BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 31. März 2017

Teil römisch zwei

88. Verordnung:

Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

88. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung – MeldeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „Nach- oder Familiennamens“ durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 19, Absatz 4, wird das Wort „drei“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind sieben Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben hinsichtlich des Inhalts und des Aufbaus dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Abweichungen im Aufbau sind zulässig, wenn Gästedaten in einem betrieblichen elektronischen System erfasst und aus diesem die Gästeverzeichnisblätter zwecks Führung einer Gästeverzeichnisblattsammlung ausgedruckt werden. Für Mitreisende im familiären Verbund kann auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, tritt mit 1. April 2017 in Kraft. Paragraph 19, Absatz 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2017, treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Anlage A lautet:

(siehe Anlage)

Sobotka