paragraph 116, Absatz 6,, 6a und 7 gelten sinngemäß.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 123a Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „für die Organe der Bundesanstalt für Verkehr“.In Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „für die Organe der Bundesanstalt für Verkehr“.
32.Novellierungsanordnung 32, § 131 entfällt.Paragraph 131, entfällt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 135 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2017 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, treten wie folgt in Kraft:
§ 20 Abs. 1 Z 9, § 49 Abs. 4 Z 5, § 82 Abs. 1a, § 116 Abs. 6 und § 117 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 82, Absatz eins a,, Paragraph 116, Absatz 6 und Paragraph 117, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes;
§ 24 Abs. 8, § 28b Abs. 2 Z 2, Abs. 5 und 5b, § 28d Abs. 6, § 29 Abs. 4, § 30a Abs. 4a, 5, 7, 8a und 11, § 31a Abs. 8, § 33 Abs. 3a, § 34a Abs. 5, § 58 Abs. 2b und 5, § 101 Abs. 7a, § 102 Abs. 11c zweiter Satz, § 123a Abs. 2 Z 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. August 2017; zugleich treten § 102d Abs. 8 und § 131 außer Kraft;Paragraph 24, Absatz 8,, Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 5, und 5b, Paragraph 28 d, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 4 a,, 5, 7, 8a und 11, Paragraph 31 a, Absatz 8,, Paragraph 33, Absatz 3 a,, Paragraph 34 a, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz 2 b, und 5, Paragraph 101, Absatz 7 a,, Paragraph 102, Absatz 11 c, zweiter Satz, Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit 1. August 2017; zugleich treten Paragraph 102 d, Absatz 8 und Paragraph 131, außer Kraft;
§ 102 Abs. 11c letzte vier Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. Oktober 2017;Paragraph 102, Absatz 11 c, letzte vier Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit 1. Oktober 2017;
§ 34 Abs. 4, § 57a Abs. 1 und 1a und § 57c Abs. 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 1. Jänner 2018;Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 57 a, Absatz eins, und 1a und Paragraph 57 c, Absatz 4 d, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit 1. Jänner 2018;
§ 58a Abs. 4, 7 und 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 mit 20. Mai 2018.Paragraph 58 a, Absatz 4,, 7 und 9 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, mit 20. Mai 2018.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes (BGBl. I Nr. 102/2017) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,) können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“
Artikel 2
Änderung des Unfalluntersuchungsgesetz–UUG 2005
Das Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird wie folgt geändert:Das Unfalluntersuchungsgesetz – UUG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr“.In Paragraph 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „als Organisationseinheit der Bundesanstalt für Verkehr“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 15 wird der Begriff „Bundesanstalt für Verkehr“ durch den Begriff „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 15, wird der Begriff „Bundesanstalt für Verkehr“ durch den Begriff „Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 29 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, samt Überschrift lautet:
„Personalregelungen für Bundesbedienstete
§ 29.Paragraph 29,
Beamte und Vertragsbedienstete der Bundesanstalt für Verkehr, die weder ausschließlich noch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß § 2 fallen, sind mit 1. August 2017 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.“ Beamte und Vertragsbedienstete der Bundesanstalt für Verkehr, die weder ausschließlich noch überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß Paragraph 2, fallen, sind mit 1. August 2017 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 2, § 5 Abs. 15 und § 29 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2017 treten mit 1. August 2017 in Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 15 und Paragraph 29, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft.“
Van der Bellen
Kern