€ 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.“
Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 9. Jänner 2017 |
Teil römisch zwei |
9. Verordnung: | Änderung der Fernsprechentgeltzuschussverordnung |
Auf Grund des Paragraph 6, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finan- zen verordnet:
Die Fernsprechentgeltzuschussverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verord- nung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird in der Überschrift die Wortfolge „sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pau- schalbetrages“ angefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
€ 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.“
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
Leichtfried