BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 5. April 2017

Teil römisch zwei

98. Verordnung:

Beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen

98. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die beschleunigte Zustellung von bei bestimmten Vertretungsbehörden im Ausland beantragten Reisepässen

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Antragsteller kann vorbehaltlich Paragraph 2, im Zuge der Beantragung eines Reisepasses bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des beantragten Reisepasses wünscht.
  2. Absatz 2,Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Absatz eins, erfolgt auf Gefahr des Antragstellers.

Paragraph 2,

Die beschleunigte Zustellung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, kann nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen und tatsächlichen Gegebenheiten im betreffenden Konsularbereich an die zuständige Berufsvertretungsbehörde, an ein österreichisches Honorarkonsulat im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde und/oder an eine im Konsularbereich der zuständigen Berufsvertretungsbehörde liegende Abgabestelle gewünscht werden.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Kurz