(3)Absatz 3,Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Schutzfristen gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.Für die Berechnung der Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff MSchG, Paragraphen 2, ff des Väter-Karenzgesetzes (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen.