96. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)
Auf Grund der §§ 127 Abs. 4, 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 127, Absatz 4, 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2016,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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1. Hauptstück Allgemeines1. Hauptstück, Allgemeines
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§ 1.Paragraph eins,
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Anwendungsbereich, Verweisungen
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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§ 3.Paragraph 3,
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Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroGBergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG
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§ 4.Paragraph 4,
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Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
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2. Hauptstück Betriebsleiter und Betriebsaufseher2. Hauptstück, Betriebsleiter und Betriebsaufseher
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1. Abschnitt Vorbildung1. Abschnitt, Vorbildung
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§ 5.Paragraph 5,
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Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten
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§ 6.Paragraph 6,
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Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
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§ 7.Paragraph 7,
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Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten
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§ 8.Paragraph 8,
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Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten
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§ 9.Paragraph 9,
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Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
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§ 10.Paragraph 10,
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Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
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§ 11.Paragraph 11,
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Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten
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§ 12.Paragraph 12,
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Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
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§ 13.Paragraph 13,
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Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten
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§ 14.Paragraph 14,
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Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten
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§ 15.Paragraph 15,
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Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten
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§ 16.Paragraph 16,
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Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
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§ 17.Paragraph 17,
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Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
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§ 18.Paragraph 18,
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Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten
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§ 19.Paragraph 19,
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Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten
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§ 20.Paragraph 20,
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Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau
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§ 21.Paragraph 21,
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Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau
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§ 22.Paragraph 22,
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Einschlägiger Lehrberuf
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§ 23.Paragraph 23,
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Sonderfälle
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2. Abschnitt Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung2. Abschnitt, Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
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§ 24.Paragraph 24,
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Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
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§ 25.Paragraph 25,
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Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
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§ 26.Paragraph 26,
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Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
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§ 27.Paragraph 27,
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Kenntnisnachweis – Tagebau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)
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§ 28.Paragraph 28,
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Kenntnisnachweis – Tagebau (Werksteingewinnung)
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§ 29.Paragraph 29,
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Kenntnisnachweis – Untertagebergbau
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§ 30.Paragraph 30,
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Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten
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3. Abschnitt Praktische Verwendung3. Abschnitt, Praktische Verwendung
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§ 31.Paragraph 31,
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Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
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4. Abschnitt Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften4. Abschnitt, Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften
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§ 32.Paragraph 32,
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Prüfer
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§ 33.Paragraph 33,
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Umfang der Prüfung für Betriebsleiter
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§ 34.Paragraph 34,
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Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher
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§ 35.Paragraph 35,
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Unvollständiger Nachweis
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§ 36.Paragraph 36,
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Zeugnis
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3. Hauptstück Verantwortliche Markscheider3. Hauptstück, Verantwortliche Markscheider
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§ 37.Paragraph 37,
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Vorbildung
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§ 38.Paragraph 38,
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Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
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§ 39.Paragraph 39,
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Art der erforderlichen praktischen Verwendung
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§ 40.Paragraph 40,
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Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften
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4. Hauptstück Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)4. Hauptstück, Verantwortliche Personen für in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannte Tätigkeiten , (bergbautechnische Aspekte)
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1. Abschnitt Leitung und technische Aufsicht1. Abschnitt, Leitung und technische Aufsicht
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§ 41.Paragraph 41,
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Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
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§ 42.Paragraph 42,
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Kenntnis über Rechtsvorschriften
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§ 43.Paragraph 43,
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Praktische Verwendung
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2. Abschnitt Verantwortliche Markscheider2. Abschnitt, Verantwortliche Markscheider
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§ 44.Paragraph 44,
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Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
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§ 45.Paragraph 45,
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Kenntnis über Rechtsvorschriften
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§ 46.Paragraph 46,
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Praktische Verwendung
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5. Hauptstück Sachverständige5. Hauptstück, Sachverständige
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§ 47.Paragraph 47,
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Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
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§ 48.Paragraph 48,
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Besondere Voraussetzungen
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6. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen6. Hauptstück, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 49.Paragraph 49,
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Übergangsbestimmungen
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§ 50.Paragraph 50,
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Außerkrafttreten
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Anlage 1
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Grundausbildung
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Anlage 2
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Ausbildung Bohrlochbergbau
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Anlage 3
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Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
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Anlage 4
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Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen
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Anlage 5
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Zusatzausbildung Untertagebetrieb
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Anlage 6
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Zusatzausbildung Aufbereitung
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Anlage 7
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Zusatzausbildung Markscheidewesen
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1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich, Verweisungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
„Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
„selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
„Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind;
„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach Paragraph 112, Absatz 4, MinroG besteht;
„Universitätsausbildung“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Universität, und zwar ein Diplomstudium, Bakkalaureatsstudium, Bachelorstudium, Magisterstudium oder Masterstudium, sofern nicht eine bestimmte Art des Studiums genannt wird, oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Universität;
„Ausbildung an einer Lehranstalt“: Ausbildung an einer – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist – inländischen Lehranstalt oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Lehranstalt;
„Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Aufsuchungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG angeführten Tätigkeiten;
„Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Gewinnungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG angeführten Tätigkeiten;
„Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Aufbereitungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG angeführten Tätigkeiten;
„Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Speichertätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 4, MinroG angeführten Tätigkeiten;
„Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.
Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroGBergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG
§ 3.Paragraph 3,
Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 4.Paragraph 4,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
2. Hauptstück
Betriebsleiter und Betriebsaufseher
1. Abschnitt
Vorbildung
Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten
§ 5.Paragraph 5,
Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
Angewandte Geowissenschaften,
Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Advanced Mineral Resources Development,
Rohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).
Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Advanced Mineral Resources Development,
International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
(2)Absatz 2,Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).
Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten
§ 7.Paragraph 7,
Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten
§ 8.Paragraph 8,
Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten
bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Advanced Mineral Resources Development,
Mineral Resources: Processing and Materials,
Rohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).
Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
§ 9.Paragraph 9,
Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement,
Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
§ 10.Paragraph 10,
Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium),
Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau,
Industrielle Energietechnik.
Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten
§ 11.Paragraph 11,
Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Elektrotechnik und Informationstechnik
Montanmaschinenwesen – Automatisierungstechnik,
Industrielle Energietechnik.
Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
§ 12.Paragraph 12,
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle.
Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten
§ 13.Paragraph 13,
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um die Gewinnung von süßem Erdgas handelt,
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten
§ 14.Paragraph 14,
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Speichern von süßem Erdgas handelt.
Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt,
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
Chemie und Chemieingenieurwesen,
Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt.
(2)Absatz 2,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
Chemie und Chemieingenieurwesen,
Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
Metallurgie und Umwelttechnik,
Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Werkmeisterschule für Hüttenindustrie.
Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
§ 16.Paragraph 16,
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik oder Bauingenieurwesen.
Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
§ 17.Paragraph 17,
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
Maschinenbau und Maschineningenieurwesen,
Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure.
Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten
§ 18.Paragraph 18,
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten
§ 19.Paragraph 19,
Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art. Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".
Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau
§ 20.Paragraph 20,
Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten auf bundeseigene mineralische Rohstoffe im Bohrlochbergbau gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten auf bundeseigene mineralische Rohstoffe im Bohrlochbergbau gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".
Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau
§ 21.Paragraph 21,
Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".
Einschlägiger Lehrberuf
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.
(2)Absatz 2,Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
Sonderfälle
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt
als einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 undals einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 9 bis 11 und
als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 16 bis 18,
(2)Absatz 2,Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid, welche Hochschulausbildung (Universitätsausbildung) oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.
2. Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
§ 24.Paragraph 24,
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
§ 25.Paragraph 25,
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,
Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik,
Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
eine in § 15 genannte Ausbildung odereine in Paragraph 15, genannte Ausbildung oder
eine Grundausbildung gemäß Anlage 1.
Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im § 25 angeführten Ausbildungen vorliegt odereine der im Paragraph 25, angeführten Ausbildungen vorliegt oder
eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
Angewandte Geowissenschaften.
(2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im Abs. 1 angeführten Ausbildungen odereine der im Absatz eins, angeführten Ausbildungen oder
eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)
vorliegt.
Kenntnisnachweis – Tagebau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine der im § 25 Z 1 oder 2 oder § 26 Abs. 1 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt odereine der im Paragraph 25, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage 4 erfolgreich absolviert wurden.
(2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine Ausbildung nach Abs. 1 odereine Ausbildung nach Absatz eins, oder
eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) mit dem Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften oder
eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften
vorliegt.
Kenntnisnachweis – Tagebau (Werksteingewinnung)
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
Ausbildung nach § 27 Abs. 1 oderAusbildung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe oder zur fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister führte.
(2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine Ausbildung nach Abs. 1 odereine Ausbildung nach Absatz eins, oder
eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
eine Grundausbildung gemäß Anlage 1
vorliegt.
(3)Absatz 3,Werden Sprengarbeiten durchgeführt, ist zusätzlich ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich.
Kenntnisnachweis – Untertagebergbau
§ 29.Paragraph 29,
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagebergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik erfolgreich abgeschlossen wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden – ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten
§ 30.Paragraph 30,
Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage 6.
3. Abschnitt
Praktische Verwendung
Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
§ 31.Paragraph 31,
Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges als jenem, für welchen die Leitung oder technische Aufsicht übernommen werden soll, nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges als jenem, für welchen die Leitung oder technische Aufsicht übernommen werden soll, nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.
