101. Bundesgesetz, mit dem das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Art."Art".
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Gegenstand / Bezeichnung
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1
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Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes
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2
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Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
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Artikel 1
Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes
Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:Das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel wird die Wortfolge „dem Europäischen Polizeiamt“ durch die Wortfolge „der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 2. Teil:
„§ 5 | Zuständige Stellen |
§ 6Paragraph 6 | Verwendung von Daten durch Sicherheitsbehörden“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 44 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 44, folgender Eintrag eingefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die erforderlichen Konkretisierungen für die Kooperation mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, (im Folgenden Europol-VO).“Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die erforderlichen Konkretisierungen für die Kooperation mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, Amtsblatt Nummer L 135 vom 24.05.2016 Seite 53, (im Folgenden Europol-VO).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 entfällt der zweite Absatz.In Paragraph 4, entfällt der zweite Absatz.
7.Novellierungsanordnung 7, Der 2. Teil lautet:
„Europol
Zuständige Stellen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der Zugriff auf die bei Europol gespeicherten Informationen und der Kontakt zu Europol. Die Nationale Europol-Stelle kann anderen Sicherheitsbehörden, Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden direkte Kontakte mit Europol sowie die Abfrage von bei Europol gespeicherten Informationen erlauben, wobei festzulegen ist, ob ein Vollzugriff erforderlich ist oder aus dem Abfrageergebnis nur ersichtlich sein darf, ob eine angefragte Information bei Europol verfügbar ist oder nicht und weitere Informationen über die Nationale Europol-Stelle einzuholen sind.
(2)Absatz 2,Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Finanzstrafbehörden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen gemäß Anhang I der Europol-VO sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten (Art. 3 Europol-VO) berechtigt, vorhandene Informationen aus Abgaben- und Finanzstrafverfahren für die sich aus der Europol-VO ergebenden Zwecke an Europol zu übermitteln sowie bei Europol gespeicherte Informationen für Zwecke der Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von in die Ermittlungszuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden. Die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des bilateralen Informationsaustausches überdies berechtigt, sich auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten der Infrastruktur von Europol zu bedienen.Sind mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen, sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Finanzstrafbehörden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Kriminalitätsformen gemäß Anhang römisch eins der Europol-VO sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten (Artikel 3, Europol-VO) berechtigt, vorhandene Informationen aus Abgaben- und Finanzstrafverfahren für die sich aus der Europol-VO ergebenden Zwecke an Europol zu übermitteln sowie bei Europol gespeicherte Informationen für Zwecke der Vorbeugung, Bekämpfung und Verfolgung von in die Ermittlungszuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden. Die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden sind für Zwecke des bilateralen Informationsaustausches überdies berechtigt, sich auch bei nicht den Zielen von Europol unterfallenden Straftaten der Infrastruktur von Europol zu bedienen.
(3)Absatz 3,Das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 36 Europol-VO) sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung (Art. 37 Europol-VO) ist im Wege der Nationalen Europol-Stelle geltend zu machen.Das Auskunftsrecht der betroffenen Person (Artikel 36, Europol-VO) sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung (Artikel 37, Europol-VO) ist im Wege der Nationalen Europol-Stelle geltend zu machen.
(4)Absatz 4,Nationale Kontrollbehörde (Art. 42 Abs. 1 Europol-VO) ist die Datenschutzbehörde (§ 35 DSG 2000).Nationale Kontrollbehörde (Artikel 42, Absatz eins, Europol-VO) ist die Datenschutzbehörde (Paragraph 35, DSG 2000).
Verwendung von Daten durch Sicherheitsbehörden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Daten, die von Europol oder im Wege von Europol übermittelt wurden, für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderen Formen schwerer Kriminalität sowie damit im Zusammenhang stehender Straftaten zu verwenden.
(2)Absatz 2,Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung der übermittelnden Stellen nicht abgegangen werden.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von Daten für andere Zwecke, als zu denen sie übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieser Daten.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 44a samt Überschrift lautet:Paragraph 44 a, samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 44a.Paragraph 44 a,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“ Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins,, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und Paragraph 5, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 und 44a samt Überschrift, der 2. Teil, der Langtitel sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Absatz eins, 4 und 44 a samt Überschrift, der 2. Teil, der Langtitel sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der Anhang entfällt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl. I. Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 wird in Z 9 der Klammerverweis „Abs. 2 zweiter Fall“ durch den Klammerverweis „Abs. 3“ sowie in Z 12 das Wort „Geschenksannahme“ durch das Wort „Geschenkannahme“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird in Ziffer 9, der Klammerverweis „Abs. 2 zweiter Fall“ durch den Klammerverweis „Abs. 3“ sowie in Ziffer 12, das Wort „Geschenksannahme“ durch das Wort „Geschenkannahme“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2)Absatz 2,Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Absatz eins, genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. Paragraph 4, Absatz eins, Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Dem Bundesamt obliegt dabei die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeiten des Einzelnen, insbesondere von Gebietskörperschaften, sich über Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Integritätsförderung Kenntnis zu verschaffen und ein entsprechendes Bewusstsein zu bilden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines weiteren Mitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 6 wird das Zitat „427/2000“ durch das Zitat „116/2016“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 6, wird das Zitat „427/2000“ durch das Zitat „116/2016“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 4 sowie § 8 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“Paragraph 4, sowie Paragraph 8, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Kern