92. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 geändert wird
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 5, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird verordnet:
Die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, wird wie folgt geändert:Die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Wert „3,0%“ durch den Wert „2,0%“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Wert „3,0%“ durch den Wert „2,0%“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 5 wird nach dem Wort „Jahren“ die Wortfolge „, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 5, wird nach dem Wort „Jahren“ die Wortfolge „, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Annahmen erstmals zu berichtigen waren,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text von § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text von Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.“Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2017, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.“
Ettl Kumpfmüller