4. Abschnitt
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften
Prüfer
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in §§ 33 bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in Paragraphen 33, bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in §§ 33 oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Paragraphen 33, oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
Umfang der Prüfung für Betriebsleiter
§ 33.Paragraph 33,
Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
das Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;
bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
die wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.
Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher
§ 34.Paragraph 34,
Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:
bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
das Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen,die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen,
bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
das Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.
Unvollständiger Nachweis
§ 35.Paragraph 35,
Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 33 und 34 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften nach § 127 Abs. 5 zweiter und dritter Satz MinroG nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den Paragraphen 33 und 34 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften nach Paragraph 127, Absatz 5, zweiter und dritter Satz MinroG nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Zeugnis
§ 36.Paragraph 36,
Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
3. Hauptstück
Verantwortliche Markscheider
Vorbildung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (Paragraph 112, Absatz 4, MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Vermessung und Katasterwesen,
Geodäsie und Geoinformation.
Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind:
Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung,
Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen),
(2)Absatz 2,Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden:
Vorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in § 37 genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oderVorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 37, genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oder
Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 138 Abs. 5 MinroG.Prüfung durch einen Sachverständigen nach Paragraph 138, Absatz 5, MinroG.
(3)Absatz 3,Wird ein Nachweis nach Abs. 2 Z 1 durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 138 Abs. 5 letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.Wird ein Nachweis nach Absatz 2, Ziffer eins, durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 138, Absatz 5, letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Art der erforderlichen praktischen Verwendung
§ 39.Paragraph 39,
Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein. Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.
Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:
das Mineralrohstoffgesetz,
sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie
die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.
(2)Absatz 2,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 nur für einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Absatz eins, nur für einzelne der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
(4)Absatz 4,Bei bestandener Prüfung nach Abs. 2 oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.Bei bestandener Prüfung nach Absatz 2, oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
4. Hauptstück
Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)
1. Abschnitt
Leitung und technische Aufsicht
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt
als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Gewinnen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
(2)Absatz 2,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt
als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Advanced Mineral Resources Development,
International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
Angewandte Geowissenschaften,
Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder mit der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7.
(3)Absatz 3,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, gilt
als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
(4)Absatz 4,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt
als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt,
als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
(5)Absatz 5,Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt
als einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Advanced Mineral Resources Development,
International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).
Angewandte Geowissenschaften,
Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Höhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
als einschlägiger Lehrberuf eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
(6)Absatz 6,Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.
(7)Absatz 7,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Z 6 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Ziffer 6, angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 42.Paragraph 42,
Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß. Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß.
Praktische Verwendung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 31 sinngemäß.Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 31, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für nachstehende Tätigkeiten muss die einschlägige praktische Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bei entsprechender Vorbildung von mindestens einjähriger Dauer und bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein:
Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu Stollen oder Schächte benutzt werden,
Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher benützt werden, sofern die Tätigkeit nicht in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchgeführt wird, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können,
Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, sofern in diesen Grubenbauen nicht Steinsalz, Gips oder Anhydrit gewonnen wurde.
2. Abschnitt
Verantwortliche Markscheider
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen.
(2)Absatz 2,Beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu ausschließlich obertage mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,
Vermessung und Katasterwesen,
Geodäsie und Geoinformation.
Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
(3)Absatz 3,Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt Paragraph 38, sinngemäß.
Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 45.Paragraph 45,
Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften gilt § 40 sinngemäß. Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften gilt Paragraph 40, sinngemäß.
Praktische Verwendung
§ 46.Paragraph 46,
Die verantwortlichen Markscheider haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 39 sinngemäß. Die verantwortlichen Markscheider haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 39, sinngemäß.
5. Hauptstück
Sachverständige
Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (§§ 127 Abs. 6 und 138 Abs. 5 MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (Paragraphen 127, Absatz 6 und 138 Absatz 5, MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.
Besondere Voraussetzungen
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die Qualifikation für Sachverständige gemäß § 127 Abs. 6 MinroG oder § 138 Abs. 5 MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Die Qualifikation für Sachverständige gemäß Paragraph 127, Absatz 6, MinroG oder Paragraph 138, Absatz 5, MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Universitätsprofessor mit einschlägiger Lehrbefugnis oder
eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung in der entsprechenden Fachrichtung und eine praktische Verwendung einschlägiger Art im Ausmaß von zumindest fünf Jahren, wobei die letzte praktische Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Sachverständigenliste nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.Ausnahmen von Absatz eins, sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.
6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 49.Paragraph 49,
Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, BGBl. II Nr. 304/2011, zu Ende zu führen. Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2011,, zu Ende zu führen.
Außerkrafttreten
§ 50.Paragraph 50,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, BGBl. II Nr. 304/2011, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2011,, außer Kraft.
Mitterlehner